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   ArbG Mannheim, 21.10.2005 - 9 Ca 220/05   

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https://dejure.org/2005,36705
ArbG Mannheim, 21.10.2005 - 9 Ca 220/05 (https://dejure.org/2005,36705)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 21.10.2005 - 9 Ca 220/05 (https://dejure.org/2005,36705)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 21. Oktober 2005 - 9 Ca 220/05 (https://dejure.org/2005,36705)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kündigung wegen provozierender Äußerung - Störung des Betriebsfriedens - Abmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus einem wichtigen Grund wegen provozierender Äußerungen; Verstoß gegen die betriebliche Ordnung und den Betriebsfrieden; Erfordernis einer Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AuR 2006, 131
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 87/78

    Überstunden - Schlußverkauf

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.10.2005 - 9 Ca 220/05
    Der Betriebsfrieden als ein die Gemeinschaft aller Betriebsangehörigen umschließender Zustand kann nur dann gestört sein, wenn das störende Ereignis einen kollektiven Bezug aufweist (BAG Urteil vom 18.11.1980, 1 ABR 87/78 - AP-Nr.: 3 zu § 87 BetrVG, 1972 "Arbeitszeit").
  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.10.2005 - 9 Ca 220/05
    Das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung wird auch bei Verstößen gegen die betriebliche Ordnung bzw. bei tatsächlicher Störung des Betriebsfriedens als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen (vgl. Müller-Glöge a. a. O., BAG Urteil vom 09.12.1982, 2 AZR 620/80, AP-Nr. 73 zu § 626 BGB).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2012 - 5 Sa 687/11

    Außerordentliche Kündigung wegen heimlicher Tonaufzeichnung und unsubstantiierter

    Auch eine gesundheitliche Prädisposition eines Opfers von Mobbing kann gegen die Ursächlichkeit des Mobbing-Verhaltens für eine Erkrankung sprechen (Sächs. LAG 17.2.2005 AuR 2006, 131 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 3 Sa 371/15

    Mobbing

    Auch eine gesundheitliche Prädisposition eines Opfers von Mobbing kann gegen die Ursächlichkeit des Mobbing-Verhaltens für eine Erkrankung sprechen (Sachs. LAG 17.2.2005 AuR 2006, 131 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2012 - 5 Sa 701/11

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings

    Auch eine gesundheitliche Prädisposition eines Opfers von Mobbing kann gegen die Ursächlichkeit des Mobbing-Verhaltens für eine Erkrankung sprechen (Sächs. LAG 17.2.2005 AuR 2006, 131 LS).
  • LAG Köln, 21.04.2006 - 12 (7) Sa 64/06

    Schmerzensgeld/Mobbing

    b) Mobbing bedeutet das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG Beschluss vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 - NZA 97, 781; LAG Hamm Urteil vom 25.06.2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8, 9; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ta 12/04 - NZA-RR 2004, 232; Sächsisches LAG Urteil vom 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 - AUR 2006, 131).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.06.2006 - 2 Sa 67/06

    Mobbing - Schadensersatz - Direktionsrecht

    Es setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt (Sächs. LAG, Urt. v. 17.02.2005 - 2 Sa 751/03, AuR 2006, 131).
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