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   LAG Köln, 28.08.2014 - 6 Sa 423/14   

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LAG Köln, 28.08.2014 - 6 Sa 423/14 (https://dejure.org/2014,35778)
LAG Köln, Entscheidung vom 28.08.2014 - 6 Sa 423/14 (https://dejure.org/2014,35778)
LAG Köln, Entscheidung vom 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 (https://dejure.org/2014,35778)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Versetzung und nachfolgender fristlosen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • hensche.de

    Arbeitsverweigerung, Versetzung, Versetzungsvorbehalt,

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 315, 626 BGB; 106 GewO
    Direktionsrecht; Versetzung; beharrliche Arbeitsverweigerung

  • rechtsportal.de

    §§ 315, 626 BGB ; 106 GewO
    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung nach rechtswidriger Versetzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtaufnahme von Arbeit ist bei rechtswidriger Versetzung keine Arbeitsverweigerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer müssen rechtsunwirksame Versetzung nicht befolgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Versetzung bei Führungskräften und Arbeitsverweigerung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versetzung und Arbeitsverweigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuA 2015, 695
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 537/12

    Arbeitszeit - Versetzung - billiges Ermessen

    Auszug aus LAG Köln, 28.08.2014 - 6 Sa 423/14
    Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 28.08.2013 - 10 AZR 537/12 -, juris).

    Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 537/12, juris m. w. N.).

  • ArbG Heilbronn, 11.07.2013 - 8 Ca 7/13

    Betriebsübergang auf einen ausländischen Erwerber

    Auszug aus LAG Köln, 28.08.2014 - 6 Sa 423/14
    Im Streitfall kann dahinstehen, ob eine Versetzung des Arbeitnehmers ins Ausland von § 106 S. 1 GewO schon grundsätzlich nicht mehr gedeckt ist (so etwa ArbG Heilbronn, 11.07.2013- 8 Ca 7/13, juris).
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

    Auszug aus LAG Köln, 28.08.2014 - 6 Sa 423/14
    Dieser Bewertung steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012 (5 AZR 249/11, juris) zur vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Direktionsrechtsausübung nicht entgegen.
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus LAG Köln, 28.08.2014 - 6 Sa 423/14
    Erst dann, wenn sich die Arbeitsanweisung als objektiv rechtswirksam erwiesen hätte, käme es auf die Grundsätze der Vermeidbarkeit eines Rechtsirrtums an (vgl. BAG 29.08.2013- 2 AZR 273/12, juris m. w. N.).
  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Schrifttum Zustimmung erfahren (LAG Rheinland-Pfalz 17. März 2014 - 3 Sa 535/13 - zu II der Gründe [in einem obiter dictum]; LAG Köln 13. Januar 2014 - 2 Sa 614/13 -; DLW/Dörner 13. Aufl. Kap. 1 Rn. 624; Hromadka NZA 2017, 601 ff.; ders. FS von Hoyningen-Huene 2014 S. 145 ff., 152 ff.; Hromadka/Maschmann ArbR Bd. 1 6. Aufl. § 6 Rn. 23; Schmitt-Rolfes AuA 2015, 695; ders. AuA 2013, 200; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Erman/Hager BGB 14. Aufl. § 315 Rn. 22 [jeweils allg. zu § 315 BGB]) , überwiegend aber deutliche Ablehnung (LAG Düsseldorf 6. April 2016 - 12 Sa 1153/15 - zu A II 3 c der Gründe; LAG Köln 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 - zu II 2 der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 31. Mai 2013 - 6 Sa 373/13 - zu 1.1.1.3.3.3 der Gründe; AR/Kolbe 8. Aufl. § 106 GewO Rn. 63; BeckOK/Tillmanns Stand: 1. Juni 2017 § 106 GewO Rn. 57; Boemke jurisPR-ArbR 30/2012 Anm. 1; ders. NZA 2013, 6 ff.; Busemann ZTR 2015, 63 ff., 70 f.; ErfK/Preis 17. Aufl. § 106 GewO Rn. 7a; Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger KSchR 10. Aufl. § 2 KSchG Rn. 80; Eickmanns Die Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen durch Vertragsgestaltung Diss. 2014, S. 77; Fischer FA 2014, 38 ff.; HWK/Lembke 7. Aufl. § 106 GewO Rn. 116 f.; Kühn NZA 2015, 10 ff., 13; NK-GA/Boecken/Pils § 106 GewO Rn. 68, 77 ff.; Preis NZA 2015, 1 ff., 5 ff.; Preis/Wieg AuR 2016, 313 ff., 319; Schauß ArbR-aktuell 2016, 518 ff., 520; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 45 Rn. 18 ff.; MüKoBGB/Würdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 67; Staudinger/Rieble Stand Januar 2015 § 315 BGB Rn. 418; Thüsing JM 2014, 20 ff.; Ziemann jurisPR-ArbR 42/2016 Anm. 2) .

