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   BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R   

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https://dejure.org/2016,45314
BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R (https://dejure.org/2016,45314)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R (https://dejure.org/2016,45314)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 4/16 R (https://dejure.org/2016,45314)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 15 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 28 Abs 3 S 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Kostenerstattung - psychotherapeutische Behandlung - Psychologischer Psychotherapeut - Erfordernis der berufsrechtlichen Erlaubnis nach dem PsychThG - Ausschluss nicht approbierter, als Heilpraktiker tätiger Diplom-Psychologen - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch nicht approbierte nur als Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses psychotherapeutische Leistungen erbringender Heilpraktiker von ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - psychotherapeutische Behandlung - Psychologischer Psychotherapeut - Erfordernis der berufsrechtlichen Erlaubnis nach dem PsychThG - Ausschluss nicht approbierter, als Heilpraktiker tätiger Diplom-Psychologen - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses psychotherapeutische Leistungen erbringender Heilpraktiker von der Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses psychotherapeutische Leistungen erbringender Heilpraktiker von der Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - psychotherapeutische Behandlung - Psychologischer Psychotherapeut - Erfordernis der berufsrechtlichen Erlaubnis nach dem PsychThG - Ausschluss nicht approbierter, als Heilpraktiker tätiger Diplom-Psychologen - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei Heilpraktiker

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 78 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Approbation Voraussetzung für psychotherapeutische Behandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Behandlung bei einer nicht approbierten Diplom-Psychologin - Mindestvoraussetzung für Anspruch auf Behandlung durch nichtärztlichen Psychotherapeuten ist Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 190
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 26/92

    Erstattung der Kosten für die Behandlung durch einen nichtärztlichen

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Denn bei ihnen ist in generalisierender Betrachtungsweise - ohne dass im Einzelfall ein Gegenbeweis geführt werden kann - davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen theoretischen und praktischen Ausbildung und der Ablegung staatlicher Prüfungen den Anforderungen entsprechen, die für eine effektive, den Wirtschaftlichkeitsmaximen der GKV entsprechende Krankenbehandlung erforderlich sind (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris RdNr 20 = USK 94128).

    Dementsprechend hatten nichtärztliche Psychotherapeuten unter Geltung der RVO keinen Anspruch auf eigenverantwortliche Behandlung von Versicherten (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris RdNr 18 mwN = USK 94128).

    Auch das BSG hat sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der im Recht der GKV geregelte Arztvorbehalt einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten beinhaltet und dies verfassungsgemäß ist (BSGE 48, 47 = SozR 2200 § 368 Nr. 4; BSGE 72, 227 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 2; BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris = USK 94128; BVerfGE 78, 155 = SozR 2200 § 368 Nr. 11).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Der Ausschluss der Heilpraktiker - wie hier der S. - von der selbstständigen Leistungserbringung in der GKV ist mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 78, 155 = SozR 2200 § 368 Nr. 11).

    Auch das BSG hat sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der im Recht der GKV geregelte Arztvorbehalt einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten beinhaltet und dies verfassungsgemäß ist (BSGE 48, 47 = SozR 2200 § 368 Nr. 4; BSGE 72, 227 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 2; BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris = USK 94128; BVerfGE 78, 155 = SozR 2200 § 368 Nr. 11).

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    c) Das sich aus § 28 Abs. 3 SGB V ergebende Erfordernis der Approbation der Psychotherapeuten als Voraussetzung für die eigenverantwortliche Krankenbehandlung Versicherter dient dem Zweck, das Vorliegen der psychotherapeutischen Grundqualifikation nach den Regeln des Berufsrechts nachzuweisen (vgl BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11).

