Rechtsprechung
   BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3232
BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R (https://dejure.org/2010,3232)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R (https://dejure.org/2010,3232)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R (https://dejure.org/2010,3232)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld - rückwirkender Rechtsgrundentzug - Kenntnis der anderen Leistung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 5, § 96a SGB 6
    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld - rückwirkender Rechtsgrundentzug - Kenntnis der anderen Leistung - parallele Zahlungspflicht zweier Leistungsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld - rückwirkender Rechtsgrundentzug - Kenntnis der anderen Leistung - parallele Zahlungspflicht zweier Leistungsträger

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld - rückwirkender Rechtsgrundentzug - Kenntnis der anderen Leistung - parallele Zahlungspflicht zweier Leistungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse, Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 206
  • NZS 2011, 294
  • NZS 2011, 434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 4) , wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 22).

    Die Rechtsprechung des BSG hat in § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI eine Vergünstigung, ein privilegiertes Überschreiten, gesehen, die bei gleichbleibendem Verdienst nicht anzuwenden, sondern ausgeschlossen ist (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 24 ff mwN) .

  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs. 1 SGB X einschlägig wäre (vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-1300 § 107 Nr. 2 im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 12).
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider (zur diesbezüglichen Funktion von Erstattungsansprüchen vgl auch BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 2 mwN) und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen.
  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs. 1 SGB X einschlägig wäre (vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-1300 § 107 Nr. 2 im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 12).
  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 29/04 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 4) , wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 22).
  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 4) , wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 22).
  • BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenze - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen BU bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl zB BSG, Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - RdNr 41, ZFE 2008, 395; siehe auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3) , kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist.
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen BU bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl zB BSG, Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - RdNr 41, ZFE 2008, 395; siehe auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3) , kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist.
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 26/04 R

    Krankenversicherung - Zuschuss zur stationären Sterbebegleitung in einem Hospiz -

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich BSG SozR 4-2500 § 39a Nr. 1 RdNr 9 mwN).
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 4) , wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 22).
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 8/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Selbstständiger - rentenunschädliches

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Während für die Dauer des Krg-Anspruchs Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen den Krg-Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Ruhen bringen, führt nach dem Ausschluss des Krg-Anspruchs aufgrund Bewilligung einer der Rentenleistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI dazu, dass der monatliche Rentenzahlungsanspruch (ganz oder teilweise) wegfallen kann (vgl zum Regelungssystem in der gesetzlichen Rentenversicherung zB BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - RdNr 13 f mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitseinkommen, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; entsprechend zB zum Arbeitsentgelt BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; SozR 4-2600 § 313 Nr. 4).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Dementsprechend ist für einen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift kein Raum, soweit ein Träger seine Leistungen auch bei (rechtzeitiger) Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 S 3 SGB X - s allgemein zu den Grundvoraussetzungen eines Erstattungsanspruchs auch BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr. 3, RdNr 9 f) .
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

    Rechtserhebliche Kenntnis besteht, wenn der vorrangige und nach § 104 SGB X erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann (BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr. 3, RdNr 23; Simon in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 105 RdNr 13, Stand 1.2.2020) .

    Damit schließt § 105 SGB XII an die Regelung über die Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X (idF des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000, BGBl I 1983) an, der ebenfalls Doppelleistungen verhindern soll (BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr. 3, RdNr 26) , und der unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X vom berechtigten Träger geltend gemacht wird (vgl BSG vom 7.8.1986 - 4a RJ 33/85) oder etwa wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze (§ 110 Satz 2 SGB X) nicht geltend gemacht werden kann (vgl BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 14/90 - BSGE 70, 93 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 5).

  • SG Gießen, 17.11.2015 - S 22 AS 590/14

    Erstattungsanspruch des Jobcenter (JC) bei rückwirkender Gewährung einer Rente

    § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wieder und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2010, B 1 KR 21/09 R).
  • BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 15/16 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24; BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr. 3, RdNr 10).

    Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger kraft gesetzlicher Fiktion als erfüllt (vgl BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr. 3, RdNr 25; BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 9 RdNr 13; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R - Juris RdNr 21) .

