Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 02.03.2011

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09   

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BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09 (https://dejure.org/2010,1400)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 (https://dejure.org/2010,1400)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 (https://dejure.org/2010,1400)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 42 Satz 1; AufenthG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 5, § 48 Abs. 3, §§ 60, 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; VwGO § 137 Abs. 2, § 173; ZPO § 293
    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches Recht; Altfallregelung; Behindern; Bleiberecht; Ausschlussgrund; Hinauszögern; Mitwirkung; Privatleben; Verwurzelung; Verschulden; Vorsatz

  • openjur.de

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches Recht; Altfallregelung; Behindern; Bleiberecht; Ausschlussgrund; Hinauszögern; Mitwirkung; Privatleben; Verwurzelung; Verschulden; Vorsatz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 42 Satz 1
    Abschiebungsverbot; Altfallregelung; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; Ausschlussgrund; Behindern; Bleiberecht; Hinauszögern; Mitwirkung; Privatleben; Verschulden; Verwurzelung; Vorsatz; ausländisches Recht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 S 1 AsylVfG 1992, § 1 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 48 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
    Behinderung einer zumutbaren Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer vorsätzlichen Behinderung einer behördlichen Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung durch Verweigerung der Unterschrift eines Antrags auf Ausstellung eines Passersatzpapiers; Notwendigkeit einer bereits konkret eingeleiteten behördlichen Maßnahme zur ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 104a Abs. 1, AsylVfG § ... 42 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 2, AufenthG § 1 Abs. 1 S. 1, GG Art. 6 Abs. 2, AufenthG § 48 Abs. 3, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Altfallregelung, Bleiberecht, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Ausschlussgrund, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, Bindungswirkung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Marokko, Achtung des Privatlebens, ...

  • rewis.io

    Behinderung einer zumutbaren Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses

  • ra.de
  • rewis.io

    Behinderung einer zumutbaren Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer vorsätzlichen Behinderung einer behördlichen Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung durch Verweigerung der Unterschrift eines Antrags auf Ausstellung eines Passersatzpapiers; Notwendigkeit einer bereits konkret eingeleiteten behördlichen Maßnahme zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 210
  • DÖV 2011, 207
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen (hier: einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers zu unterschreiben), und verweigert der Ausländer diese Mitwirkung, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (wie Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219).

    Die konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung muss rechtmäßig, insbesondere dem Betroffenen zumutbar gewesen sein (Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 20).

    Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers (vgl. auch Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 20).

    Eine wissentliche und willentliche Behinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene von der Ausländerbehörde ausdrücklich zur (zumutbaren und erheblichen) Mitwirkung angehalten wird und sich der Mitwirkung verweigert (Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 21).

    In diesem Rahmen ist ein ausreisepflichtiger Ausländer gehalten, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern auch an darauf zielenden Maßnahmen mitzuwirken (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Hat das Bundesamt festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG nicht bestehen, ist sowohl die Ausländerbehörde im Aufenthaltserlaubnisverfahren wie auch das Gericht in einem sich daran anschließenden Prozess an diese Entscheidung gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 12 und 17).

    Aber auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde bei ehemaligen Asylbewerbern gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes gebunden (Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn. 20; offengelassen in: EGMR, Urteile vom 16. September 2004 - 11103/03 - Ghiban - NVwZ 2005, 1046 und vom 8. April 2008 - 21878/06 - Nnyanzi - ZAR 2010, 189 ).
  • BVerwG, 03.06.2006 - 1 B 132.05

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge dem Ausländer keine Handlungen abverlangt werden dürfen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind (Beschlüsse vom 3. Juni 2006 - BVerwG 1 B 132.05 - und vom 10. März 2009 - BVerwG 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 und 11 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
  • BVerwG, 10.03.2009 - 1 B 4.09

    Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge dem Ausländer keine Handlungen abverlangt werden dürfen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind (Beschlüsse vom 3. Juni 2006 - BVerwG 1 B 132.05 - und vom 10. März 2009 - BVerwG 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 und 11 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 19.09

    Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Die Konsequenzen aus der zeitlichen Beschränkung der erstrebten Rechtsfolge, die während des Revisionsverfahrens aktuell geworden ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen (vgl. aber Urteil vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 19.09 -).
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Das von diesen Bestimmungen u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 ; EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2008, 333).
  • EGMR, 16.09.2004 - 11103/03

    M. C. G. gegen Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn. 20; offengelassen in: EGMR, Urteile vom 16. September 2004 - 11103/03 - Ghiban - NVwZ 2005, 1046 und vom 8. April 2008 - 21878/06 - Nnyanzi - ZAR 2010, 189 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 18 A 3049/08

    Ausschluss des Anspruchs auf eine Probeaufenthaltserlaubnis bei unzureichender

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.08.2009 - AZ: OVG 18 A 3049/08.
  • EGMR, 08.04.2008 - 21878/06

    Uganda, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09
    Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn. 20; offengelassen in: EGMR, Urteile vom 16. September 2004 - 11103/03 - Ghiban - NVwZ 2005, 1046 und vom 8. April 2008 - 21878/06 - Nnyanzi - ZAR 2010, 189 ).
  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Nach Art. 8 EMRK schutzwürdig können aber nur solche Bindungen sein, die während Zeiten einer den Aufenthalt des Ausländers im Aufenthaltsstaat gestattenden behördlichen Entscheidung entstanden sind, die zugleich ein berechtigtes Vertrauen des Ausländers in den Fortbestand seines Aufenthalts begründet hat (vgl. EGMR 4. Sektion, Urt. v. 8.4.2008 - 21878/06 -, zitiert nach Human Rights Documentation - HUDOC - (Nnyanzi ./. Vereinigtes Königreich); EGMR 3. Sektion, Urt. v. 11.4.2006 - 61292/00 -, zitiert nach HUDOC (Useinov ./. Niederlande); EGMR 3. Sektion, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, 1045 (Dragan u.a. ./. Deutschland); EGMR 1. Sektion, Urt. v. 5.9.2000 - 44328/98 -, zitiert nach HUDOC (Solomon ./. Niederlande); BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30.4.2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, InfAuslR 2009, 333, 335; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 -, juris Rn. 52 f.; Hessischer VGH, Urt. v. 7.7.2006 - 7 UE 509/06 -, juris Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142, 144; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124, 126; BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 80; Fritzsch, Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach Art. 8 EMRK, in: ZAR 2010, 14, 16 f.; Hailbronner, a.a.O., § 25 Rn. 184 f. (Stand: November 2015); Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., AufenthG, § 25 Rn. 31).

    16/5065, S. 202: "Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt"; BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O., Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.11.2010 - 8 PA 265/10 -, juris Rn. 6; v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, juris Rn. 16; v. 18.5.2010 - 8 PA 86/10 -, juris Rn. 10; Urt. v. 29.1.2009 - 11 LB 136/07 -, juris Rn. 75; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.7.2010 - 19 ZB 10.1129 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.7.2009 - 11 S 1622/07 -, juris Rn. 81 jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Dieses Recht umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris Rn. 14).

    Sie erweist sich mit Blick darauf als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn 46 ff.).

