Rechtsprechung
OLG Dresden, 19.12.2011 - Ausl 219/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- Informationsverbund Asyl und Migration
IRG § 83 Nr. 4, IRG § 33 Abs. 1, IRG § 33 Abs. 4, IRG § 42 Abs. 1
Polen, Auslieferung, Begnadigung, polnische Strafprozessordnung, Strafprozessrecht, Auslieferungshaft, lebenslange Freiheitsstrafe, lebenslange Haftstrafe, Bundesgerichtshof, Anrufung des Bundesgerichtshofs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 121; IRG § 42 Abs. 1; IRG § 83 Nr. 4
Zurückstellung der Entscheidung wegen einer zu erwartenden Entscheidung in der gleichen Frage durch den BGH - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit einer Begnadigung nach der polnischen Strafprozessordnung als Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG
Wird zitiert von ...
- BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger …
a) Das Oberlandesgericht Düsseldorf kann - wie es zutreffend dargelegt hat - nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der in den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Koblenz und Celle vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (§ 42 Abs. 1 2. Alt. IRG), zumal sich inzwischen auch das Oberlandesgericht Dresden der von diesen Gerichten vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hat (Beschluss vom 19. Dezember 2011 - OLG Ausl 219/11).Darüber hinaus ist die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - 4 ARs 22/07, BGHSt 52, 191, 199 mwN), was dadurch belegt wird, dass das Oberlandesgericht Dresden eine Entscheidung über einen Auslieferungsantrag nach Polen, in dem sich dieselbe Problematik wie im vorliegenden Fall stellt, zurückgestellt hat (Beschluss vom 19. Dezember 2011 - OLG Ausl 219/11 (juris - Tz. 10 ff.)).