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   VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97.A (2)   

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VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97.A (2) (https://dejure.org/1997,4340)
VG Gießen, Entscheidung vom 06.11.1997 - 5 E 30393/97.A (2) (https://dejure.org/1997,4340)
VG Gießen, Entscheidung vom 06. November 1997 - 5 E 30393/97.A (2) (https://dejure.org/1997,4340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 Abs 4 AuslG, Art 3 MRK, Art 1 MRK, Art 9 Abs 1 MRK
    (Zum Abschiebungshindernis zugunsten von Ahmadis aus Pakistan; zur Auslegung von MRK Art 3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ; Begründung eines Antrags auf Asyl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 88
  • AuAS 1998, 64
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Aus Art. 1 EMRK, in dem die Hohen Vertragsschließenden Teile allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zusichern, kann kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, wonach ein Mitgliedstaat den Aufenthalt eines Individuums nicht beenden dürfte, solange er nicht davon überzeugt ist, daß die Bedingungen, die es im Zielland erwarten, in voller Übereinstimmung mit jedem der Schutzrechte der Konvention stehen (s. EGMR, Urteil vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183, 2184).

    Zwar wird abweichend von dieser sich aus dem Wortlaut der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Beschränkung ihres räumlichen Geltungsbereichs auf den Herrschaftsbereich der Vertragsstaaten der Schutz des Art. 3 EMRK vor Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auch auf die im Heimatstaat oder Drittstaat eintretenden Folgen von Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung durch einen Vertragsstaat erstreckt (s. etwa EGMR, Urteile vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183, 2184 und 29.04.1997, InfAuslR 1997, 333, 334; BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476, 477 und 15.04.1997 InfAuslR 1997, 341, 342).

    Maßgebend hierfür ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 07.07.1989 (a.a.O.), daß Ziel und Zweck der Konvention als ein Instrument zum Schutz des Individuums verlange, daß ihre Vorschriften als Schutzgarantien praktisch wirksam und effektiv gestaltet, verstanden und angewandt werden.

    So wird etwa auch in dem grundlegenden Urteil vom 07.07.1989 (NJW 1990, 2183) die diesbezügliche Anwendung des Art. 3 EMRK ausführlich begründet (S. 2184), während zur Frage des Art. 6 EMRK lediglich - die Entscheidung nicht tragend - kurz ausgeführt wird, der Gerichtshof schließe nicht aus, daß ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 6 durch eine Auslieferungsentscheidung vorliegen könne, wenn ein Risiko dafür bestehe, daß der Straftäter in dem ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren müsse (S. 2188).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Die Europäische Menschenrechtskonvention ihrerseits bezweckt jedoch vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten und es enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 466, 477 und vom 15.04.1997, InfAuslR 1997, 341, 342).

    Zwar wird abweichend von dieser sich aus dem Wortlaut der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Beschränkung ihres räumlichen Geltungsbereichs auf den Herrschaftsbereich der Vertragsstaaten der Schutz des Art. 3 EMRK vor Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auch auf die im Heimatstaat oder Drittstaat eintretenden Folgen von Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung durch einen Vertragsstaat erstreckt (s. etwa EGMR, Urteile vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183, 2184 und 29.04.1997, InfAuslR 1997, 333, 334; BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476, 477 und 15.04.1997 InfAuslR 1997, 341, 342).

    Vielmehr wird dann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.1997 (InfAuslR 1997, 341, 345) ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 2 Abs. 1 EMRK von der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG erfaßt wird.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Vielmehr ist für die Feststellung einer Verletzung des Wesensgehaltes der Glaubensfreiheit des Art. 9 EMRK die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenüber dem auch die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit gewährleistenden Art. 4 GG eingeschränkten Umfang der asylrechtlichen Gewährleistung der Religionsfreiheit gemäß Art. 16a GG bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 a.F. GG (siehe dazu BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1996, BVerwGE 74, 31) heranzuziehen (so im Ergebnis auch VG Freiburg nach einer bei GK-Ausländerrecht § 53 Rdnr. 220.2 zitierten Entscheidung; vgl. ferner OVG Koblenz, Beschluß vom 23.05.1997, NVwZ Beilage 10/1997, S. 79, 80, das eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verlangt).

    Danach müßte die Behandlung darauf gerichtet sein, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen oder ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen; mithin das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, daß der Mensch zu seinem Leben-  und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987, a.a.O., S. 158 f.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Diese Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung und stellt klar, daß das neue Ausländerrecht nicht als späteres Gesetz die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Abschiebungshindernisse verdrängt (s. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476, 477).

