Rechtsprechung
   BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R   

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https://dejure.org/2012,36946
BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R (https://dejure.org/2012,36946)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R (https://dejure.org/2012,36946)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2012 - B 1 KR 11/12 R (https://dejure.org/2012,36946)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 116b Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst i SGB 5 vom 22.12.2011
    Krankenversicherung - Anspruch von transsexuellen Versicherten auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen - Rechtweite des Anspruchs - bestehender Brustansatz - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung des Brustumfangs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik bei Mann-zu-Frau Transsexualität in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Anspruch von transsexuellen Versicherten auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen - Rechtweite des Anspruchs - bestehender Brustansatz - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung des Brustumfangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik bei Mann-zu-Frau Transsexualität in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R
    Transsexuelle leben in dem irreversiblen und dauerhaften Bewusstsein, dem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet wurden (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 34 mwN) .

    Für die Diagnose entscheidend ist die Stabilität des transsexuellen Wunsches, der vollständigen psychischen Identifikation mit dem anderen, dem eigenen Körper widersprechenden Geschlecht (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 unter Hinweis auf Becker/Berner/Dannecker/Richter-Appelt, Zf Sexualforschung 2001, S 258, 260; Pichlo in Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, S 121).

    Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz ) vom 10.9.1980 (BGBl I 1654; zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 17).

    Für erforderlich werden individuelle therapeutische Lösungen erachtet, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über hormonelle Behandlungen bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung reichen können (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 36 unter Hinweis auf Pichlo in Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, 119, 122; Rauchfleisch, Transsexualität - Transidentität, 2006, 17; Becker in Kockott/Fahrner, Sexualstörungen, 2004, 153, 180, 181) .

    Der erkennende Senat führt seine Rechtsprechung im Kern trotz der Entscheidung des BVerfG fort, § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar zu erklären (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) .

    Es ist danach unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen und die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten (BVerfGE 128, 109, 131 f = NJW 2011, 909, RdNr 70).

    Unverändert kann bei Transsexuellen eine Operation zur Herbeiführung einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eine gebotene medizinische Maßnahme sein (BVerfGE 128, 109, 132 = NJW 2011, 909, RdNr 66; vgl auch zur Gesetzesentwicklung und § 116b Abs. 1 S 2 Nr. 2 Buchst i SGB V idF des GKV-VStG unten, II. 2) .

    Denn neuere wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Relativierung des Operationswunsches in seiner Bedeutung für Diagnose und Therapie Transsexueller (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 mwN).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R
    Die ständige Rechtsprechung des für diese Frage allein zuständigen erkennenden Senats verneint grundsätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit psychischer Krankheiten mittels angestrebter körperlicher Eingriffe, wenn diese Maßnahmen nicht durch körperliche Fehlfunktionen oder durch Entstellung, also nicht durch einen regelwidrigen Körperzustand veranlasst werden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 13 - Zisidentität; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 16; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 5; BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 f, jeweils mwN) .

    Maßgeblich sind vielmehr objektive Kriterien, nämlich der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs. 1 S 3, § 28 Abs. 1 S 1 SGB V; vgl zur Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 23 mwN) und - bei der Frage, ob eine Entstellung besteht - der objektive Zustand einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14 LS und RdNr 13 f).

    Eine Entstellung begründet einen Anspruch auf Krankenbehandlung wegen einer körperlichen, nicht psychischen Krankheit (vgl zum Ganzen grundlegend BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 13 f mwN).

    Die Grenzziehung vermeidet es, transsexuellen Versicherten einen umfassenden leistungsrechtlichen Zugang zu kosmetischen Operationen zu eröffnen, der nichttranssexuellen Versicherten von vornherein versperrt ist (vgl dazu zB BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 13 mwN).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer brustvergrößernden Operation -

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R
    Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz ) vom 10.9.1980 (BGBl I 1654; zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 17).

    Die ständige Rechtsprechung des für diese Frage allein zuständigen erkennenden Senats verneint grundsätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit psychischer Krankheiten mittels angestrebter körperlicher Eingriffe, wenn diese Maßnahmen nicht durch körperliche Fehlfunktionen oder durch Entstellung, also nicht durch einen regelwidrigen Körperzustand veranlasst werden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 13 - Zisidentität; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 16; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 5; BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 f, jeweils mwN) .

    Die Einräumung von Ansprüchen für transsexuelle Versicherte führen unverändert nicht dazu, Betroffenen Anspruch auf jegliche Art von geschlechtsangleichenden operativen Maßnahmen im Sinne einer optimalen Annäherung an ein vermeintliches Idealbild und ohne Einhaltung der durch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegebenen allgemeinen Grenzen einzuräumen (vgl schon bisher BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 15 - Zisidentität; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 11) .

