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   OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01 - 20   

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https://dejure.org/2003,8157
OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01 - 20 (https://dejure.org/2003,8157)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2003 - Ausl 913/01 - 20 (https://dejure.org/2003,8157)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - Ausl 913/01 - 20 (https://dejure.org/2003,8157)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auslieferung; Abwesenheitsurteil; Italien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    IRG § 73
    Auslieferung; Abwesenheitsurteil; Italien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung ; Antrag der Republik Italien ; Völkerrechtlich verbindlicher Mindeststandard des Verfahrensgangs; Ankauf bzw. sich Verschaffen von illegal aus Italien ausgeführten archäologischen Fundstücken ; Unterrichtung des ...

  • Judicialis

    IRG § 29 Abs. 1; ; StGB § 259

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25
    Unzulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01
    Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294; BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982, 1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983, 1726; BGH NJW 2002, 228; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG a.a.O; vgl. ferner BVerfGE 41, 246 [249] = NJW 1976, 413; BVerfGE 46, 202 [210] = NJW 1978, 151; BVerfGE 54, 100 [116] = NJW 1980, 1943, BVerfG NJW 1983, 1726 [1727]; OLG Hamm StV 1997, 364 [365] und 365 [366]; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172; OLG Zweibrücken MDR 1986, 874; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 225; zum Verhältnis zu Art. 6 III c MRK vgl. OLG Köln, 1.Strafsenat, NStZ-RR 1999, 112).

    Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe danach unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG - 2 BvR 369/88 v. 10.6.1988, abgedruckt in Eser/ Lagodny/ Wilkitzki, Die Rechtshilfe in Strafsachen, Nr.U 167; BVerfGE 63, 332 [338] = NJW 1983, 1726; BGH NJW 2002, 229).

    Er gehört daher nicht zu denjenigen Verfolgten, die durch das Verlassen ihres Landes nach Tatbegehung bewusst das Risiko eingehen, vom weiteren Verfahrensverlauf keine Kenntnis zu erhalten, sich also ihrer Verteidigungsmöglichkeiten bewusst begeben und damit nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerfG NJW 1987, 830; OLG Hamm, StV 1997, 365; OLG Frankfurt NJW 1983, 1726).

  • OLG Hamm, 03.12.1996 - 4 Ausl 140/94

    Zulässigkeit der Auslieferung, Abwesenheitsurteil, noch mögliche Rechtsmittel des

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01
    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG a.a.O; vgl. ferner BVerfGE 41, 246 [249] = NJW 1976, 413; BVerfGE 46, 202 [210] = NJW 1978, 151; BVerfGE 54, 100 [116] = NJW 1980, 1943, BVerfG NJW 1983, 1726 [1727]; OLG Hamm StV 1997, 364 [365] und 365 [366]; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172; OLG Zweibrücken MDR 1986, 874; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 225; zum Verhältnis zu Art. 6 III c MRK vgl. OLG Köln, 1.Strafsenat, NStZ-RR 1999, 112).

    Die Beiordnung des Verteidigers kann unter diesen Umständen nicht als hinreichend zur Wahrung der Rechte des Betroffenen im Abwesenheitsverfahren angesehen werden (vgl. OLG Hamm, NStZ 97, 194; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1999, 93).

    Derartige Mitteilungen vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, durch die der Verfolgte von anstehenden und zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen keine Kenntnis erhält, werden in der Rechtsprechung vielfach als Verteidigungsmöglichkeit schon nicht für ausreichend erachtet (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 1997, 194 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 92, 93).

    Da eine solche "verfolgtenfreundliche" Auslegung der Verfahrensvorschrift durch die italienischen Gerichte und Behörden im allgemeinen nicht erwartet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. 94; OLG Hamm NStZ 1997, 194), ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im Regelfall eine nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. Zusatzprotokolls zum EuAlÜbk vorgesehene Zusicherung des ersuchenden Staates zu verlangen, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet wird.

  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01
    Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294; BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982, 1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983, 1726; BGH NJW 2002, 228; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet (BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

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