    Der Zweck der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X, faktische Doppelleistungen bei Rückabwicklungen über den Sozialleistungsberechtigten zu vermeiden, wenn ein anderer Leistungsträger die Sozialleistung zu erbringen hat (vgl BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr. 3, RdNr 26) , passt im Übrigen nicht im auf Gleichordnung zwischen professionell agierenden Wirtschaftspartnern angelegten Regelungssystem des IV. Kapitels des SGB V.

  • LSG Sachsen, 16.02.2016 - L 5 R 955/13

    Rentenversicherung; Rückforderung überzahlter Rente nach § 50 Abs. 2 SGB X

    Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von § 103 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 SGB X besteht (erst) dann, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - juris Rn. 23; Roos in von Wulffen/Schütze a.a.O. § 103 Rn. 12 und § 104 Rn. 14).

    In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S. 24; BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - juris Rn. 24).

    Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger dann nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X berufen zu können (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - juris Rn. 26).

    Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - juris Rn. 27).

    Um die Zahlung zunächst einbehalten zu können, müsse die Krankenkasse in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des Krankengeldes eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - juris Rn. 28).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 23 SO 267/15

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Hauspflege - Wohngruppenzuschlag -

    Soweit die Erfüllungsfiktion reicht, schließt sie eine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch hat, nach den §§ 44 ff. SGB X und einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X aus (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R -, BSGE 106, 206ff. juris).

    § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wieder und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 KR 21/09 R).

  • BFH, 02.06.2022 - III R 9/21

    Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und

    (a) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt (wie BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 65/92, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung --HVBG-INFO-- 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg --Bln-BB-- vom 11.05.2009 - L 22 R 220/09 ER, juris, Rz 52, und vom 22.01.2009 - L 31 U 398/08, UV Recht & Reha Aktuell 2009, 398; Störmann in Jahn, SGB X, § 104 Rz 9; vgl. auch BSG-Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206, Rz 27 ff.; Sozialgericht Bln, Beschluss vom 11.05.2017 - S 2 EG 33/15, juris, Rz 12).

    Erfährt die Familienkasse von der Leistung des nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters im Leistungszeitraum und kann sie somit von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen, darf sie eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, um die Höhe der Nachzahlung abzuklären (vgl. z.B. BSG-Urteil in BSGE 106, 206, Rz 27).

  • BFH, 22.09.2022 - III R 38/20

    Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von

    (a) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt (wie BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 65/92, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung --HVBG-INFO-- 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg --Bln-BB-- vom 11.05.2009 - L 22 R 220/09 ER, juris, Rz 52, und vom 22.01.2009 - L 31 U 398/08, UV Recht Aktuell 2009, 398; Störmann in Jahn, SGB X, § 104 Rz 9; vgl. auch BSG-Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206, Rz 27 ff.; Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11.05.2017 - S 2 EG 33/15, juris, Rz 12).

    Erfährt die Familienkasse von der Leistung des nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters im Leistungszeitraum und kann sie somit von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen, darf sie eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, um die Höhe der Nachzahlung abzuklären (vgl. z.B. BSG-Urteil in BSGE 106, 206, Rz 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 22 R 298/09

    Rente für Bergleute - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist.

    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze i. S. von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 4, wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9) Wie der 4. Senat des BSG betont hat, liegt keine - verfassungsrechtlich jeweils gebotene - parlamentsgesetzliche Ermächtigung für den Leistungsträger vor, den Übersicherungseinwand durch einstweiligen Verwaltungsakt oder durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose über künftigen Hinzuverdienst für spätere Monate festzustellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1).

  • SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - L 1 KR 112/09

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  • LSG Hessen, 24.04.2023 - L 5 R 300/22
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - L 1 SO 151/10

    Unterbringung eines suchtabhängigen Versicherten im Betreuten Wohnen als

  • SG Kassel, 13.09.2022 - S 9 R 257/21
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2022 - 5 K 328/16

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  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 787/18

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2018 - L 3 R 387/17
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