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   BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R   

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https://dejure.org/2013,9390
BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R (https://dejure.org/2013,9390)
BSG, Entscheidung vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R (https://dejure.org/2013,9390)
BSG, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - B 1 KR 19/12 R (https://dejure.org/2013,9390)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § ... 27 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 27 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB 5 vom 14.11.2003, § 28 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 28 Abs 2 S 9 Halbs 1 SGB 5 vom 14.11.2003
    Krankenversicherung - Voraussetzung für Anspruch auf zahnimplantologische Leistungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Implantatversorgung bei anlagebedingt fehlenden Zähnen

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Anspruch auf zahnimplantologische Leistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Implantatversorgung bei anlagebedingt fehlenden Zähnen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Auszug aus BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R
    Wörtlich heißt es sodann: "Hierzu gehören, sofern keine Kontraindikationen für implantologische Leistungen vorliegen, insbesondere die Versorgung nach einer Tumoroperation mit Resektion/Teilresektion am Kieferknochen und nach Schädel- und Gesichtstraumata bei nicht rekonstruierbaren Kieferabschnitten." Die Beschlussempfehlung erlangte als Art. 1 Nr. 4 Buchst b 2. GKV-NOG vom 23.6.1997 (BGBl I 1520) Gesetzeskraft (zur davor geltenden Rechtslage vgl BSGE 88, 166, 167 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 26) .

    Der Anspruch besteht nicht bereits, wenn Implantate zahnmedizinisch geboten sind (vgl zum Ganzen BSGE 88, 166, 169 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 28).

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 9/16 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische

    Dem entspricht die Definition des Anspruchs der Versicherten auf Krankenbehandlung in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB V. Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V werden implantologische Leistungen nur bei Vorliegen - hier nicht in Betracht kommender - vom GBA auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung festgelegter Ausnahmeindikationen als Sachleistungen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbracht (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 19.1.2006 - B 1 KR 4/00 R - BSGE 88, 166, 169 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5; BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 19/12 R - SozR 4-2500 § 28 Nr. 6 RdNr 12; BSG Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 6/13 R - SozR 4-2500 § 28 Nr. 7 RdNr 14) .

    Hinweise können nur der Gesetzesbegründung zur teilweisen Einbeziehung der Suprakonstruktion in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (BT-Drucks 14/1245 S 65, zu § 28 Abs. 2 des Gesetzentwurfs; vgl dazu auch BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 19/12 R - SozR 4-2500 § 28 Nr. 6 RdNr 12; BSG Urteil vom 19.6.2001 - B 1 KR 23/00 R - SozR 3-2500 § 28 Nr. 6, Juris RdNr 16) sowie untergesetzlichen Regelungen (Nr. 38 Zahnersatz-Richtlinie, A. 7 Festzuschuss-Richtlinie; vgl dazu auch die Kommentierung bei Liebold/Raff/Wissing, BEMA-Z, ZE, Allgem - 2.2.2. S 7 f, Stand Mai 2016) entnommen werden, die Implantataufbauten, prothetische Aufbaupfosten und implantatbedingte Verbindungselemente dem Implantat zuordnen.

  • SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 219/14

    Rehabilitation - Krankenversicherung - Eingliederungshilfe - Versorgung mit

    Der Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit implantologischen Leistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Ziel der Behandlung ausschließlich die Wiederherstellung der Kaufunktion durch die Versorgung mit Zahnersatz ist (Anschluss an SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 177/12 -, Rn. 51; entgegen BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R; BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R - und Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R - Rn. 20).

    Dem anderslautenden Ansatz des 1. Senates des BSG (zuletzt im Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R - vgl. auch BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R - und Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R - Rn. 20) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

    Das BSG geht davon aus, dass implantologische Leistungen, die der Abstützung von Zahnersatz dienen sollen, "im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung" nur dann als Sachleistung zu erbringen seien, "wenn sie notwendiger Teil einer medizinischen Gesamtbehandlung' seien (Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R -, Rn. 9) bzw. "wenn sie einschließlich der Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung zu erbringen' seien (BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R -, Rn. 9).

    Dies folge aus dem Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 Halbsatz 2 SGB V, ihrer Entstehungsgeschichte, dem Regelungssystem für Zahnersatz und dem Regelungszweck (BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R -, Rn. 9 und Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R -, Rn. 14).

    Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieser vom BSG zur Begründung seiner Auffassung in Bezug genommenen Beschlussempfehlung entnommen werden könnte, dass Versicherte nicht schon dann Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion haben sollten, wenn es allein oder auch nur hauptsächlich darum geht, einen Zahnersatz zu ermöglichen, sondern nur dann, wenn darüber hinausgehende Behandlungsziele verfolgt werden (so aber BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R -, Rn. 11).

  • SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18

    Übernahme der Kosten für eine Versorgung eines Versicherten mit Zahnimplantaten

    Die Kammer vermag sich der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anzuschließen, wonach eine "Gesamtbehandlung" im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V zwingend eine Kombination aus zahnmedizinischen und humanmedizinischen Maßnahmen voraussetzt und die so verstandene Gesamtbehandlung über die reine Wiederherstellung der Kaufunktion hinausreichen muss ( so aber - statt vieler - BSG, Urteil vom 19. Juni 2011 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 19/12 R, juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 4. März 2014 - B 1 KR 6/13 R, juris, Rn. 14 ).

    Eine allzu restriktive Auslegung der Anspruchsnorm führt dazu, dass im Falle einer medizinischen Alternativlosigkeit der Implantatversorgung die Kosten vom Versicherten eigenverantwortlich zu tragen sind ( vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 19/12 R, juris, Rn. 13 ), was aber nicht immer möglich ist und in nicht wenigen Fällen dazu führt, dass Versicherte hinsichtlich eines elementaren Grundbedürfnisses unversorgt bleiben.

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