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R
    Die ständige Rechtsprechung des für diese Frage allein zuständigen erkennenden Senats verneint grundsätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit psychischer Krankheiten mittels angestrebter körperlicher Eingriffe, wenn diese Maßnahmen nicht durch körperliche Fehlfunktionen oder durch Entstellung, also nicht durch einen regelwidrigen Körperzustand veranlasst werden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 13 - Zisidentität; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 16; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 5; BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 f, jeweils mwN) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R
    Maßgeblich sind vielmehr objektive Kriterien, nämlich der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs. 1 S 3, § 28 Abs. 1 S 1 SGB V; vgl zur Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 23 mwN) und - bei der Frage, ob eine Entstellung besteht - der objektive Zustand einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14 LS und RdNr 13 f).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R
    Die operativen Eingriffe als solche stellen dagegen bei wirksamer Einwilligung des Transsexuellen keinen Verstoß gegen seine Menschenwürde, sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Sittengesetz dar (vgl zu Letzterem bereits BVerfGE 49, 286, 299 f) .
  • BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R

    Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine

    d) Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu geschlechtsangleichenden Operationen bei Transsexualismus eine behandlungsbedürftige psychische Krankheit angenommen (vgl zum Ganzen: BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 15; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 12 f; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 9/12 R - juris RdNr 11 f; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R - juris RdNr 10 f) .
  • SG Berlin, 10.12.2013 - S 182 KR 1747/12

    Billig-Brustimplantat PIP: Kein Ersatz auf Kosten der Kasse

    Es existiert derzeit kein medizinischer Erfahrungssatz, wonach psychischen Erkrankungen mit den Mitteln der Chirurgie entgegengewirkt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R, juris, Rdnr. 10, 16 = BSGE 111, 289, 291, 293; Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 11/12 R, juris, Rdnr. 8, 14; Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, juris, Rdnr. 18 = BSGE 100, 119, 122; Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 5/10 R, juris = SozR 4-2500 § 27 Nr. 20, jew. Rdnr. 14, vgl. auch unten unter b) aa) ).
  • SG Berlin, 28.01.2021 - S 193 KR 1999/18

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - geschlechtsrückangleichende

    Gleichwohl nimmt das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bei bestehendem Transsexualismus unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch Versicherter auf geschlechtsangleichende Operationen am - krankenversicherungsrechtlich betrachtet - gesunden Körper zum Zwecke der Behandlung des Transsexualismus an, wobei diese Ansprüche beschränkt sind auf die Herstellung eines Zustandes, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R, Rn. 16ff.; juris).

    (1) Dabei geht die Kammer - die durch das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsmeinung zugrunde legend - davon aus, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht die Kosten für operative Eingriffe umfasst, um auf diesem Wege eine psychische Störung zu beheben oder zu lindern, wenn diese Maßnahmen nicht durch körperliche Fehlfunktionen oder durch Entstellung veranlasst werden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 20.06.2005 - B 1 KR 28/04 B; ebenso BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen, ähnlich BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R, Rn. 16; juris; ähnlich aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2019 - L 11 KR 709/17, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; juris).

    Zwar wurde durch das Bundessozialgericht für den Fall einer bestehenden, besonders tiefgreifenden Form des Transsexualismus unter insgesamt strengen Voraussetzungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt und ein Anspruch auf medizinisch indizierte Hormonbehandlung und geschlechtsangleichende Operationen bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R, Rn. 16ff), diese ist jedoch bei dem Kläger gerade nicht einschlägig.

    Ferner ist zu beachten, dass auch der für besonders tiefgreifende Formen des Transsexualismus anerkannte Anspruch auf geschlechtsangleichende Operationen nach der Rechtsmeinung des Bundessozialgerichts der medizinischen Indikation bedarf, die dann fehlt, wenn zum Erreichen der in § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Therapieziele Behandlungsmaßnahmen ausreichen, die ein Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen unterstützen oder sich auf hormonelle Behandlungen ohne Operationen beschränken (BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R, Rn. 18; juris).

    Der Operationswunsch dürfe nicht eine Löschungsschablone für etwa verborgene andere psychische Störungen oder Unbehagen mit etablierten Geschlechtsrollenbildern sein, sondern müsse aufgrund des Transsexualismus indiziert sein (BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R, Rn. 23; juris).

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 69/12 R

    Krankenversicherung - intersexuelle Versicherte - kein Anspruch auf operative

    Bejaht hat der Senat solche Ansprüche bisher lediglich bei Abweichungen vom Regelfall, die entstellend wirken (vgl näher BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 13 f mwN) , oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des gesetzlich besonders geregelten Transsexualismus (vgl BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 9/12 R - Juris; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R - Juris) .
  • SG Hamburg, 15.09.2022 - S 25 KR 519/21

    Anspruch eines Versicherten mit nicht-binärer Geschlechtsidentität auf eine

    Versicherte haben nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl. im Zusammenhang mit dem sog. Transsexualismus insb. BSG, Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R -, Rn. 8).