    Die KKn sind weder befugt, diese Grundqualifikation erneut zu überprüfen noch die Approbation durch eine eigene berufsrechtliche Bewertung zu ersetzen (vgl auch rechtsähnlich zur Registerbehörde nach § 95 Abs. 2, § 95c SGB V BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Dieser Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 11 mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, RdNr 13) .
  • BSG, 12.05.1993 - 6 RKa 21/91

    Nichtärztlicher Verhaltenstherapeut - Zulassung zur Teilnahme an der

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Auch das BSG hat sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der im Recht der GKV geregelte Arztvorbehalt einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten beinhaltet und dies verfassungsgemäß ist (BSGE 48, 47 = SozR 2200 § 368 Nr. 4; BSGE 72, 227 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 2; BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris = USK 94128; BVerfGE 78, 155 = SozR 2200 § 368 Nr. 11).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R

    Zulassung - vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung - Psychotherapeut

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Mit ihr wird ua die fachliche Befähigung zur Ausübung eines akademischen Heilberufes (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 4 RdNr 15) , aber insbesondere auch die berufsrechtliche Würdigkeit und die gesundheitliche Eignung belegt.
  • BVerfG, 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Das BVerfG hat bezogen auf eine Heilpraktikerbehandlung zudem entschieden, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 S 1 GG kein verfassungsrechtlicher Anspruch Versicherter darauf ergibt, dass ein bestimmter, im SGB V nicht vorgesehener Leistungserbringer im Rahmen der GKV tätig werden darf (BVerfG Beschluss vom 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97 - NJW 1998, 1775).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Dieser Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 11 mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, RdNr 13) .
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Die bewilligte Leistung soll die Beklagte im Falle ihrer Leistungspflicht - soweit diese reicht - nicht endgültig entlasten (vgl auch BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, RdNr 24) .
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R
    Dieser Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 11 mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, RdNr 13) .
  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 13/77

    Fachliche Eignung eines Nichtarztes zur selbstständigen Teilnahme an der

  • BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 34/17 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Nagelspangenkorrektur nur als

    Der in §§ 15 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SGB V geregelte Arztvorbehalt beinhaltet einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der nicht ärztlich angeleiteten selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten der GKV (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R - Juris RdNr 16) .

    Es handelt sich bei dem Erfordernis, im berufsrechtlichen Sinn Arzt zu sein, nicht bloß um eine spezifisch leistungserbringungsrechtliche Voraussetzung, die im Falle eines Systemversagens verzichtbar wäre, sondern um eine vom SGB V als zwingende berufliche Mindestqualifikation aufgestellte Tatbestandsvoraussetzung für den Behandlungsanspruch (vgl zu einer als Heilpraktikerin tätigen Diplompsychologin BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R - Juris RdNr 17).

    Auch das BSG hat sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der im Recht der GKV geregelte Arztvorbehalt einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten beinhaltet und dies verfassungsgemäß ist (BSGE 48, 47 = SozR 2200 § 368 Nr. 4; BSGE 72, 227 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 2; BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris = USK 94128; BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R - Juris RdNr 18) .

  • BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 25/19 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Die Ausbildung nach dem HeilprG reicht an das erforderliche Qualifikationsniveau nicht heran und erfüllt daher die Anforderungen nicht (vgl zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Heilpraktikern von der selbstständigen Leistungserbringung in der GKV BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 34/17 R - SozR 4-2500 § 28 Nr. 9 RdNr 26; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R - juris RdNr 18; BVerfG vom 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97 - NJW 1998, 1775).
  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 26/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - kein Anspruch bei Mitwirkung eines

    Bei diesen ist in generalisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen theoretischen und praktischen Ausbildung und der Ablegung staatlicher Prüfungen den Anforderungen entsprechen, die für eine effektive, den Wirtschaftlichkeitsmaximen der GKV entsprechende Krankenbehandlung erforderlich sind (stRspr; vgl BSG vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - juris RdNr 20; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R - juris RdNr 15 f; BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 34/17 R - SozR 4-2500 § 28 Nr. 9 RdNr 14; BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R - SozR 4-2500 § 15 Nr. 3 RdNr 11 f).

    Die KKn sind weder befugt, diese Grundqualifikation erneut zu überprüfen noch die Approbation durch eine eigene berufsrechtliche Bewertung zu ersetzen (vgl BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R - juris RdNr 15) .

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