    Zwar wird abweichend von dieser sich aus dem Wortlaut der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Beschränkung ihres räumlichen Geltungsbereichs auf den Herrschaftsbereich der Vertragsstaaten der Schutz des Art. 3 EMRK vor Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auch auf die im Heimatstaat oder Drittstaat eintretenden Folgen von Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung durch einen Vertragsstaat erstreckt (s. etwa EGMR, Urteile vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183, 2184 und 29.04.1997, InfAuslR 1997, 333, 334; BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476, 477 und 15.04.1997 InfAuslR 1997, 341, 342).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1994 - A 16 S 486/94

    Zur Gefahr einer Verurteilung nach Art 82 StGB-Vietnam wegen exilpolitischer

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg begründet in seinem Urteil vom 09.09.1994 (Az.: A 16 S 486/94, AuAS 1994, 276 L) zwar unter Auswertung der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Verbot der Abschiebung aus Art. 3 EMRK (S. 9 f. des Abdrucks); für die anschließend vertretene Geltung von Abschiebungshindernissen aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 5 und 6 EMRK fehlt jedoch eine Begründung (S. 11 des Abdrucks).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    So wird zwar im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.1994 (NVwZ 1994, 1112, 1113) ausgeführt, nach § 53 Abs. 4 AuslG habe der Ausländer einen Anspruch auf Unterlassung jedweder Abschiebung, die mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht zu vereinbaren sei, also nicht nur, wenn Folter, sondern auch wenn erniedrigende oder unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verlust der Freiheit (Art. 4 EMRK) drohe.
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Die zitierte Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, InfAuslR 1997, 355, 356 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1996, NVwZ Beilage 3/1997, S. 18, 19) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil im Falle einer Abschiebung unter Verletzung des Schutzes des Familienlebens der die Vorschrift verletzende Zustand bereits in der Bundesrepublik Deutschland eintreten würde und nicht erst nach vollzogener Abschiebung im Zielstaat.
  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94

    Keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan; zum

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Für Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft, die in Pakistan nicht bereits Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen geworden sind, besteht in Pakistan gegenwärtig und auf absehbare Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder die Gefahr einer mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung noch einer unmittelbaren gruppengerichteten Verfolgung (s. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 und Urteil vom 25.01.1995, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 176; Hess. VGH, Urteile vom 05.12.1994 - 10 UE 77/94 -, AuAS 1995, 95, L und vom 15.03.1995, - 10 UE 102/94; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.1994, - 19 A 10021/85; Hamburgisches OVG, Urteil vom 04.03.1994, - Bf IV 38/93 - und in Änderung der Senatsrechtsprechung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.1996, - 12 L 3695/95 -).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Einem Bewerber, der bereits politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat seine Rückkehr nur zugemutet werden, wenn sich die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Bewerbers ausschließen läßt (zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. BVerwG, Urteil vom 25.09.1984, BVerwGE 70, 169, 171).
  • BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96

    Familienasyl für in Deutschland geborene Kinder asylberechtigter Eltern

    Auszug aus VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.05.1997 - 9 C 35.96 - (AuAS 1997, 221) entschieden hat, beurteilt sich der Anspruch des Kindes eines Asylberechtigten, das in der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Asylantragstellung, aber vor dessen Anerkennung geboren worden ist, auf Gewährung von Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • OVG Niedersachsen, 25.01.1996 - 12 L 3695/95

    Keine Gruppenverfolgung der Ahmadiyyas in Pakistan; Ahmadiyya-Gemeinschaft;

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94

    Asylrecht: Pakistan - mittelbare Gruppenverfolgung der Ahmadis; fehlende

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.1994 - 19 A 10021/85
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • OVG Hamburg, 04.03.1994 - Bf IV 38/93

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Pakistan; Verfolgungsgefahr; Politische

  • OVG Thüringen, 30.09.1998 - 3 KO 864/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Pakistan; Ahmadis; Gruppenverfolgung;

    Der Senat läßt offen, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen über das aus Art. 3 EMRK folgende Abschiebungsverbot hinaus auch aus anderen Gewährleistungen der EMRK, insbesondere aus Art. 9 EMRK, ein Verbot der Abschiebung folgen kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, a.a.O.; HessVGH, Beschluß vom 19.5.1998 - 10 UE 1974/97.A - ; OVG Koblenz, Beschluß vom 23.5.1997 - 6 A 11282/97 - ; VGH Mannheim, Urteile vom 15.5.1996 - A 13 S 1431/94 - und vom 9.9.1994 - A 16 S 486/94 - ; BVerwG, Urteile vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - , NVwZ 1997, 1127 und vom 22.3.1994 - 9 C 443.93 - , NVwZ 1994, 1112; VG Gießen, Urteil vom 6.11.1997 - 5 E 30393/97 - , AuAS 1998, 64; Hailbronner, Ausweisung und Abschiebung in der neueren Rechtsprechung und Gesetzgebung, JZ 1995, 127, 137).

