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   BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R   

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https://dejure.org/2015,24051
BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R (https://dejure.org/2015,24051)
BSG, Entscheidung vom 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R (https://dejure.org/2015,24051)
BSG, Entscheidung vom 08. September 2015 - B 1 KR 14/14 R (https://dejure.org/2015,24051)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative Protonentherapie zur Behandlung eines metastasierenden Nierentumors) - Selbstbeschaffung - Unaufschiebbarkeit der Leistung - Systemversagen - Verfassungsrecht

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 SGB 1, § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 1 Abs 1 KHEntgG vom 17.03.2009
    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative Protonentherapie zur Behandlung eines metastasierenden Nierentumors) - Notfall - unaufschiebbare Leistung - fehlende Kostenbelastung - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine kurative Protonentherapie zur Behandlung eines metastasierenden Nierentumors; Prüfung der Unaufschiebbarkeit der Leistung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative Protonentherapie zur Behandlung eines metastasierenden Nierentumors) - Notfall - unaufschiebbare Leistung - fehlende Kostenbelastung - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine kurative Protonentherapie zur Behandlung eines metastasierenden Nierentumors; Prüfung der Unaufschiebbarkeit der Leistung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Die Rechtsnorm bestimmt: "... hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht demnach nur, wenn zwischen dem die Haftung der KK begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 23; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 15 mwN).

    Daran fehlt es bereits, wenn die KK vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (stRspr des Senats; vgl BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 10 mwN) .

    Das mit einer Entscheidung der KK abzuschließende Verwaltungsverfahren stellt weder einen "Formalismus" in dem Sinne dar, dass es ganz entbehrlich ist (vgl dazu BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12) , noch in dem Sinne, dass es zwar durchlaufen werden muss, aber der Versicherte nicht gehalten ist, die Entscheidung der KK in seine eigene Entscheidung inhaltlich einzubeziehen, sondern den Abschluss des Verwaltungsverfahrens nur "formal" abwarten muss, jedoch schon vorbereitende Schritte einleiten darf, die Ausdruck seiner Entschlossenheit sind, sich die Leistung in jedem Fall endgültig zu verschaffen.

    Eine vorherige Prüfung durch die KK, verbunden mit der Möglichkeit einer Beratung des Versicherten, ist sachgerecht; sie liegt gerade auch im eigenen Interesse des Versicherten, weil sie ihn von dem Risiko entlastet, die Behandlungskosten gegebenenfalls selbst tragen zu müssen, wenn ein zur Erstattungspflicht führender Ausnahmetatbestand nicht vorliegt (vgl BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12) .

    aa) Ein Notfall im Sinn von § 76 Abs. 1 S 2 SGB V vermag grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 Fall 1 SGB V zu begründen (vgl BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23 mwN), sondern schließt ihn aus.

    Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines zugelassenen Therapeuten und dessen Behandlung - sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen - fehlt, also ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf sofort befriedigt werden muss, liegt ein Notfall vor (vgl BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, RdNr 30 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23; s ferner zu § 368d RVO: BSGE 19, 270, 272 = SozR Nr. 2 zu § 368d RVO; BSGE 34, 172, 174 = SozR Nr. 6 zu § 368d RVO).

    Unaufschiebbarkeit verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der KK abzuwarten (vgl BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 13 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23) .

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Daran fehlt es aber auch, wenn - wie vorliegend - der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der KK ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die KK den Antrag ablehnen sollte (vgl zur Vorfestlegung als den Anspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 Fall 2 SGB V ausschließendes Verhalten BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29 mwN; BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 35; BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29, RdNr 30; Hauck in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Bd 1, Stand April 2015, § 13 SGB V RdNr 260) .

    Infolgedessen besteht der Kostenerstattungsanspruch unabhängig von der Eilbedürftigkeit nur für medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach oder allgemein von den KKn als Sachleistungen zu erbringen sind (BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, RdNr 14) oder nur deswegen nicht erbracht werden können, weil ein Systemversagen die Erfüllung der Leistungsansprüche Versicherter im Wege der Sachleistung gerade ausschließt (vgl zB BSGE 88, 62, 75 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 36; BSG SozR 4-2500 § 28 Nr. 4 RdNr 11; BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 32; zum Ganzen Hauck, NZS 2007, 461, 464) .