  • VG Stuttgart, 10.01.2017 - 11 K 2461/16

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet vorliegend ebenso wenig eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1 und zu 2 sowie des Klägers zu 7. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Blickwinkel des Privatlebens nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (so BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210 und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - InfAuslR 2010, 429; Beschl. v. 28.03.2014 - 8 LA 192/13 - juris - und Beschl. v. 14.07.2014 - 8 ME 72/14 - InfAuslR 2014, 335; OVG Koblenz, Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11417/11 - juris - ; VGH München, Beschl. v. 11.08.2011 - 19 CE 11.1347 - juris -) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts (lediglich) ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist (so VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris - Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 2 Bs 22/09 - Asylmagazin 7-8/09, 44 und Beschl. v. 05.05.2014 - 4 BS 98/14 - InfAuslR 2014, 270; OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - InfAuslR 2011, 379; Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - Nord-ÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - Asylmagazin 2011, 90).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13853
OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10 (https://dejure.org/2011,13853)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 ME 551/10 (https://dejure.org/2011,13853)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. März 2011 - 11 ME 551/10 (https://dejure.org/2011,13853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 25 Abs. 2 AufenthG; § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG; Art. 6 Abs. 1 GG
    Einem mit seiner als Flüchtling aufenthaltsberechtigten Mutter in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kleinkind ist die Begleitung seines Vaters in dessen Heimatland nicht zumutbar; Eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung macht dem Kind die Begleitung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsrechtliche Duldung des getrennt lebenden Familienvaters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einem mit seiner als Flüchtling aufenthaltsberechtigten Mutter in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kleinkind ist die Begleitung seines Vaters in dessen Heimatland nicht zumutbar; Eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung macht dem Kind die Begleitung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 707
  • DVBl 2011, 983
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10
    Maßgeblich ist vielmehr einerseits, ob die Eltern im Rahmen des individuell Möglichen die ihnen zugemessene Elternverantwortung wahrnehmen und eine Eltern-Kind-Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und andererseits welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247).

    Hiermit verbundene nachteilige Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes lassen eine auch nur kurzfristige Trennung von seinem Vater unzumutbar erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10
    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42).

    Der damit eröffnete Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG begründet aber grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet die Ausländerbehörde nur, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336; BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a., - BVerfGE 76, 1).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10
    Maßgeblich ist vielmehr einerseits, ob die Eltern im Rahmen des individuell Möglichen die ihnen zugemessene Elternverantwortung wahrnehmen und eine Eltern-Kind-Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und andererseits welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10
    Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10
    Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239).
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2011 - 11 ME 551/10
    Der damit eröffnete Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG begründet aber grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet die Ausländerbehörde nur, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336; BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a., - BVerfGE 76, 1).
  • OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 B 46/16

    Anspruch auf Duldung ohne Wohnsitzauflage

    Entscheidend ist bei einer Eltern-Kind-Beziehung, ob die Eltern im Rahmen des Individuell-möglichen die ihnen zugemessene Elternverantwortung wahrnehmen und welche Folgen die Entscheidung der Ausländerbehörde für die Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte.(Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.3.2011 - 11 ME 551/10 - (juris) m.w.N.) Im vorliegenden Fall ist der Antragssteller der Vater eines am 30.10.2014 geborenen, von ihm anerkannten Kindes, dessen Mutter italienische Staatsangehörige ist.

    Die damit einhergehende Verlusterfahrung für die etwas mehr als 1 ½ Jahre alte Tochter birgt die Gefahr nachteiliger Folgen für ihre Persönlichkeitsentwicklung in sich(Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.3.2011 - 11 ME 551/10 - (juris)) und lässt die von dem Antragsgegner beabsichtigte räumliche Trennung von Vater und Kind durch eine entsprechende Wohnsitzauflage auch aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar erscheinen.

  • VG Lüneburg, 01.02.2019 - 8 B 207/18

    Familiäre Lebensgemeinschaft; familiäres Zusammenleben; gemeinsames Sorgerecht;

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben und knüpft an die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft an (Nds. OVG, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 ME 305/10 -, juris Rn. 4, und v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris Rn. 7).

    Maßgeblich ist insoweit einerseits, ob die Eltern im Rahmen des individuell Möglichen die ihnen zugemessene Elternverantwortung wahrnehmen und eine Eltern-Kind-Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und andererseits welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (Nds. OVG, Beschl. v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris Rn. 7).

    Kann etwa die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris Rn. 10).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 10; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris Rn. 9; VG Dresden, Urt. v. 19.01.2018 - 3 K 5791/17.A -, juris Rn. 24).

  • VG Lüneburg, 08.02.2019 - 8 B 201/18

    Abschiebungsverbot; aufschiebende Wirkung; Behinderung; Beistandsgemeinschaft;

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben und knüpft an die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft an (Nds. OVG, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 ME 305/10 -, juris Rn. 4, und v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris Rn. 7).

