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   BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R   

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BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R (https://dejure.org/2011,8027)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R (https://dejure.org/2011,8027)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 18/10 R (https://dejure.org/2011,8027)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Richtlinien über künstliche Befruchtung - ICSI - kein Anspruch des Versicherten gegenüber Krankenkasse bei Nichterfüllung der festgelegten Grenzwerte für Indikation - Rechtmäßigkeit der Grenzwerte auch für Fälle uneinheitlicher Befunde

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Richtlinien über künstliche Befruchtung; ICSI; kein Anspruch des Versicherten gegenüber Krankenkasse bei Nichterfüllung der festgelegten Grenzwerte für Indikation; Rechtmäßigkeit der Grenzwerte auch für Fälle uneinheitlicher Befunde; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5 vom 19.06.2001, § 27a Abs 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Richtlinien über künstliche Befruchtung - ICSI - kein Anspruch des Versicherten gegenüber Krankenkasse bei Nichterfüllung der festgelegten Grenzwerte für Indikation - Rechtmäßigkeit der Grenzwerte auch für Fälle uneinheitlicher Befunde - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels intracytoplasmatischer Spermieninjektion durch die gesetzliche Krankenversicherung bei geringer Spermienkonzentration

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Richtlinien über künstliche Befruchtung - ICSI - kein Anspruch des Versicherten gegenüber Krankenkasse bei Nichterfüllung der festgelegten Grenzwerte für Indikation - Rechtmäßigkeit der Grenzwerte auch für Fälle uneinheitlicher Befunde - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Richtlinien über künstliche Befruchtung - ICSI - kein Anspruch des Versicherten gegenüber Krankenkasse bei Nichterfüllung der festgelegten Grenzwerte für Indikation - Rechtmäßigkeit der Grenzwerte auch für Fälle uneinheitlicher Befunde - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels intracytoplasmatischer Spermieninjektion durch die gesetzliche Krankenversicherung bei geringer Spermienkonzentration

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kosten der künstlichen Befruchtung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für ICSI- Urteil zur Rechmäßigkeit der Grenzwerte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 104 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Eine Krankenkasse (KK) ist gegenüber ihrem Versicherten nicht leistungspflichtig für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des (bei ihr nicht versicherten) Ehegatten ihres Versicherungsnehmers ausgeführt werden (vgl BSGE 88, 51, 54 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 13 f; BSG SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 26; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 13).

    Er hat zudem unter Achtung der Wertungen des § 27a SGB V über neue Behandlungsmethoden wie die ICSI Empfehlungen abzugeben (vgl § 135 Abs. 1 SGB V; BSGE 88, 62, 72 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 33 f) .

    Während grundsätzlich der Einsatz einer neuen Behandlungsmethode nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht, solange ihre Wirkungen und Risiken noch der Überprüfung bedürfen (BSGE 86, 54, 64 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 70 - aktiv-spezifische Immuntherapie; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 30 - neuropsychologische Therapie), kommt es im Rahmen der künstlichen Befruchtung - jedenfalls was die mögliche Fehlbildungsrate betrifft - auf diesen Standard nicht in gleicher Weise an (BSGE 88, 62, 69 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 29 f).

    Nichts anderes gilt für die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der zur Gewinnung von Eizellen ggf notwendigen hormonellen Stimulation (BSGE 88, 62, 69 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 30) und den Wirksamkeitsnachweis, da ein Embryotransfer günstigstenfalls nur in einem Viertel der Fälle zu einer Schwangerschaft führt (BSGE 88, 62, 70 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 30 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 11/6760, S 15).

    Obwohl danach die in § 27a SGB V enthaltene Wertung auf die Entscheidung über die Anerkennung neuer Befruchtungstechniken durchschlagen muss (BSGE 88, 62, 72 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 33), entbindet dies doch nicht im Übrigen von der Beachtung der allgemeinen Vorgaben für die Leistungen der GKV, dem Wirtschaftlichkeits- (§ 12 Abs. 1 SGB V) und dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

    Er hielt es - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - für erwägenswert, die ICSI beispielsweise nur bei strenger Indikationsstellung als Kassenleistung zuzulassen, zumal generell die ICSI-Methode erheblich kostspieliger ist als die IVF-Methode (BSGE 88, 62, 74 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 35; vgl zu den Kosten auch zB die Übersicht unter www.berliner-kinderwunsch.de).

