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   BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R   

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https://dejure.org/1999,804
BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R (https://dejure.org/1999,804)
BSG, Entscheidung vom 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R (https://dejure.org/1999,804)
BSG, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R (https://dejure.org/1999,804)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zuschuß - Zahnersatz - Höhe - Kupferanteil - Spargold - Bond on 4 - Unverträglichkeit - Krone - Brücke - Kostenübernahme

  • Judicialis

    SGB V § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 66
  • NJW 2000, 3444 (Ls.)
  • NZS 2000, 396
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 7/94

    Umfang der Versicherungsleistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz - Anspruch

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Das LSG führt in seiner Entscheidung aus, daß der Klägerin nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3; BSGE 76, 40, 41 = BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 5) kein Anspruch auf die Übernahme des verbleibenden Teils der Kosten in Höhe von 40 vH zustehe.

    Unter dem von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, daß die Versorgung mit Zahnersatz in Fällen wie dem der Klägerin als Teil einer allgemein-medizinischen Behandlung betrachtet werden müsse, weil sie durch unverträgliche Materialien mit Krankheitsfolgen an anderen Organen als den Zähnen veranlaßt ist, hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Juni 1994 im Zusammenhang mit einer Unverträglichkeit gegenüber einer Goldlegierung und vom 8. März 1995 im Zusammenhang mit einer Amalgamentfernung Stellung genommen (BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3 und BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5).

    Wegen der Häufigkeit des Zusammenhangs mit anderen ärztlich oder zahnärztlich zu behandelnden Erkrankungen hätte die Beschränkung auf den Kostenzuschuß praktisch keine Bedeutung mehr (vgl SozR 3-2500 Nr. 3 S 6 ff und BSGE 76, 40, 41 = Nr. 5 S 12 f; vgl auch zum gesetzlichen Leistungsausschluß für kieferorthopädische Behandlungen: BSGE 81, 245, 250 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 9 ff).

    Insofern bekräftigt der Senat seine in den Entscheidungen zum SGB V niedergelegte Rechtsauffassung (BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3 und BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5).

    Auf weitere verfassungsrechtliche Bedenken ist der Senat bereits im Urteil vom 8. März 1995 (BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5) eingegangen.

  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Das LSG führt in seiner Entscheidung aus, daß der Klägerin nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3; BSGE 76, 40, 41 = BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 5) kein Anspruch auf die Übernahme des verbleibenden Teils der Kosten in Höhe von 40 vH zustehe.

    Unter dem von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, daß die Versorgung mit Zahnersatz in Fällen wie dem der Klägerin als Teil einer allgemein-medizinischen Behandlung betrachtet werden müsse, weil sie durch unverträgliche Materialien mit Krankheitsfolgen an anderen Organen als den Zähnen veranlaßt ist, hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Juni 1994 im Zusammenhang mit einer Unverträglichkeit gegenüber einer Goldlegierung und vom 8. März 1995 im Zusammenhang mit einer Amalgamentfernung Stellung genommen (BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3 und BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5).

    Unabhängig davon, ob eine Gebißsanierung wegen Unverträglichkeit des früher verwendeten Materials ebenfalls einen solchen Ausnahmefall darstellen kann (dagegen bereits BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3), kommt der Senat nunmehr zum Ergebnis, daß die Rechtsprechung zur RVO nicht fortzuführen ist.

    Insofern bekräftigt der Senat seine in den Entscheidungen zum SGB V niedergelegte Rechtsauffassung (BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3 und BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5).

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 30 SGB V. In ihrem Fall müsse ähnlich wie in Fällen von Tumorschädigungen ausnahmsweise eine hundertprozentige Kostenerstattung möglich sein (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11: Zahnersatz im Zusammenhang mit einem kieferchirurgischen Eingriff und BSGE 45, 212 ff = SozR 2200 § 182 Nr. 29: Zahnersatz als Teil einer umfassenden Parodontosebehandlung).

