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   SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04   

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SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04 (https://dejure.org/2004,9785)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01.04.2004 - S 7 AL 42/04 (https://dejure.org/2004,9785)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01. April 2004 - S 7 AL 42/04 (https://dejure.org/2004,9785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung; Informationspflicht des Sozialversicherungsträgers vor einer Kürzung des Arbeitslosengeldes; Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend; Voraussetzung für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2005, 155
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Die Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen, nämlich eine Vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfGE 50, 290 [339]; 53, 257 [290]; 69, 272 [300]; BSGE 82, 83), ist im Hinblick auf das Arbeitslosengeld erfüllt.

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 50, 290 [339 f]; 53, 257 [292]; 58, 81 [109 f.]; 72, 9 [22]; 75, 78 [97]; BSGE 82, 83 [87 f]).

    Der Gesetzgeber hat, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, bei Abwägung der einzelnen Faktoren im Hinblick auf den Grundgedanken und den Schutzzweck der Eigentumsgarantie einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 64, 87 [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 820/79] [101]; 53, 257 [292]).

    Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).

    Sofern die Beschränkung einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Ansprüche umzugestalten (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).

    Verhältnismäßigkeit entspricht (so BVerfGE 53, 257 [293]; 100, 1 [37 f]).

    Legitimierender Grund für den Eingriff im Sinne einer neuen Inhaltsbestimmung kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der Sozialversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten dient; insoweit (d.h. bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]; BSGE 78, 138 [144]).

    Das Gebot gerechter Abwägung hat der Gesetzgeber jedoch auch im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit bei sozialrechtlichen Ansprüchen (BVerfGE 53, 257 [293]) zu beachten.

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wird durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt (vgl. BVerfGE 72, 9, [19 f.]; 74, 9 [25]; 74, 203 [213]; 76, 220 [235]; 92, 365 [405] Beschluss vom 18. November 1996 - 1 BvL 29/83 -), insbesondere, weil der Kläger die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 3, 123 SGB III von 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung bereits bei Inkrafttreten der hier streitentscheidenden Fassung des § 140 SGB III , nämlich bereits am 04. Mai 2000 erfüllt hatte.

    Denn es handelt sich um eine Vermögenswerte Rechtsposition, die dem Versicherten zur privatnützigen Verwendung zugeordnet ist und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und der Existenzsicherung dient, (vgl. BVerfGE 72, 9 [19]).

    So hat das BVerfG mit Beschluss vom 12. Februar 1986 (BVerfGE 72, 9 SGb 1986, 237 mit Anm. Papier) die gesetzgeberische Verdoppelung der Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld von 180 auf 360 Tagen für Versicherte, die die bisherige Anwartschaftszeit erfüllt hatten, unter dem Aspekt des Eingriffs in das Eigentumsrecht geprüft und als mit Art. 14 GG unvereinbar erachtet.

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 50, 290 [339 f]; 53, 257 [292]; 58, 81 [109 f.]; 72, 9 [22]; 75, 78 [97]; BSGE 82, 83 [87 f]).

    Dies ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gerechtfertigt, weil das eigentumsrechtlich geschützte Arbeitslosengeld der Existenzsicherung des Berechtigten dient und eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung ist (vgl. BVerfGE 72, 9 [18 ff.]; BVerfGE 74, 203 ff. [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83] ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Die Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen, nämlich eine Vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfGE 50, 290 [339]; 53, 257 [290]; 69, 272 [300]; BSGE 82, 83), ist im Hinblick auf das Arbeitslosengeld erfüllt.

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 50, 290 [339 f]; 53, 257 [292]; 58, 81 [109 f.]; 72, 9 [22]; 75, 78 [97]; BSGE 82, 83 [87 f]).

    Dabei muss er die Grundrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG , den Regelungsauftrag und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG , die in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 50, 290 [340]).

    Hat der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen und sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können, dann ist auch seine Prognose als inhaltlich vertretbar zu werten, selbst wenn sie sich später als fehlerhaft erweisen sollte (BVerfGE 36, 47 [59 ff]; 50, 290 [331 ff]; Papier in: Handbuch des Verfassungsrechts, a.a.O., § 18 Rn. 84).

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wird durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt (vgl. BVerfGE 72, 9, [19 f.]; 74, 9 [25]; 74, 203 [213]; 76, 220 [235]; 92, 365 [405] Beschluss vom 18. November 1996 - 1 BvL 29/83 -), insbesondere, weil der Kläger die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 3, 123 SGB III von 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung bereits bei Inkrafttreten der hier streitentscheidenden Fassung des § 140 SGB III , nämlich bereits am 04. Mai 2000 erfüllt hatte.

    Ebenso hat es mit Beschluss vom 10. Februar 1987 (BVerfGE 74, 203 [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83] [217]) die Regelung des § 120 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei pflichtwidrigen Meldeversäumnissen unabhängig vom Verschuldensgrad und eingetretenen Schaden ausnahmslos für die Dauer von zwei Wochen verliert, als mit Art. 14 GG unvereinbar und verfassungswidrig angesehen.

    So hat das BVerfG (Beschluss vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203 ff [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83] ) die Frage, ob es mit dem GG vereinbar ist, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei pflichtwidrigem Meldeversäumnissen gemäß § 120 AFG ausnahmslos für die Dauer von zwei Wochen verliert, verneint und darin eine übermäßige unzumutbare Belastung gesehen, weil das eigentumsrechtlich geschützte Arbeitslosengeld der Existenzsicherung des Berechtigten dient und eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung ist.