    Bei einer Familie mit Kindern ist insoweit einerseits maßgeblich, ob die Eltern im Rahmen des individuell Möglichen die ihnen zugemessene Elternverantwortung wahrnehmen und eine Eltern-Kind-Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und andererseits welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (Nds. OVG, Beschl. v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris Rn. 7).

    Kann etwa die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris Rn. 10).

  • VG Karlsruhe, 20.10.2022 - 1 K 115/22

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der

    Die Auffassung der Beklagten, für die Betreuung des Kindes für den Zeitraum des Visumsverfahrens könnten anderweitige Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden, geht an dieser Sachlage vorbei, mit solchen Betreuungsangeboten wird das verfassungsrechtlich geschützte "Angewiesensein" der Kleinkinder auf ihre Mutter (und den Vater) nicht aufgewogen (vgl. nur NdsOVG, Beschluss vom 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris, Rn. 9; VG Regensburg Urteil vom 13.09.2019 - 12 K 18.50785 -, BeckRS 2019, 27921; VG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2019 - 8 B 207/18 -, juris, Rn. 20; VG Dresden, Urteil vom 19.01.2018 - 3 K 5791/17.A -, juris, Rn. 24).
  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RN 14 K 19.50870

    Anspruch eines in Deutschland geborenen Kindes einer sierra-leonischen

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG im Einzelfall schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris, Rn. 9; VG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2019 - 8 B 207/18 -, juris, Rn. 20; VG Dresden, Urteil vom 19.01.2018 - 3 K 5791/17.A -, juris, Rn. 24).
  • VG Hannover, 17.09.2019 - 5 B 3968/19

    Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich; Abschiebungsschutz;

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl.: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, Rn. 10, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. März 2011 - 11 ME 551/10 -, Rn. 9, juris; VG Dresden, Urteil vom 19. Januar 2018 - 3 K 5791/17.A -, Rn. 24, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 01. Februar 2019 - 8 B 207/18 -, Rn. 20, juris).
  • VG Regensburg, 13.09.2019 - RO 12 K 18.50785

    Ermessensentscheidung über Selbsteintritt bei inlandsbezogenem

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG im Einzelfall schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 02.03.2011 - 11 ME 551/10 -, juris, Rn. 9; VG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2019 - 8 B 207/18 -, juris, Rn. 20; VG Dresden, Urteil vom 19.01.2018 - 3 K 5791/17.A -, juris, Rn. 24).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2022 - 2 M 154/21

    Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bei familiärer Lebensgemeinschaft

    So ist es etwa dem Kind eines Ausländers nicht zuzumuten, seinen Vater in sein Heimatland zu begleiten, wenn es in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter lebt und die gleichermaßen von Art. 6 GG geschützte Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter auch nur in Deutschland fortführen kann, da diese als Flüchtling anerkannt und ihr deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist (NdsOVG, Beschluss vom 2. März 2011 - 11 ME 551/10 - juris Rn. 11).
  • VG Arnsberg, 15.10.2021 - 9 L 816/21

    Nigeria: Dublinfall; Ablehnung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz; keine

    etwa: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. März 2018 - A 4 S 544/18 - , juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschl. v. 2. März 2011 - 11 ME 551/10 - , juris Rn. 6 ff.
  • VG Osnabrück, 06.08.2021 - 5 A 976/19

    Jordanien: Dublin Niederlande: keine systemischen Mängel

    Zu den Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 6 GG hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 2011 - 11 ME 551/10 - (Rn. 7 und 10, juris) ausgeführt:.
  • OVG Bremen, 23.05.2011 - 1 S 94/11

    Streitwert; Duldung

  • VG München, 20.09.2023 - M 10 K 21.50360

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Österreich), Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1

  • VG Regensburg, 09.10.2019 - RN 7 E 19.50948

    Eilantrag gegen Überstellung nach Italien

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