    Seinerzeit war es um eine gesichts- oder kieferchirurgische Maßnahme (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11) bzw um eine Parodontose-Behandlung (BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29) gegangen, in deren Rahmen eine zusätzliche Versorgung mit Zahnersatz notwendig geworden war.

    Den beiden hier einschlägigen Entscheidungen lagen Behandlungen in den Jahren 1972 und 1974/75 zugrunde (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11; BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29).

    Nach damaligem Verständnis ging es in den Fällen einer integrierten Gesamtbehandlung, zu der im Rahmen der Rehabilitation auch der Rentenversicherungsträger verpflichtet sein konnte, demnach um die Frage, ob der grundsätzlich umfassende Sachleistungsanspruch auf medizinische und zahnmedizinische Behandlung ausnahmsweise auch die Versorgung mit Zahnersatz beinhalten und damit den weniger weit reichenden Ermessensanspruch entbehrlich machen konnte (vgl BSGE 45, 212, 221 = SozR 2200 § 182 Nr. 29 S 57).

  • BSG, 11.11.1975 - 3 RK 63/74

    Krankenkasse - Sachleistung - Ärztliche Behandlung - Zahnprothetische Versorgung

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 30 SGB V. In ihrem Fall müsse ähnlich wie in Fällen von Tumorschädigungen ausnahmsweise eine hundertprozentige Kostenerstattung möglich sein (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11: Zahnersatz im Zusammenhang mit einem kieferchirurgischen Eingriff und BSGE 45, 212 ff = SozR 2200 § 182 Nr. 29: Zahnersatz als Teil einer umfassenden Parodontosebehandlung).

    Seinerzeit war es um eine gesichts- oder kieferchirurgische Maßnahme (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11) bzw um eine Parodontose-Behandlung (BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29) gegangen, in deren Rahmen eine zusätzliche Versorgung mit Zahnersatz notwendig geworden war.

    Den beiden hier einschlägigen Entscheidungen lagen Behandlungen in den Jahren 1972 und 1974/75 zugrunde (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11; BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29).

    Mit dem Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) wurde der Erlaß zwar aufgehoben, hinsichtlich des Zahnersatzes blieb es aber zunächst beim Ermessensspielraum für einen Zuschuß oder eine volle Kostenübernahme (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst d RVO in der bis 30. Juni 1977 geltenden Fassung), so daß die Versorgung mit Zahnersatz ausdrücklich nicht als Sachleistung, sondern als Leistung eigener Art angesehen wurde (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11 S 21 mwN).

  • BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98

    Anforderungen an die Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Sie kann, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. August 1998 (1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857 f) entschieden hat, jedenfalls dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und somit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt.

    Diese Abgrenzung ist hier danach vorzunehmen, ob der Vertragszahnarzt bei der Erstbehandlung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet war, nur die kupferhaltigen Legierungen zu verwenden, die von der Klägerin nicht vertragen wurden; demgegenüber handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnendes Sonderopfer, wenn der Arzt aus einer Mehrzahl von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Materialien eines ausgewählt hat, das sich im konkreten Fall als schädlich erweist (vgl nochmals BVerfG NJW 1999, 857, 858).

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97

    Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Wegen der Häufigkeit des Zusammenhangs mit anderen ärztlich oder zahnärztlich zu behandelnden Erkrankungen hätte die Beschränkung auf den Kostenzuschuß praktisch keine Bedeutung mehr (vgl SozR 3-2500 Nr. 3 S 6 ff und BSGE 76, 40, 41 = Nr. 5 S 12 f; vgl auch zum gesetzlichen Leistungsausschluß für kieferorthopädische Behandlungen: BSGE 81, 245, 250 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 9 ff).

    Der Ausschluß kieferorthopädischer Leistungen für Erwachsene in § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung (nunmehr Satz 5) wurde nicht beschlossen, ohne gleichzeitig in Satz 3 (nunmehr Satz 6) festzulegen, daß für kieferchirurgische und kieferorthopädische Kombinationsbehandlungen eine Ausnahme gelte (vgl dazu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 1997, BSGE 81, 245 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3).

