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   BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R   

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BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R (https://dejure.org/2020,46535)
BSG, Entscheidung vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R (https://dejure.org/2020,46535)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R (https://dejure.org/2020,46535)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Liposuktion; Keine Kostenerstattung im Wege der Genehmigungsfiktion bei einer Vorfestlegung auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vor Ablauf der Entscheidungsfrist

  • rewis.io

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Genehmigungsfiktion bei Vorfestlegung auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vor Ablauf der Entscheidungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Liposuktion

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Genehmigungsfiktion bei Vorfestlegung auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vor Ablauf der Entscheidungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 131, 94
  • NZS 2021, 517
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R

    Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

    Auszug aus BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R
    Soweit die Klage ursprünglich auch als isolierte Leistungsklage bei Genehmigungsfiktion - verstanden als Verwaltungsakt - auszulegen war, geht diese mit Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Rechtsnatur einer Genehmigungsfiktion ins Leere (vgl dazu das Senatsurteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - juris) .

    § 13 Abs. 3a SGB V normiert mit diesen Regelungen einen eigenen Fall eines "Systemversagens" (vgl zu dieser terminologischen Einordnung zB Kingreen in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl 2020, § 13 RdNr 16 ff) , in welchem abweichend vom in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltenden Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) ausnahmsweise Kostenerstattung verlangt werden kann (vgl zur Rechtsnatur als reiner Kostenerstattungsanspruch BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - juris) .

    Dann erhält der Versicherte auch ohne Entscheidung der KK einen Rechtsstatus sui generis, aufgrund dessen er sich die Leistung selbst beschaffen darf und die dafür aufgewandten Kosten erstattet erhält (vgl dazu BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R) .

    Erst wenn sie davon ungebührlich lange Zeit keinen Gebrauch macht, wandelt sich der Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch um, soweit Leistungen dann tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl dazu BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - juris) .

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R
    Voraussetzung der Kostenerstattung ist danach, dass zwischen dem die Haftung der KK begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12; BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 15 mwN) .

    Das mit einer Entscheidung der KK abzuschließende Verwaltungsverfahren stellt keinen "Formalismus" dar, und zwar weder in dem Sinne, dass es ganz entbehrlich ist (vgl dazu BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12) , noch in dem Sinne, dass es zwar durchlaufen werden muss, aber der Versicherte dennoch schon vorbereitende Schritte einleiten darf, die Ausdruck seiner Entschlossenheit sind, sich die Leistung in jedem Fall endgültig zu verschaffen.

    Eine vorherige Prüfung durch die KK, verbunden mit der Möglichkeit einer Beratung des Versicherten, ist sachgerecht; sie liegt gerade auch im eigenen Interesse des Versicherten, weil sie ihn von dem Risiko entlastet, die Behandlungskosten gegebenenfalls selbst tragen zu müssen, wenn ein zur Erstattungspflicht führender Ausnahmetatbestand nicht vorliegt (vgl BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12) .

    b) Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 SGB V, weil die durchgeführte Behandlung nicht unaufschiebbar war (vgl zum Maßstab zB BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 13 mwN; BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R
    Daran fehlt es, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der KK ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die KK den Antrag ablehnen sollte (vgl zur Vorfestlegung als den Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB V ausschließendes Verhalten BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 9 f; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29 mwN).

    Diese Zwecke der Vorbefassung der KK mit dem Leistungsbegehren des Versicherten werden durch dessen Vorfestlegung vereitelt (BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 10).

  • BSG, 07.11.2017 - B 1 KR 7/17 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB

    Auszug aus BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R
    Ebenfalls nicht mehr zu entscheiden war, ob der Antrag auf eine - nach den Feststellungen des LSG so formulierte - "ambulante Leistung" geeignet war, eine Genehmigungsfiktion über die dann durchgeführte stationäre Behandlung herbeizuführen (so die rechtliche Würdigung des LSG; vgl dazu auch BSG vom 7.11.2017 - B 1 KR 7/17 R - juris RdNr 17 ff) .
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R
    Voraussetzung der Kostenerstattung ist danach, dass zwischen dem die Haftung der KK begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12; BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R
    b) Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 SGB V, weil die durchgeführte Behandlung nicht unaufschiebbar war (vgl zum Maßstab zB BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 13 mwN; BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

    Auszug aus BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R
    Daran fehlt es, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der KK ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die KK den Antrag ablehnen sollte (vgl zur Vorfestlegung als den Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB V ausschließendes Verhalten BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 9 f; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29 mwN).
  • BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 6/21 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Genehmigungsfiktion -

    An dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt es aber auch dann, wenn der Versicherte schon vor Fristablauf auf die Selbstbeschaffung der Leistung vorfestgelegt ist (vgl BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 55, RdNr 11; BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 22/20 R - juris RdNr 18 f; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 29/20 R - juris RdNr 8; BSG vom 3.8.2006 - B 3 KR 24/05 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 RdNr 22; BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 11) .

