Rechtsprechung
BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 31/01 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Goldinlay - Austausch gegen Kunststofffüllung - Beweislast
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Jurion
Kostenerstattung für eine zahnmedizinische Versorgung mit Goldfüllungen - Quecksilberallergie; Amalgamallergie - Keine medizinische Notwendigkeit für Goldinlays - Rüge von Verfahrensmängeln - Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Einheitlichkeit der zahnärztlichen Behandlung kontra selbstständige Behandlungsmaßnahme - Zusammenhang zwischen Behandlung und ablehnendem Kostenübernahmebescheid - Notfallversorgung als unaufschiebbare Leistung
- AG Zahngesundheit (Kurzmitteilung und Volltext)
Kostenerstattung für Amalgamersatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 13 Abs. 3 § 28 Abs. 2 S. 2
Kostenerstattung beim Austausch von Kunststofffüllungen gegen Goldinlays, Beweislast - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Würzburg, 19.10.1998 - S 3 KR 30/93
- LSG Bayern, 08.06.2000 - L 4 KR 14/99
- BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 31/01 R
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2018 - L 11 KR 591/16
Kostenerstattung für Zahnersatz
Die Beweislast für die Notwendigkeit einer nach Ablehnung durch die Krankenkasse selbstbeschafften Leistung trifft grundsätzlich den Versicherten; ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Nachweisbarkeit durch fehlerhaftes Verhalten der Krankenkasse vereitelt wird, kann offen bleiben, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eine derartige Fallgestaltung nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 30.10.2002 - B 1 KR 31/01 R -). - LSG Baden-Württemberg, 25.04.2003 - L 4 KR 1016/02
Antrag auf Übernahme von Kosten für die Behandlung eines Bandscheibenvorfalles; …
Im Übrigen wäre der Kläger beim Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinem Vergütungsanspruch des Dr. K. ausgesetzt ge-wesen, unabhängig davon, ob Dr. K. Vertragsarzt war oder nicht, da ein solcher Notfall als Sach-leistung vergütet wird, so dass erstattungsfähige Kosten nicht entstehen (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 30. November 2002 [B 1 KR 31/01 R] unter Bezugnahme auf BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25).