    Das LSG hat - von seiner Rechtsauffassung her folgerichtig - weder Feststellungen zu einem etwaigen Systemversagen noch Feststellungen dazu getroffen, ob dies nach dem Prüfregime für die ambulante oder die stationäre Behandlung zu beantworten ist (vgl nur BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29, RdNr 16 ff; dort zu einem auf dem GBA beruhenden Systemversagen) .

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Daran fehlt es aber auch, wenn - wie vorliegend - der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der KK ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die KK den Antrag ablehnen sollte (vgl zur Vorfestlegung als den Anspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 Fall 2 SGB V ausschließendes Verhalten BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29 mwN; BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 35; BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29, RdNr 30; Hauck in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Bd 1, Stand April 2015, § 13 SGB V RdNr 260) .

    Die Rechnung des RPTC-Trägers vom 31.3.2011 erforderte keine GOÄ-Konformität, weil Leistungserbringer hier kein Arzt oder eine Mehrheit von Ärzten war, sondern der RTCP-Träger (vgl entsprechend BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 38) .

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Infolgedessen besteht der Kostenerstattungsanspruch unabhängig von der Eilbedürftigkeit nur für medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach oder allgemein von den KKn als Sachleistungen zu erbringen sind (BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, RdNr 14) oder nur deswegen nicht erbracht werden können, weil ein Systemversagen die Erfüllung der Leistungsansprüche Versicherter im Wege der Sachleistung gerade ausschließt (vgl zB BSGE 88, 62, 75 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 36; BSG SozR 4-2500 § 28 Nr. 4 RdNr 11; BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 32; zum Ganzen Hauck, NZS 2007, 461, 464) .

    Sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (vgl BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, RdNr 10 ff; eingehend BSGE 111, 137 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 25, RdNr 11 ff; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 7 RdNr 10) .

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines zugelassenen Therapeuten und dessen Behandlung - sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen - fehlt, also ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf sofort befriedigt werden muss, liegt ein Notfall vor (vgl BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, RdNr 30 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23; s ferner zu § 368d RVO: BSGE 19, 270, 272 = SozR Nr. 2 zu § 368d RVO; BSGE 34, 172, 174 = SozR Nr. 6 zu § 368d RVO).

    So werden in Notfällen von Nichtvertragsärzten erbrachte Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und aus der Gesamtvergütung vergütet (vgl BSGE 15, 169 = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO; BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; vgl auch BGHZ 23, 227 ff) .

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Die Rechtsnorm bestimmt: "... hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht demnach nur, wenn zwischen dem die Haftung der KK begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 23; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 15 mwN).

    Infolgedessen besteht der Kostenerstattungsanspruch unabhängig von der Eilbedürftigkeit nur für medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach oder allgemein von den KKn als Sachleistungen zu erbringen sind (BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, RdNr 14) oder nur deswegen nicht erbracht werden können, weil ein Systemversagen die Erfüllung der Leistungsansprüche Versicherter im Wege der Sachleistung gerade ausschließt (vgl zB BSGE 88, 62, 75 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 36; BSG SozR 4-2500 § 28 Nr. 4 RdNr 11; BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 32; zum Ganzen Hauck, NZS 2007, 461, 464) .

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Soweit der erkennende Senat früher hierzu formuliert hat, dass der Kostenerstattungsanspruch mit dem Unvermögen der KK zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung nur begründet werden kann, wenn es dem Versicherten - aus medizinischen oder anderen Gründen - nicht möglich oder nicht zuzumuten war, vor der Beschaffung die KK einzuschalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105), hält der Senat hieran nicht fest.

    Unaufschiebbar kann danach auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn der Versicherte mit der Ausführung so lange wartet, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, um den mit ihr angestrebten Erfolg noch zu erreichen (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105) oder um sicherzustellen, dass er noch innerhalb eines therapeutischen Zeitfensters die benötigte Behandlung erhalten wird.