    Folgt der Arbeitnehmer ihnen nicht, wäre er Sanktionen bis hin zur Kündigung ausgesetzt, obwohl die Weisung nicht den gesetzlichen Anforderungen und damit der objektiven Rechtslage entspricht (vgl. zu diesem Aspekt LAG Köln 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 - zu II 2 der Gründe) .

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Schrifttum Zustimmung erfahren (LAG Rheinland-Pfalz 17. März 2014 - 3 Sa 535/13 - zu II der Gründe [in einem obiter dictum]; LAG Köln 13. Januar 2014 - 2 Sa 614/13 -; DLW/Dörner 13. Aufl. Kap. 1 Rn. 624; Hromadka NZA 2017, 601 ff.; ders. FS von Hoyningen-Huene 2014 S. 145 ff., 152 ff.; Hromadka/Maschmann ArbR Bd. 1 6. Aufl. § 6 Rn. 23; Schmitt-Rolfes AuA 2015, 695; ders. AuA 2013, 200; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Erman/Hager BGB 14. Aufl. § 315 Rn. 22 [jeweils allg. zu § 315 BGB]) , überwiegend aber deutliche Ablehnung (LAG Düsseldorf 6. April 2016 - 12 Sa 1153/15 - zu A II 3 c der Gründe; LAG Köln 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 - zu II 2 der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 31. Mai 2013 - 6 Sa 373/13 - zu 1.1.1.3.3.3 der Gründe; AR/Kolbe 8. Aufl. § 106 GewO Rn. 63; BeckOK/Tillmanns Stand: 1. Juni 2017 § 106 GewO Rn. 57; Boemke jurisPR-ArbR 30/2012 Anm. 1; ders. NZA 2013, 6 ff.; Busemann ZTR 2015, 63 ff., 70 f.; ErfK/Preis 17. Aufl. § 106 GewO Rn. 7a; Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger KSchR 10. Aufl. § 2 KSchG Rn. 80; Eickmanns Die Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen durch Vertragsgestaltung Diss. 2014, S. 77; Fischer FA 2014, 38 ff.; HWK/Lembke 7. Aufl. § 106 GewO Rn. 116 f.; Kühn NZA 2015, 10 ff., 13; NK-GA/Boecken/Pils § 106 GewO Rn. 68, 77 ff.; Preis NZA 2015, 1 ff., 5 ff.; Preis/Wieg AuR 2016, 313 ff., 319; Schauß ArbR-aktuell 2016, 518 ff., 520; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 45 Rn. 18 ff.; MüKoBGB/Würdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 67; Staudinger/Rieble Stand Januar 2015 § 315 BGB Rn. 418; Thüsing JM 2014, 20 ff.; Ziemann jurisPR-ArbR 42/2016 Anm. 2) .

    Folgt der Arbeitnehmer ihnen nicht, wäre er Sanktionen bis hin zur Kündigung ausgesetzt, obwohl die Weisung nicht den gesetzlichen Anforderungen und damit der objektiven Rechtslage entspricht (vgl. zu diesem Aspekt LAG Köln 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 - zu II 2 der Gründe) .