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 126/92

    Subsidiarität des Aufopferungsanspruches bei Versicherung für Mitglieder der

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Im übrigen würden aufopferungsrechtliche Grundsätze eine Inanspruchnahme der Krankenkasse nicht ohne weiteres ausschließen, denn die möglicherweise als Eingriff zu beurteilende Erstbehandlung ist bei dem hier unterstellten Sachverhalt von der gesetzlichen Krankenversicherung in Erfüllung ihrer Aufgaben veranlaßt worden (vgl BGH LM PreußALR Einl § 74 Nr. 7 = NJW-RR 1994, 213 = VersR 1994, 471; dazu auch Ossenbühl, aaO 138 f).
  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68

    Wasserrohrbruch - Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Insoweit wäre durch die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung auf Grund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form bestünde und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 3/86

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Insoweit wäre durch die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung auf Grund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form bestünde und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607).
  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

    Auszug aus BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R
    Insoweit wäre durch die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung auf Grund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form bestünde und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607).
  • BGH, 16.01.1967 - III ZR 100/65

    Schulsport - Aufopferungsanspruch, Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko

  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - Beschränkung der Zahnersatzversorgung auf Zuschuss -

    Gegenüber § 28 Abs. 2 SGB V enthalten §§ 55, 56 SGB V die spezielleren Normen für Zahnersatz (BSGE 85, 66, 68 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38; BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3).

    Bei der Versorgung mit Zahnersatz bleibt die Leistung der KK auch dann auf einen Zuschuss beschränkt, wenn der Zahnersatz anderen als zahnmedizinischen Zwecken dient oder integrierender Bestandteil einer anderen Behandlung ist (BSGE 86, 66, 67 f = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 37 f) .

    Die frühere Rechtsprechung des BSG zur RVO, wonach die zahnprothetische Versorgung, die Teil der Gesamtbehandlung ist, sich zusammen mit den anderen Einzelmaßnahmen als eine ärztliche und zahnärztliche Behandlung darstellt und deshalb von der KK als Sachleistung zu gewähren ist (SozR 2200 § 182 Nr. 11) , hat der Senat nicht fortgeführt (BSGE 85, 66, 68 f = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 39; vgl auch Nolte in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2014, SGB V, § 55 RdNr 10) , nachdem der Gesetzgeber durch das GSG vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) mWv 1.1.1993 Detailregelungen für die verschiedensten Aspekte der zahnmedizinischen Versorgung geschaffen und zahnmedizinische Ansprüche in den wesentlichen Einzelheiten selbst festgelegt hat.

    Nur wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und damit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt, gebietet Art. 2 Abs. 2 S 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des SGB V dahingehend, dass der Versicherte vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen ist (BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 41) .

  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 9/19 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz

    Hier handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der GKV zuzuordnenden Schaden, sondern um die Verwirkung des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme, dessen Auswirkungen nach dem für Ärzte und die sonstigen Leistungserbringer geltenden Haftungsrecht zu beurteilen sind (vgl BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 36 ff) .

    Es genügt hierfür nicht, dass durch die Einbeziehung der Klägerin in die GKV und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen wird, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung aufgrund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form besteht und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 36 ff; BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607) .

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Dieses Abgrenzungskonzept, das im Gesetz durch den Begriff der Gesamtbehandlung ausgedrückt ist und das - allerdings mit der Wendung "kombinierte Behandlungsmaßnahmen" - bereits bei der seit dem 1. Januar 1993 angeordneten Beschränkung von kieferorthopädischen Leistungen angesprochen wird (nunmehr § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V, dazu Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245, 249 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 11), hat der Senat zwar in einer späteren Entscheidung durch die Gesetzesentwicklung insoweit als überholt angesehen, als daraus stillschweigende Ausnahmen von Leistungsverboten abgeleitet worden waren (Urteil vom 6. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R - BSGE 85, 66, 68 ff = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38 ff).
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