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   BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R   

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BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R (https://dejure.org/1998,1367)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R (https://dejure.org/1998,1367)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R (https://dejure.org/1998,1367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Krankengeld - mißglückter Arbeitsversuch - versicherungspflichtige Beschäftigung - Eintritt in die Beschäftigung - Arbeitsaufnahme - Mißbrauchsabwehr - Manipulation - Beweis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankengeld - Depression mit Angstzustand - Bandscheibenvorfall - Spastische Bewegungsstörung an den Beinen - Phobisches Syndrom - Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - Mißglückter Arbeitsversuch - Beginn der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse

  • Judicialis

    SGB V § 5 Abs 1 Nr 1; ; SGB V § 44 Abs 1; ; SGB V § 186 Abs 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 186 Abs. 1
    Rechtsfigur "missglückter Arbeitsversuch" ist unter Geltung des SGB V nicht mehr anzuwenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, § 186 Abs. 1
    Mißglückter Arbeitsversuch im SGB V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 500
  • VersR 2000, 517
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 3/97

    Mißglückter Arbeitsversuch seit Inkrafttreten des SGB V

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Er hat in zwei Urteilen vom 4. Dezember 1997 (12 RK 3/97 - BSGE 81, 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 und 12 RK 46/94 - USK 9722) entschieden, daß die Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs in ihrem bisherigen Verständnis unter der Geltung des SGB V nicht mehr anzuwenden ist.

    Der 12. Senat des BSG hat in den Urteilen vom 4. Dezember 1997 (aaO) ausführlich dargelegt, daß der mit der Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs angestrebte Schutz der Krankenversicherung vor eingebrachten Risiken nicht mit dem Hinweis auf das Versicherungsprinzip gerechtfertigt werden kann.

    Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären läßt, trägt derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich auf sie beruft (vgl Urteil des 12. Senats vom 4. Dezember 1997 - BSGE 81, 231, 240 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 S 146).

  • LSG Bremen, 16.07.1998 - L 2 KR 14/94

    Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufgabe der Rechtsfigur

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Kommen weitere Umstände, etwa eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, eine offensichtlich vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe, der Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes oder eine rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwendigen Erkrankung (vgl zB Urteil des LSG Bremen vom 16. Juli 1998 - L 2 Kr 14/94, Die Beiträge Beilage 1998, 298) hinzu, kann von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften.
  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 28/94

    Pflicht einer Ersatzkasse zur Zahlung von Krankengeld; Arbeitsunfähigkeit durch

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 13/9818, S 13) sollte damit ua gegenüber der anderslautenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2; Senatsurteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - USK 9524) klargestellt werden, daß eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zustande kommt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92

    Arbeitsunfähigkeit - Wiedereintritt - Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 13/9818, S 13) sollte damit ua gegenüber der anderslautenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2; Senatsurteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - USK 9524) klargestellt werden, daß eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zustande kommt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.
  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 46/94

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Beschäftigungsverhältnis - Mißglückter

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Er hat in zwei Urteilen vom 4. Dezember 1997 (12 RK 3/97 - BSGE 81, 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 und 12 RK 46/94 - USK 9722) entschieden, daß die Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs in ihrem bisherigen Verständnis unter der Geltung des SGB V nicht mehr anzuwenden ist.
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 36/91

    Mißglückter Arbeitsversuch

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Deshalb könne niemand Mitglied der Versichertengemeinschaft werden, der von vornherein wegen Arbeitsunfähigkeit als Beitragszahler ausscheide (vgl die zusammenfassende Darstellung in BSGE 72, 221, 222 ff = SozR 3-2200 § 165 Nr. 10 S 20 ff; ferner BSG SozR 2200 § 165 Nr. 33 und Nr. 34, jeweils mwN).
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 7/93

    Beschäftigungsverhältnis - Beginn - Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 13/9818, S 13) sollte damit ua gegenüber der anderslautenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2; Senatsurteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - USK 9524) klargestellt werden, daß eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zustande kommt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94

    Kein Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 13/9818, S 13) sollte damit ua gegenüber der anderslautenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2; Senatsurteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - USK 9524) klargestellt werden, daß eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zustande kommt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.
  • BSG, 19.12.1978 - 3 RK 82/76

    Mißglückter Arbeitsversuch - Begriff - Schlechte Gesundheitliche Verfassung -

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R
    Deshalb könne niemand Mitglied der Versichertengemeinschaft werden, der von vornherein wegen Arbeitsunfähigkeit als Beitragszahler ausscheide (vgl die zusammenfassende Darstellung in BSGE 72, 221, 222 ff = SozR 3-2200 § 165 Nr. 10 S 20 ff; ferner BSG SozR 2200 § 165 Nr. 33 und Nr. 34, jeweils mwN).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2011 - L 10 KR 52/07

    Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag

    Liegt außerdem eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vor, ist eine offensichtlich vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe vereinbart, hat der Betroffene einen anderweitigen Versicherungsschutz verloren oder ist eine rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwendigen Erkrankung erfolgt, kann von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften (vgl. BSG 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R, Rn. 19, Juris).

    Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt allgemein derjenige, der sich auf sie beruft (BSG 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R, SozR 3-2500 § 5 Nr. 40; BSG 4. Dezember 1997 - 12 RK 3/97, BSGE 81, 231, 240).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2011 - L 11 KR 2278/09

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch ist keine laufende Geldleistung -

    Legen die Umstände des Falles ein missbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, sind an den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an BSG, Urteil vom 04.12.1997, SozR 3-2500 § 5 Nr. 37; vgl auch BSG, Urteil vom 29.09.1998 SozR 3-2500 § 5 Nr. 40).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R) bestünden Zweifel am Beschäftigungsverhältnis zwischen der H.K. und der GmbH.

    Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist abgesehen von den Fällen einer rechtlich unverbindlichen familienhaften Mithilfe, einer selbständigen Tätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen (BSG, Urteil vom 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R = SozR 3-2500 § 5 Nr. 40 = juris Rdnr 19).

    Beispiele hierfür sind ua, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben (BSG, Urteil vom 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R = SozR 3-2500 § 5 Nr. 40 = juris Rdnr 19).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - L 9 KR 82/13

    Beschäftigung - Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag - Einsatz Dritter zur

    (1) Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt allgemein derjenige, der sich auf sie beruft (BSG, Urteile vom 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R -, und 4. Dezember 1997 - 12 RK 3/97 - jeweils juris).
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