  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen - allogene

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Eine mögliche unterlassene Beratung der Beklagten kann danach selbst dann nicht kausal für die Selbstbeschaffung der Leistung gewesen sein, wenn das HIT eine Behandlungsmöglichkeit - und sei es im Rahmen einer klinischen Studie (vgl BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr. 4) - für den Versicherten eröffnet hätte und eine dahingehende Behandlungsnotwendigkeit bestanden hätte.

    d) Ebenso hat das LSG - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, dass die vom Versicherten selbst beschaffte Protonentherapie nach Maßgabe der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts notwendig war (zu deren Voraussetzungen vgl nur BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr. 4, RdNr 28) .

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Soweit der Versicherte eine teilstationäre Behandlung im rechtlich nicht verselbstständigten RPTC erhalten haben sollte, ist ebenso wenig auszuschließen, dass der RPTC-Träger eine Rechnung nach Maßgabe des KHEntgG, des KHG und der normenvertraglichen Regelungen hätte stellen müssen, wie auch dass das RPTC vom Versorgungsauftrag ausgenommen sein könnte (vgl aber auch § 17 Abs. 1 S 5 KHG und dazu BVerfG Beschluss vom 20.8.2013 - 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 - GesR 2013, 603) .
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Auszug aus BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
    Der Vergütungsanspruch richtet sich nicht gegen den Versicherten, sondern allein gegen die KK (vgl BSGE 89, 39, 41 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 118 f) .
  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 25/11 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenwechsel - Pflicht zur Erfüllung von bereits

  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 92/59

    Zu einem Anspruch auf Kostenersatz; Kosten für eine Behandlung durch einen nicht

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
  • BGH, 31.01.1957 - VII ZR 33/56

    Notbehandlungen von Kassenpatienten

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

  • BSG, 24.10.1961 - 6 RKa 19/60

    Erstattung der Kosten der Behandlung von Versicherten durch Krankenhäuser in

  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer

    Dementsprechend findet diese Regelung auch auf den stationären Versorgungsbereich entsprechend Anwendung (vgl BSGE 89, 39, 41 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 118; BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 47; BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 14 = USK 2015-59; BSGE 119, 141 = SozR 4-2500 § 108 Nr. 4, RdNr 13; Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2019, § 76 RdNr 13a; Legde in LPK-SGB V, 5. Aufl 2016, § 76 RdNr 13; Orlowski in Orlowski/Remmert, SGB V, Stand Oktober 2019, § 76 RdNr 36; Rademacker in KassKomm, Stand August 2019, § 76 SGB V RdNr 8; iE ebenso Lang in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl 2018, § 76 RdNr 19).
  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung

    Das Recht der Vergütung nach Fallpauschalen und weiteren Entgelten iS des § 7 KHEntgG, namentlich nach Zusatzentgelten aufgrund von Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG, behandelt als öffentlich-rechtliches Preisrecht die Maßstäbe zur Ermittlung der Höhe der Krankenhausvergütung sowie Einzelheiten ihrer Abrechnung, nicht aber den Rechtsgrund für die Pflicht, die Entgelte zahlen zu müssen (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 59 RdNr 14, dort zum Pflegesatzrecht bei der Anwendung von tagesgleichen Pflegesätzen; vgl auch BSG Urteil vom 11.7.2017 - B 1 KR 1/17 R - Juris RdNr 30, für SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - Juris RdNr 22 = USK 2015-59) .
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im

    Denn dies setzt voraus, dass der angestrebte Behandlungserfolg bei einem Abwarten der Entscheidung der Krankenkasse nicht mehr eintreten kann oder dass ein weiteres Zuwarten - zB wegen der Intensität der Schmerzen - nicht mehr zumutbar ist; das Ausmaß der Dringlichkeit einer Notfallbehandlung iS des § 76 Abs. 1 S 2 SGB V, die regelmäßig als Sachleistung zu gewähren ist, muss nicht erreicht sein (vgl zB BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 13 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - Juris RdNr 14 mwN; Helbig in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 13 RdNr 42 mwN) .
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