    Gegen ein Abschiebungsverbot bei drohender Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 9 EMRK im Drittstaat könnte grundsätzlich einzuwenden sein, daß Art. 9 EMRK, anders als Art. 3 EMRK, nicht zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK aufgeführten Rechten gehört, die auch im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, nicht au- ßer Kraft gesetzt werden dürfen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 04.05.1999 - 3 KO 262/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Gruppenverfolgung; Sudan; Christ;

    Der Senat läßt offen, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen über das aus Art. 3 EMRK folgende Abschiebungsverbot hinaus auch aus anderen Gewährleistungen der EMRK, insbesondere aus Art. 9 EMRK, ein Verbot der Abschiebung folgen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127 und vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112; Niedersächsisches OVG, a.a.O.; HessVGH, Beschluß vom 19. Mai 1998 - 10 UE 1974/97.A - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 23. Mai 1997 - 6 A 11282/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Mai 1996 - A 13 S 1431/94 - und vom 9. September 1994 - A 16 S 486/94 - VG Gießen, Urteil vom 6. November 1997 - 5 E 30393/97 -, AuAS 1998, 64; Hailbronner, Ausweisung und Abschiebung in der neueren Rechtsprechung und Gesetzgebung, JZ 1995, 127, 137).

    Gegen ein Abschiebungsverbot bei drohender Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 9 EMRK im Drittstaat könnte grundsätzlich einzuwenden sein, daß Art. 9 EMRK, anders als Art. 3 EMRK, nicht zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK aufgeführten Rechten gehört, die auch im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, nicht au- ßer Kraft gesetzt werden dürfen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 6. November 1997, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98

    Pakistan: Lage der Ahmadis - Religionsausübungsmöglichkeit im internen Bereich;

    Daher ist der Abschiebungsschutz auf Maßnahmen zu beschränken, die nach ihrer Art und Intensität mit Eingriffen in Art. 3 EMRK vergleichbar sind und den Wesensgehalt bzw. den Kern der Menschenwürde etwa im Sinne der genannten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Asylerheblichkeit von Eingriffen in die Religionsfreiheit antasten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.05.1998 -- 10 UE 1974/97.A --, ESVGH 48, 263 = AuAS 1998, 226; Nds. OVG, 06.04.1998 -- 12 L 1076/98 --, NVwZ-Beilage 1998, 65; VG Gießen, 06.11.1997 -- 5 E 30393/97.A --, NVwZ-Beilage 1998, 60; im Ergebnis ebenso, wenn auch aus Art. 3 EMRK abgeleitet oder offen gelassen: OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.1997 -- 6 A 11282/97.OVG --, NVwZ-Beilage 1997, 79; OVG Hamburg, 02.03.1999 -- OVG Bf IV 13/95 --; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 19.05.1999 -- A 6 S 1589/98 --).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.1998 - 12 L 1076/98

    Abschiebung; Asyl; Abschiebungsschutz

    Aus diesen Voraussetzungen eines aus Art. 9 EMRK herzuleitenden, jedenfalls an Eingriffe des Zielstaates in die von Art. 9 Abs. 1 EMRK erfaßten Schutzgüter anknüpfenden Abschiebungsschutzes wegen einer den Konventionsstaat treffenden Schutzpflicht hinsichtlich einer im Drittstaat drohenden konventionswidrigen Behandlung auf nach Art und Intensität mit Eingriffen in Art. 3 EMRK vergleichbaren, den Wesensgehalt bzw den Menschenwürdekern des Art. 9 EMRK tangierende schwere Menschenrechtsverletzungen beantwortet sich zugleich die mit dem Antrag weiterhin aufgeworfene Frage einer sinngemäßen Anwendung (s. dazu VG Gießen, Urt. v. 6. November 1997 - 5 E 30393/97.A - [10 ff]; VG Freiburg, Beschl. v. 17. Januar 1994 - A 6 K 14419/93 - [5 f]; in der Sache wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23. Mai 1997 - 6 A 11282/97.OVG) der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Asylerheblichkeit von Eingriffen in die Religionsfreiheit (s. dazu - m.w.N. - GK-AsylVfG, Vor II-3 Rn. 65 ff; BVerfG, B. v. 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 [158 ff]; BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 [36 ff]; Urt. v. 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 [56 ff]).
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