    In der vorliegenden Konstellation liegt die Ungleichbehandlung darin, dass nach dem älteren Verständnis des Transsexualismus in den Entscheidungen des BSG (B 1 KR 11/12 R u.a.) mit der Anknüpfung an die Stabilität des Wunsches, im binär verstandenen, entgegengesetzten Geschlecht zu leben, eine medizinische Linderung der Geschlechtsdysphorie für Personen möglich wäre, die sich entweder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zuordnen, während dies für Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, nicht möglich wäre.

    Die Rechtsprechung des BSG stellt dazu die Folgenden Maßstäbe auf: Krankenbehandlung auf psychischer Ebene nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ermöglichung und Stützung eines Lebens im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen sei unproblematisch von § 27 Abs. 1 S 1 SGB V erfasst (BSG, Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R -, Rn. 13).

    Ein Anspruch Versicherter auf geschlechtsangleichende Operationen am - krankenversicherungsrechtlich betrachtet - gesunden Körper zur Behandlung des Transsexualismus bedarf danach zunächst der medizinischen Indikation (BSG, Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R -, Rn. 18).

  • SG Augsburg, 19.03.2018 - S 10 KR 30/18

    Haarentfernung im Bereich des Rückens, des Bauchs und der Brust mittels

    Zur weiteren Begründung des Widerspruchs wurde darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) auch einen Anspruch auf Brustaufbau als Krankenbehandlung bei Transsexualität anerkannt habe (BSG, Urteil vom 11.09.2012, Az.: B 1 KR 11/12 R), die Betroffenen seien nicht darauf zu verweisen, z.B. vergrößernde BHs zu tragen.

    Hierzu können nach den insoweit wegweisenden Urteilen des BSG vom 11.09.2012 (Az.: B 1 KR 11/12 und B 1 KR 9/12) auch operative Eingriffe in den gesunden Körper gehören.

    Die geschlechtsangleichenden Maßnahmen müssen zudem zur Behandlung erforderlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2012, Az.: B 1 KR 11/12 R).

  • SG Würzburg, 05.02.2019 - S 11 KR 260/17

    Krankenversicherung

    Obwohl der Anspruch auf Krankenbehandlung psychischer Krankheiten grundsätzlich nicht körperliche Eingriffe in intakte Organsysteme erfasst, können zur notwendigen Krankenbehandlung des Transsexualismus - als Ausnahme von diesem Grundsatz - operative Eingriffe in den gesunden Körper zwecks Veränderung der äußerlich sichtbaren Geschlechtsmerkmale gehören (BSG, U.v. 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 - juris, Rn. 8).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - L 16 KR 226/11
    Damit wird in der Rechtsprechung ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand umschrieben, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (st. Rspr. vgl. BSGE 85, 36; BSGE 72.96 jeweils m.w.N.; zuletzt Urteil v. 11.09.2012- B 1 KR 11/12 R).
  • SG Landshut, 06.08.2015 - S 4 KR 159/14

    Krankenversicherung

    Unter Vorlage und Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.09.2012 - Az.: B 1 KR 11/12 R, Rdnr. 25 und auf ein Foto der Klägerin begründete die Prozessbevollmächtigte den Widerspruch.

    Das zitierte und der Beklagten mit der Widerspruchsbegründung übersandte Urteil des BSG vom 11.09.2012 (Az.: B 1 KR 11/12 R) führe unter Rdnr. 21 aus, die Ansprüche seien beschränkt auf einen Zustand, der aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts deutlich angenähert ist (S. 8 oben).

  • SG Marburg, 21.02.2023 - S 14 KR 136/22

    Krankenversicherungsrecht

    Unstreitig ist, dass bei dem Kläger eine Frau-zu-Mann-Transidentität und damit eine Krankheit im Rechtssinne (Transsexualismus nach ICD-10, F 64-0, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen) vorliegt (BSG, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 9/12 R -, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 11/12 R -, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R -, juris Rn. 8).

    Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird klargestellt, dass es sich bei Transsexualismus um eine psychische Erkrankung handelt, die von der Rechtsordnung als Krankheit anerkannt wird (BSG, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 9/12 R -, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 11/12 R -, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R -, juris Rn. 8).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - L 5 KR 120/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - L 1 KR 625/11
  • BSG, 03.09.2014 - B 1 KR 114/13 B
  • SG Nürnberg, 08.08.2019 - S 7 KR 37/19

    Anspruch Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung

  • OVG Sachsen, 17.11.2015 - 2 A 390/14

    Beihilfe; Transsexualität; Hormonbehandlung; humangenetische Untersuchung

  • LSG Hamburg, 31.01.2013 - L 1 KR 39/11
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 KR 4989/11
  • SG Dessau-Roßlau, 03.04.2019 - S 21 KR 183/17

    Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten einer

  • SG Stade, 11.01.2016 - S 29 KR 137/12
  • VG Köln, 03.05.2023 - 3 K 3827/21
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