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   BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92   

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BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92 (https://dejure.org/1993,344)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.1993 - 1 BvL 42/92 (https://dejure.org/1993,344)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 (https://dejure.org/1993,344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angleichung der Bestandsrenten - Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland - DDR-RentenangleichungsG - Vorkonstitutionelles Recht - Inkrafttreten des Grundgesetzes

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1994, 121
  • AuA 1994, 224
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann sich nur daraus ergeben, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 60, 135 [149]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]; 70, 126 [129 ff., 133]).

    Ein Bestätigungswille wird beispielsweise bejaht, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderter und unveränderter Norm besteht (vgl. BVerfGE 32, 296 [300]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]).

    Eine Bestätigung ist aber zu verneinen, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 32, 256 [260] und 296 [299]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254 f.]; 70, 126 [130]).

    Je länger der Gesetzgeber solche vorkonstitutionellen Regelungen in Geltung läßt, desto geringer werden die Voraussetzungen für die Annahme, er habe die Vorschriften in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]; 66, 248 [255]; 70, 126 [130, 132, 133]).

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann sich nur daraus ergeben, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 60, 135 [149]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]; 70, 126 [129 ff., 133]).

    Ein Bestätigungswille wird beispielsweise bejaht, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderter und unveränderter Norm besteht (vgl. BVerfGE 32, 296 [300]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]).

    Eine Bestätigung ist aber zu verneinen, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 32, 256 [260] und 296 [299]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254 f.]; 70, 126 [130]).

    Je länger der Gesetzgeber solche vorkonstitutionellen Regelungen in Geltung läßt, desto geringer werden die Voraussetzungen für die Annahme, er habe die Vorschriften in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]; 66, 248 [255]; 70, 126 [130, 132, 133]).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84

    Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG unterliegen also Gesetze dann nicht, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als "vorkonstitutionelles" Recht verkündet worden sind (vgl. BVerfGE 2, 124 [128 ff.]; st. Rspr.; auch BVerfGE 70, 126 [129]).

    Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann sich nur daraus ergeben, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 60, 135 [149]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]; 70, 126 [129 ff., 133]).

    Eine Bestätigung ist aber zu verneinen, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 32, 256 [260] und 296 [299]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254 f.]; 70, 126 [130]).

    Je länger der Gesetzgeber solche vorkonstitutionellen Regelungen in Geltung läßt, desto geringer werden die Voraussetzungen für die Annahme, er habe die Vorschriften in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]; 66, 248 [255]; 70, 126 [130, 132, 133]).

  • BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71

    Kranzgeld

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Ein Bestätigungswille wird beispielsweise bejaht, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderter und unveränderter Norm besteht (vgl. BVerfGE 32, 296 [300]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82

    Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Nach alledem hat das vorlegende Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 64, 217 [224] m.w.N.).
  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Eine Bestätigung ist aber zu verneinen, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 32, 256 [260] und 296 [299]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254 f.]; 70, 126 [130]).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Diese Bestimmung hat nur den Sinn, Zweifel darüber auszuschließen, ob altes Recht etwa deshalb keinen Bestand mehr haben soll, weil es unter einer anderen, nicht mehr geltenden Verfassungsordnung entstanden ist, zumal sich solche Zweifel nach 1945 in besonderem Maße aufdrängten (vgl. BVerfGE 6, 309 [341 f.]).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Die vor dem 3. Oktober 1990 verkündeten Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik können daher auch nicht dem Verantwortungsbereich des dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgebers zugerechnet werden (vgl. auch BVerfGE 84, 90 [122]).
  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG unterliegen also Gesetze dann nicht, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als "vorkonstitutionelles" Recht verkündet worden sind (vgl. BVerfGE 2, 124 [128 ff.]; st. Rspr.; auch BVerfGE 70, 126 [129]).
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
    Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann sich nur daraus ergeben, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 60, 135 [149]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]; 70, 126 [129 ff., 133]).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 04.02.1964 - 2 BvL 26/63

    Unzulässigkeit der Richtervorlage hinsichtlich der StVollstrO

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93

    Widerspruch - Leistungsbewilligung - Anfechtungsklage

    Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Oktober 1993 (SozR 3-8560 § 26 Nr. 1) entschieden hat, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Bundesgesetzgeber nach dem Inkrafttreten des GG im Beitrittsgebiet § 26 Abs. 1 S 2 RAnglG-DDR in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt habe.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ferner keinen Bestätigungswillen des parlamentarischen Bundesgesetzgebers iS von Art. 100 Abs. 1 GG festgestellt (SozR 3-8560 § 26 Nr. 1); er habe sich diese Vorschrift weder aufgrund der vorgenannten Bundesratsinitiative noch aufgrund des EinigVtr oder der Beratungen zum Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) zu eigen gemacht.

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

    Der Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die vor dem Beitritt im Gebiet der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) zurückgelegt und die vom Gesetzgeber der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) rechtlich ausgestaltet worden sind (vgl hierzu BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92, SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 S 9 = SV 1994, 106; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 6 mwN).

    Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern gemäß Art. 23 S 1 GG aF auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl BVerfGE 84, 90, 122; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 7).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Selbst wenn indessen derartige Differenzierungen der untergegangenen DDR gemessen an ihren eigenen Rechtsvorschriften rechtswidrig gewesen sein sollten, wären die entsprechenden Akte nicht der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen, die in ihrem staatsrechtlich auf das damalige Gebiet begrenzten Verantwortungsbereich (BVerfGE 84, 90, 122; BVerfG SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 7) weder die generellen Bedingungen der FZR ausgestaltet noch im Einzelfall eine Entscheidung über die zulässige Beitragshöhe getroffen hat.
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