    Dies ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gerechtfertigt, weil das eigentumsrechtlich geschützte Arbeitslosengeld der Existenzsicherung des Berechtigten dient und eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung ist (vgl. BVerfGE 72, 9 [18 ff.]; BVerfGE 74, 203 ff. [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83] ).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Die Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen, nämlich eine Vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfGE 50, 290 [339]; 53, 257 [290]; 69, 272 [300]; BSGE 82, 83), ist im Hinblick auf das Arbeitslosengeld erfüllt.

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 50, 290 [339 f]; 53, 257 [292]; 58, 81 [109 f.]; 72, 9 [22]; 75, 78 [97]; BSGE 82, 83 [87 f]).

    Er muss sich auch insoweit - gemäß den Gegebenheiten des jeweiligen Sachgebietes "bereichsspezifisch" - am Wohl der Allgemeinheit orientieren (BSGE 82, 83 [89]).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wird durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt (vgl. BVerfGE 72, 9, [19 f.]; 74, 9 [25]; 74, 203 [213]; 76, 220 [235]; 92, 365 [405] Beschluss vom 18. November 1996 - 1 BvL 29/83 -), insbesondere, weil der Kläger die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 3, 123 SGB III von 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung bereits bei Inkrafttreten der hier streitentscheidenden Fassung des § 140 SGB III , nämlich bereits am 04. Mai 2000 erfüllt hatte.

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein; sie darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten und muss ihm zumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63] [155]; 58, 137 [148]; 76, 220 [238]).

    Der Eingriff durch die Regelung des § 140 SGB III in den Arbeitslosengeldanspruch muss daher zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich sein und darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten (BVerfGE 76, 220 [238]).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Es fehlt jedoch jedenfalls an einer "Erforderlichkeit" der getroffenen Regelung im Sinne der Wahl des schonendsten Mittels (BVerfGE 36, 47 [59]; vgl hierzu Papier in: Maunz/Dürig, Komm, zum GG, Art. 14 Rn 305 ff).

    Hat der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen und sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können, dann ist auch seine Prognose als inhaltlich vertretbar zu werten, selbst wenn sie sich später als fehlerhaft erweisen sollte (BVerfGE 36, 47 [59 ff]; 50, 290 [331 ff]; Papier in: Handbuch des Verfassungsrechts, a.a.O., § 18 Rn. 84).

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Legitimierender Grund für den Eingriff im Sinne einer neuen Inhaltsbestimmung kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der Sozialversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten dient; insoweit (d.h. bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]; BSGE 78, 138 [144]).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein; sie darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten und muss ihm zumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63] [155]; 58, 137 [148]; 76, 220 [238]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04
    Ist eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es "nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende", dem GG nicht entsprechende Auslegung "eher entsprochen hätte" (vgl. BVerfGE 9, 194 [200]).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Der Kläger hält das Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Entscheidung sei jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die in § 140 SGB III angeordnete Minderung des Anspruchs auf Alg verfassungswidrig sei (Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 140 RdNr 42 ff; Vorlagebeschluss des SG Frankfurt vom 1. April 2004 - S 7 AL 42/04 = info also 2005, 18 ff).
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 571/04

    Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung

    Diese Frage ist im Sozialrecht umstritten (vgl. SG Dortmund 14. Juli 2004 - S 33 AL 169/04 - 26. Juli 2004 - S 33 AL 127/04 - SG Aachen 22. September 2004 - S 11 AL 32/04 - AuR 2005, 157; 24. September 2004 - S 8 AL 81/04 - SG Berlin 29. November 2004 - S 77 AL 3781/04 - SG Stuttgart 26. Januar 2005 - S 15 AL 6053/04 - SG Münster 23. Februar 2005 - S 5 AL 209/04 - SG Mannheim 3. März 2005 - S 5 AL 3437/04 - vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen 21. September 2004 - L 1 AL 51/04 - AuR 2005, 158; Winkler in Gagel SGB III Stand Mai 2005 § 37b Rn. 8, 12; Zieglmeier DB 2004, 1830, 1832; vgl. in diesem Zusammenhang die geplante Änderung des Gesetzeswortlauts BR-Drucks. 320/05; dazu Kreutz AuR 2005, 217) 'Außerdem ist in Fällen, in denen befristete Arbeitsverträge jeweils kurzfristig verlängert werden, problematisch, wann und unter welchen Umständen eine sozialrechtliche Meldepflicht des Versicherten besteht, weil dann ggf. das Unterlassen einer Meldung unverschuldet ist (vgl. hierzu SG Duisburg 29. Juni 2004 - S 12 AL 369/03 - Kreutz AuR 2005, 217) 'Das Sozialgericht Frankfurt/Oder hat schließlich (1. April 2004 - S 7 AL 42/04 - AuR 2005, 155; Aktenzeichen BVerfG - 1 BvL 6/04 -) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung verfassungsgemäß ist.
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 49/05

    Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung

    Das Sozialgericht Frankfurt/Oder hat schließlich (1. April 2004 - S 7 AL 42/04 - AuR 2005, 155; Aktenzeichen BVerfG - 1 BvL 6/04 -) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung verfassungsgemäß ist.
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