    Die Vorfestlegung des Versicherten, nicht dagegen die verstrichene Frist, ist dann ursächlich für die dem Versicherten entstandenen Kosten (vgl BSG vom 27.10.2020, aaO, RdNr 18; BSG vom 25.3.2021, aaO, RdNr 19) .

    Allein dieser Umstand und auch die Möglichkeit einer jederzeitigen sanktionslosen Kündigung des Behandlungsvertrages gemäß § 627 BGB (vgl BSG vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 RdNr 23; BGH vom 13.9.2018 - III ZR 294/16 - BGHZ 219, 298, 305 RdNr 19; BGH vom 8.10.2020 - III ZR 80/20 - juris RdNr 34; vgl aber auch BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 44; BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 16, wonach im Falle von Hilfsmittelverträgen eine endgültige rechtliche Verpflichtung eine Vorfestlegung bedeutet) schließen eine (subjektive) Vorfestlegung des Klägers auf die Inanspruchnahme der Leistung allerdings noch nicht aus (vgl auch BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 55, RdNr 19) .

  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 22/20 R

    Kostenerstattung für psychotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen

    bb) Ein Versicherter, der schon vor Ablauf der maßgeblichen Entscheidungsfristen nach § 13 Abs. 3a SGB V auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vorfestgelegt ist, hat jedoch keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die KK aufgrund einer Genehmigungsfiktion (vgl dazu nunmehr umfassend BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - juris) .
  • BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 29/20 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - grundrechtsorientierte Auslegung -

    Ein Versicherter, der schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vorfestgelegt ist, hat - wie der Senat bereits entschieden hat - keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse aufgrund einer Genehmigungsfiktion (BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 55, RdNr 11 ff; BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 22/20 R - juris RdNr 18 ff) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19

    Hörgeräte - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Selbstbeschaffung -

    Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Oktober 2020, B 1 KR 3/20 R) - dort zu einer Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V - fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang dann, wenn sich der Versicherte unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vorneherein auf eine bestimmte Art der Leistung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt.

    Diese Feststellung zu treffen, ist aber nicht Sache des Versicherten, sondern der Krankenkasse (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020, B 1 KR 3/20 R, Rn. 14f. juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - L 26 KR 208/20

    Kostenerstattungsanspruch - Vorfestlegung auf die Selbstbeschaffung -

    Fälle des Systemversagens liegen aber nicht vor, wenn sie für die Selbstbeschaffung des Versicherten gar nicht ursächlich werden (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R - juris Rn. 13).

    Jedoch tritt die Genehmigungsfiktion auch bei der Überschreitung der Entscheidungsfrist durch die Krankenkasse nicht ein, wenn die Versicherte bzw. der Versicherte bereits vor Ablauf der Entscheidungsfristen auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistungen vorfestgelegt war (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R - juris).

    Insoweit nimmt der Senat auf die überzeugende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug, das in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall, in dem die dortige Klägerin einen nahezu gleichlautenden Behandlungsvertrag über Liposuktionsbehandlungen 13 Tage nach der Stellung des Leistungsantrags bei der dortigen Krankenkasse geschlossen hatte, ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R - juris Rn. 14ff.), dass ein gesetzlicher Fall eines "Systemversagens" nach § 13 Abs. 3a SGB V nicht vorliegt, wenn dieses für die Selbstbeschaffung durch den Versicherten gar nicht ursächlich wird, was dann der Fall ist, wenn der Versicherte sich von vorneherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, falls die Krankenkasse den Antrag ablehnen sollte.

    Die Vorabentscheidung des Versicherten und nicht die verstrichene Frist ist dann ursächlich für die dem Versicherten entstandenen Kosten (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R - juris Rn. 14 ff.).

  • LSG Hessen, 08.07.2021 - L 1 KR 250/20
    Erstmals im Berufungsverfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Oktober 2020 zur Frage der Vorfestlegung (B 1 KR 3/20 R) berief sich die Klägerin auf eine Genehmigungsfiktion im Hinblick auf den "alten" Antrag vom 19. Dezember 2015.

    Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 27. Oktober 2020, B 1 KR 3/20 R, juris, Rn. 12 - 18) entschieden:.

    Das Bundessozialgericht hat im Übrigen schon in verschiedenen Entscheidungen zum § 13 Abs. 3a SGB V noch vor dem hier zitierten Urteil vom 27. Oktober 020 (B 1 KR 3/20 R) in einzelnen Obiter dicta bestätigt, dass ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn sich der Versicherte die Leistung bereits vor dem Ablauf der maßgeblichen Entscheidungsfrist selbst beschafft habe (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017, B 3 KR 30/15 R, juris, Rn. 42; BSG, Beschluss vom 7. März 2019, B 1 KR 21/18 B; so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 2018, L 11 KR 2991/17).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2021 - L 11 KR 1839/20

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für durchgeführte stationäre Behandlung -

    Ein Versicherter, der schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vorfestgelegt ist, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse aufgrund einer Genehmigungsfiktion (BSG 27.10.2020, B 1 KR 3/20 R, BSGE 131, 94, SozR 4-2500 § 13 Nr. 55).