  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (28.08.2014 - 6 Sa 423/14, Rdnr. 22), die Nichtbefolgung einer objektiv unwirksamen Weisung sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 5. Senates, die lediglich zum Annahmeverzug ergangen sei, kein kündigungserheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, da es auf die objektive Rechtslage ankomme, ist nicht überzeugend.
  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1661/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (28.08.2014 - 6 Sa 423/14, Rdnr. 22), die Nichtbefolgung einer objektiv unwirksamen Weisung sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 5. Senates, die lediglich zum Annahmeverzug ergangen sei, kein kündigungserheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, da es auf die objektive Rechtslage ankomme, ist nicht überzeugend.
  • ArbG Dortmund, 08.09.2015 - 7 Ca 1224/15

    Beanspruchung der Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte im Wege der

    Maßgeblich dafür, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine Arbeitsvertragsverletzung darstellt, ist die objektive Rechtslage (LAG Köln, 28.08.2014, 6 Sa 423/14).
  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    dazu zwar auch LAG Köln28.8.2014 - 6 Sa 423/14 - DStR 2015, 486 mit dem Versuch einer Folgenbegrenzung auf kündigungsrechtlichem Gebiet (Leitsatz: Wenn eine Versetzung objektiv rechtswidrig ist, liegt in der Nichtaufnahme der Arbeit am neuen Arbeitsort keine beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Rechtsprechung des BAG zur vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Direktionsrechtsüberschreitung lässt sich auf das Kündigungsrecht nicht übertragen"); allerdings weiß die Zielperson im Zweifel nicht, ob sie im Ernstfall an einen Spruchkörper mit ähnlichem Verständnis geraten werde.S. dazu zwar auch LAG Köln28.8.2014 - 6 Sa 423/14 - DStR 2015, 486 mit dem Versuch einer Folgenbegrenzung auf kündigungsrechtlichem Gebiet (Leitsatz: Wenn eine Versetzung objektiv rechtswidrig ist, liegt in der Nichtaufnahme der Arbeit am neuen Arbeitsort keine beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Rechtsprechung des BAG zur vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Direktionsrechtsüberschreitung lässt sich auf das Kündigungsrecht nicht übertragen"); allerdings weiß die Zielperson im Zweifel nicht, ob sie im Ernstfall an einen Spruchkörper mit ähnlichem Verständnis geraten werde., was sich ein weiteres Mal in Konflikt mit den bereits wiederholt angesprochenen Geboten des Grundrechtsschutzes 118S.

    117) S. dazu zwar auch LAG Köln28.8.2014 - 6 Sa 423/14 - DStR 2015, 486 mit dem Versuch einer Folgenbegrenzung auf kündigungsrechtlichem Gebiet (Leitsatz: Wenn eine Versetzung objektiv rechtswidrig ist, liegt in der Nichtaufnahme der Arbeit am neuen Arbeitsort keine beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Rechtsprechung des BAG zur vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Direktionsrechtsüberschreitung lässt sich auf das Kündigungsrecht nicht übertragen"); allerdings weiß die Zielperson im Zweifel nicht, ob sie im Ernstfall an einen Spruchkörper mit ähnlichem Verständnis geraten werde.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2020 - 2 Sa 178/19

    Annahmeverzugslohn - Versetzung - Ausübungskontrolle

    Danach wäre der Beklagte zur Wahrung billigen Ermessens jedenfalls gehalten gewesen, dem Kläger gemäß dessen zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungserwiderung zumindest für die drei folgenden Monate (Mai bis Juli 2018) den Aufwand für die täglichen Fahrten zum Einsatzort in W zu bezahlen ( vgl. hierzu auch LAG Köln 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 - Rn. 21, juris; Novara/Römgens NZA 2016, 668 ).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15

    "Umsetzung" eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt

    Die Sachlage ist dann derjenigen einer unzulässigen Änderungskündigung vergleichbar (vgl. LAG Köln, Urteil vom 28. August 2014 - 6 Sa 423/14).
  • LAG München, 29.11.2016 - 42 Ca 11466/14

    Änderungskündigung und Sozialauswahl

    Wenngleich gegen diese Rechtsprechung erhebliche und durchgreifende Bedenken bestehen (vgl. nur ErfK'Preis, a.a.O., § 106 GewO Rz. 7a; Boemke, NZA 2013, 6; Fischer, FA 2014, 38; Hromadka, Festschrift für v. Hoyningen-Huene, S. 145, 150 ff.; Kühn, NZA 2015, 10; Preis, NZA 2015, 1; ferner LAG Köln v. 28.8. 2014 - 6 Sa 423/14, DStR 2015, 486, Rz. 22), so war es der Klägerin aber nicht anzusinnen, sich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu stellen und damit ihr Vergütungsansprüche bis zur Klärung der Wirksamkeit der Weisung zu riskieren.
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