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BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 31/01 R |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- lexetius.com
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Goldinlay - Austausch gegen Kunststofffüllung - Beweislast
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kostenerstattung für eine zahnmedizinische Versorgung mit Goldfüllungen - Quecksilberallergie; Amalgamallergie - Keine medizinische Notwendigkeit für Goldinlays - Rüge von Verfahrensmängeln - Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - Verletzung des Anspruchs auf ...
- Judicialis
SGG § 128 Abs 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 13 Abs. 3 § 28 Abs. 2 S. 2
Kostenerstattung beim Austausch von Kunststofffüllungen gegen Goldinlays, Beweislast - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Würzburg, 19.10.1998 - S 3 KR 30/93
- LSG Bayern, 08.06.2000 - L 4 KR 14/99
- BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 31/01 R
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2018 - L 11 KR 591/16
Kostenerstattung für Zahnersatz
Die Beweislast für die Notwendigkeit einer nach Ablehnung durch die Krankenkasse selbstbeschafften Leistung trifft grundsätzlich den Versicherten; ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Nachweisbarkeit durch fehlerhaftes Verhalten der Krankenkasse vereitelt wird, kann offen bleiben, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eine derartige Fallgestaltung nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 30.10.2002 - B 1 KR 31/01 R -). - LSG Baden-Württemberg, 25.04.2003 - L 4 KR 1016/02
Antrag auf Übernahme von Kosten für die Behandlung eines Bandscheibenvorfalles; …
Im Übrigen wäre der Kläger beim Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinem Vergütungsanspruch des Dr. K. ausgesetzt gewesen, unabhängig davon, ob Dr. K. Vertragsarzt war oder nicht, da ein solcher Notfall als Sachleistung vergütet wird, so dass erstattungsfähige Kosten nicht entstehen (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 30. November 2002 [B 1 KR 31/01 R] unter Bezugnahme auf BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25).