    Die im SGB V geregelten Rechte der Versicherten gegenüber den Krankenkassen sollen gestärkt werden, indem Versicherte sich eine Leistung selbst beschaffen können, wenn die KK nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Antrag entscheidet und diese Verzögerung nicht hinreichend begründet (BSG 27.10.2020, B 1 KR 3/20 R, BSGE 131, 94, SozR 4-2500 § 13 Nr. 55, Rn 16 unter Hinweis auf BT-Drs 17/10488 S 18, 29 f, 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Dies verneint der Senat und lässt zugunsten des Klägers offen, ob der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in der Sache von vornherein bereits wegen Nichteinhaltung des Beschaffungswegs bzw. Vorfestlegung des Klägers (vgl. dazu nur BSG 27.10.2020, B 1 KR 3/20 R, in juris, Rn. 15 m.w.N.; 24.02.2000, B 2 U 12/99 R, in juris, Rn. 19 ff.; 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, in juris, Rn. 14) nicht besteht, nachdem der Kläger von Anfang an auf die in Rede stehende LTA "fixiert" gewesen ist, die ihm kurz zuvor bewilligte individuelle Coaching-Maßnahme nicht einmal abgewartet, die Beklagte erst zu einem Zeitpunkt mit seinem konkreten Begehren befasst hat, als das im Flyer der Bildungsakademie ausgewiesenen Teilnahmeschlussdatum (30.09.2019) bereits abgelaufen gewesen ist und er trotz Aufforderung des Senats (s. Verfügung vom 14.11.2022, S. 21 Senats-Akte) den mit der Bildungsakademie S1 geschlossenen Vertrag bzw. seine Anmeldung dort nicht vorgelegt hat (sondern nur die zeitlich spätere Bestätigung seiner Anmeldung).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2022 - L 4 KR 1950/19

    Krankenversicherung - Streit über Kostenerstattung für teilstationäre

    Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nach dieser Regelung nämlich nur, wenn zwischen der Leistungsablehnung der Krankenkasse und der Kostenbelastung des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 22/20 R - juris, Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R - juris, Rn. 14 f.; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris, Rn. 9; Urteil vom 15. April 1997 - 1 BK 31/96 - juris, Rn. 5; Senatsurteil vom 15. Oktober 2021 - L 4 KR 2410/18 - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2021 - L 11 KR 1839/20 - juris, Rn. 42; LSG Bayern, Urteil vom 7. September 2021 - L 20 KR 286/19 - juris, Rn. 67 ff.).

    Im Übrigen ist die Feststellung, dass eine Versorgungslücke vorliegt, nicht Sache des Versicherten, sondern der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R - juris, Rn. 15 und Urteil vom 2. November 2017 - a.a.O., Rn. 25).Nur sie hat in der Regel einen vollständigen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die vorhandenen Versorgungsstrukturen und kann mit Hilfe dieser Informationen zuverlässig beurteilen, ob die begehrte Behandlung in dem bestehenden Versorgungssystem realisiert werden kann.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 KR 8/20

    Außervertragliche Psychotherapie - Systemversagen - Psychotherapeutische

    Die Vorfestlegung des Versicherten ist dann ursächlich für die dem Versicherten entstandenen Kosten und der Anwendungsbereich für ein Systemversagen nicht eröffnet (BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 22/20 R - juris Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 3/20 R - juris Rn. 15/22).
  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 286/19

    Kostenerstattungsanspruch: Beweismaßstab für den Zusammenhang zwischen

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 403/20
  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 256/18

    Krankenversicherung: Voraussetzungen für eine Absenkung des Beweismaßstabes bei

  • LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2021 - L 5 KR 56/20

    (Krankenversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Einleitung

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 - L 6 KR 47/17

    Krankenversicherung - kein Kostenerstattungsanspruch für eine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2022 - L 11 KR 26/21

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2077/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - bestimmter Klageantrag -

  • BSG, 04.01.2022 - B 1 KR 20/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2021 - L 11 KR 561/17

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine operative

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2023 - L 1 KR 447/20

    Apherese - Vergiftung - Genehmigungsfiktion - Vorfestlegung - Bestimmtheit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - L 16 KR 309/20

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2021 - L 5 KR 634/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 04.01.2022 - B 1 KR 91/21 B

    Übernahme der Kosten einer Behandlung einer Sabel Vision Restoration;

  • SG Heilbronn, 12.08.2021 - S 2 R 1943/20

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2023 - L 11 KR 510/22
  • BSG, 23.03.2022 - B 1 KR 66/21 B

    Kostenübernahme für Liposuktionen an Armen und Beinen; Divergenzrüge im

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