  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Anfechtbarkeit durch Versicherte -

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Es behält sich aber vor, die vom GBA erlassenen, im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden normativen Regelungen formell und auch inhaltlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte, wenn und soweit hierzu auf Grund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht (stRspr; zuletzt BSG Urteile vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr. 4 RdNr 32, 37, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; B 1 KR 7/10 R - RdNr 22, 26, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Das gilt auch für die Vollständigkeit der vom Bundesausschuss zu berücksichtigenden Studienlage (vgl BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr. 4 RdNr 37, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Segmenten darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen (vgl BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr. 4 RdNr 38, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; ähnlich BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 67 - Therapiehinweise) .

    Sie stellen sicher, dass alle sachnahen Betroffenen selbst oder durch Repräsentanten auch über eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme haben, wenn ihnen nicht nur marginale Bedeutung zukommt (vgl dazu BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr. 4 RdNr 34, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; Hauck, NZS 2010, 600, 604).

    Ohne abweichende, zwingende Hinweise kann der Senat davon ausgehen, dass der GBA als Normgeber die sich ständig ändernde Entwicklung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse im Blickfeld hat (zur Beobachtungspflicht des GBA als Normgeber vgl zuletzt BSG Urteile vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr. 4 RdNr 70 f mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; B 1 KR 7/10 R - RdNr 73 f mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Leistungsausschluss bei

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Es harmoniert mit der verfassungskonformen Wertung des Gesetzgebers, bei Begründung der Altersgrenze von 40 Jahren für Frauen wesentlich darauf abzustellen, dass die Konzeptionswahrscheinlichkeit jenseits des 40. Lebensjahres gering ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 17 mwN).

    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (stRspr, vgl zB: BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 31; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 12).

    Bei ihrer Bewertung ist zu berücksichtigen, dass gerade kein Kernbereich der GKV-Leistungen betroffen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 RdNr 13 mwN).

    Das gilt auch, wenn die Grenzen von Ansprüchen neu gestaltet werden (BVerfG SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 = NJW 1998, 2731; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 15; Schlegel, VSSR 2004, 313, 315, 321 f, mit Blick auf den Gesetzgeber).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (stRspr, vgl zB: BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 31; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 12).

    Ist ein gesetzliches Regelungskonzept - wie das, welches § 27 a SGB V zugrunde liegt (vgl BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3, RdNr 35) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so genügen hinreichende sachliche Gründe, um eine unterschiedliche Behandlung Betroffener zu rechtfertigen.

  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung durch Spitzenverbände der

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Es behält sich aber vor, die vom GBA erlassenen, im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden normativen Regelungen formell und auch inhaltlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte, wenn und soweit hierzu auf Grund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht (stRspr; zuletzt BSG Urteile vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr. 4 RdNr 32, 37, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; B 1 KR 7/10 R - RdNr 22, 26, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Ohne abweichende, zwingende Hinweise kann der Senat davon ausgehen, dass der GBA als Normgeber die sich ständig ändernde Entwicklung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse im Blickfeld hat (zur Beobachtungspflicht des GBA als Normgeber vgl zuletzt BSG Urteile vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr. 4 RdNr 70 f mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; B 1 KR 7/10 R - RdNr 73 f mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Angesichts des legitimen Anliegens, die Ausgaben für Leistungen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der GKV zweckentsprechend zu begrenzen (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5, RdNr 58, 60) , muss der RL-Geber im Grenzbereich zwischen IVF und ICSI nicht auf eine unbeschränkte Öffnungsklausel ausweichen, um jedem Versicherten mit uneinheitlichem Befund zu Lasten der GKV gleitend den Methodenwechsel von der IVF zur ICSI zu ermöglichen.
  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Altersgrenze für Männer verstößt

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Bei ihrer Bewertung ist zu berücksichtigen, dass gerade kein Kernbereich der GKV-Leistungen betroffen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 RdNr 13 mwN).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Das gilt auch, wenn die Grenzen von Ansprüchen neu gestaltet werden (BVerfG SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 = NJW 1998, 2731; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 15; Schlegel, VSSR 2004, 313, 315, 321 f, mit Blick auf den Gesetzgeber).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (stRspr, vgl zB: BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 31; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 12).
  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch bei Maßnahmen zur künstlichen

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R
    Es ist dann ggf Sache dieses Ehegatten, bei seiner eigenen KK, privaten Versicherung oder Beihilfestelle die unmittelbar und ausschließlich seinen Körper betreffende Behandlung zur künstlichen Befruchtung geltend zu machen (vgl insgesamt BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 17; Hauck SGb 2009, 321 ff).
  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) -

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem

    Es behält sich aber vor, die vom GBA erlassenen, im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden normativen Regelungen formell und auch inhaltlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte, wenn und soweit hierzu aufgrund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht (stRspr; vgl zB BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4, RdNr 32, 37; BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 5, RdNr 21, 26 mwN; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 18/10 R - RdNr 17 ff mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 23/11 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für nicht in der Arzneimittelrichtlinie

    Es behält sich aber vor, die vom GBA erlassenen, im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden normativen Regelungen formell und auch inhaltlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte, wenn und soweit hierzu auf Grund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht (stRspr; vgl grundlegend BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 14 ff mwN - LITT; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 18/10 R - juris RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR) .

    Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Segmenten darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen (vgl BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 18/10 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4, RdNr 38 mwN - Sortis) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2011 - L 1 KR 471/10

    Krankenversicherung - Richtlinien über künstliche Befruchtung - IVF - ICSI -

    Dieser Verpflichtung ist der Gemeinsame Bundesausschuss mit den Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 26. Februar 2002 nachgekommen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 18/10 R Rdnr 14).

    Die Richtlinien sind aber formell und auch inhaltlich in der Weise zu prüfen, wenn und soweit hierzu aufgrund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011- B 1 KR 18/10 R Rdnr. 17).

    Die Grenzziehung in der Nr. 8 Satz 6 beruht - anders als in dem vom BSG am 21. Juni 2011 entschiedenen Fall zu den Grenzwerten für die Progressivmotilität (Az.: B 1 KR 18/10 R) - nicht auf entsprechenden medizinischen Erkenntnissen über die Konzeptionswahrscheinlichkeit und damit nicht auf hinreichenden Sachgründen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 7 KA 79/12

    Normfeststellungsklage - Feststellungsinteresse (bejaht) - Verordnungsausschluss

    Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Segmenten darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen (st. Rspr. des Bundessozialgerichts, vgl. Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 10/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 f. [sortis]; Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 18/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17 und 19 [ICSI]).

    Sie stellen sicher, dass alle sachnahen Betroffenen selbst oder durch Repräsentanten auch über eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme haben, wenn ihnen nicht nur marginale Bedeutung zukommt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 18/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20 [ICSI]).Die frei zugänglich veröffentlichte "Zusammenfassende Dokumentation" zum Beschluss vom 21. Oktober 2010 belegt, dass eingegangene Stellungnahmen - darunter die der Rechtsvorgängerin der Klägerin - berücksichtigt und eingehend diskutiert wurden.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 4904/10
    Das BSG hat diese Rechtsprechung im Beschluss vom 18.9.2008 (- B 3 KR 5/08 B -) - und zuletzt erneut im Urteil vom 21.6.2011 (- B 1 KR 18/10 R -) - bestätigt.

    Der Rechtsstreit hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da die maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BSG geklärt sind; hierfür wird auf die Ausführungen unter II. und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urt. v. 21.6.2011, - B 1 KR 18/10 R -) Bezug genommen.

  • LSG Sachsen, 21.09.2011 - L 1 KR 226/10

    Krankenversicherung - Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums;

    Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 2791/12

    Arzt: Spezialisierte Zulassung gibt keinen Konkurrenzschutz

    Nach § 27a Abs. 4 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahme nach Abs. 1. Damit sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der Fassung vom 14.08.1990 mit den jeweiligen Änderungen maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R - Rdnr. 14).
  • LSG Thüringen, 13.12.2011 - L 6 KR 933/08

    Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit - Richtlinie über künstliche

    Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Form der Rechtsetzung verfassungsgemäß ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 1. März 2011 - Az.: B 1 KR 10/10 R, zitiert nach juris Rn. 32/33; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - Az.: B 1 KR 18/10 R, zitiert nach Juris Rn. 17).

    Aus der Beschlussbegründung vom 26. Februar 2002 ergibt sich, dass die seinerzeit anstehende Beratung der ICSI im Bundesanzeiger und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - Az.: B 1 KR 18/10 R, zitiert nach juris Rn. 20).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2014 - L 16 KR 571/13

    Streit über die Kostenübernahme für eine vierte Maßnahme der künstlichen

    Bei den Richtlinien des GBA handele es sich um untergesetzliche Rechtsnormen, die Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten entfalte (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 21.06.2011, B 1 KR 18/10 R).
  • SG Berlin, 21.09.2011 - S 36 KR 2217/10

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Sonderrechtsnachfolge - laufende

    Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R, juris Rdnr. 10, m.w.N.).
  • LSG Bayern, 17.04.2012 - L 5 KR 24/12

    Krankenversicherung - Leistungen zur künstlichen Befruchtung - ungewollte

  • LSG Thüringen, 13.12.2011 - L 6 KR 439/07

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - keine Zusammenrechnung von zwei

  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2011 - L 5 KR 2521/11
  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 P 4767/11
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