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   BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B   

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https://dejure.org/2019,26553
BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B (https://dejure.org/2019,26553)
BSG, Entscheidung vom 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B (https://dejure.org/2019,26553)
BSG, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 90/18 B (https://dejure.org/2019,26553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Erreichen einer bestimmten Lebensaltersgrenze von Patienten als Voraussetzung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung; Erstattungsforderung einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus; Voraussetzungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 242
    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    So ist in der Rspr des Senats insbesondere geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Krankenhaus gegenüber einer Erstattungsforderung der KK auf Verwirkung berufen kann: Danach passt das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht und findet deshalb nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 4 RdNr 15; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37 mwN; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 23; BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr. 3, RdNr 45).

    Der bloße Zeitablauf stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar (vgl BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr. 3, RdNr 48; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 25; BSG SozR 4-7610 § 242 Nr. 8 RdNr 19).

    Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (vgl BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr. 3, RdNr 48; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 25 mwN).

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr. 3, RdNr 46; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37).

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 39/17 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Darüber hinaus setzt sich die Beklagte auch nicht mit der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage unter Würdigung der Rspr des erkennenden Senats auseinander (Senatsurteile vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - Juris, zur Veröffentlichung in SozR 4-5562 § 9 Nr. 10 vorgesehen und - B 1 KR 38/17 R - Juris, jeweils RdNr 13).

    Die Beklagte geht nicht auf die stRspr ein, wonach die Verbindlichkeit des OPS (wie auch der anderen in dem jeweiligen Vertragswerk über die Krankenhausvergütung angesprochenen Klassifikationssysteme) nicht auf ihrer Veröffentlichung durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) beruht, sondern allein auf dem Umstand, dass sie durch Vertragsrecht in die zertifizierten Grouper einbezogen sind; die Rezeption der Klassifikationen richtet sich nach den jeweils für die zertifizierten Grouper geltenden Regelungen (stRspr, grundlegend BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - Juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4-5562 § 9 Nr. 10 vorgesehen; dies nicht zur Kenntnis nehmend Phieler, KH 2018, 784 ).

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    So ist in der Rspr des Senats insbesondere geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Krankenhaus gegenüber einer Erstattungsforderung der KK auf Verwirkung berufen kann: Danach passt das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht und findet deshalb nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 4 RdNr 15; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37 mwN; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 23; BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr. 3, RdNr 45).

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr. 3, RdNr 46; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37).

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Die Beklagte geht nicht auf die stRspr ein, wonach die Verbindlichkeit des OPS (wie auch der anderen in dem jeweiligen Vertragswerk über die Krankenhausvergütung angesprochenen Klassifikationssysteme) nicht auf ihrer Veröffentlichung durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) beruht, sondern allein auf dem Umstand, dass sie durch Vertragsrecht in die zertifizierten Grouper einbezogen sind; die Rezeption der Klassifikationen richtet sich nach den jeweils für die zertifizierten Grouper geltenden Regelungen (stRspr, grundlegend BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - Juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4-5562 § 9 Nr. 10 vorgesehen; dies nicht zur Kenntnis nehmend Phieler, KH 2018, 784 ).
  • BSG, 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B
    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 38/17 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Darüber hinaus setzt sich die Beklagte auch nicht mit der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage unter Würdigung der Rspr des erkennenden Senats auseinander (Senatsurteile vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - Juris, zur Veröffentlichung in SozR 4-5562 § 9 Nr. 10 vorgesehen und - B 1 KR 38/17 R - Juris, jeweils RdNr 13).
  • BSG, 25.04.2006 - B 1 KR 97/05 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Sie verdeutlicht nicht, wieso sich das BSG in einem Revisionsverfahren mit dieser Frage überhaupt auseinandersetzen müsste: Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerde für jede der Begründungen einen Revisionszulassungsgrund darlegen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 5 mwN).
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 90/18 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2020 - L 9 KR 462/17

    Krankenhausbehandlung; geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung;

    Über eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Thema habe das BSG bereits entschieden und sie am 30. Juli 2019 als unzulässig verworfen (B 1 KR 90/18 B).

    In der Folge dieses positiven Votums des MDK beglich die Beklagte auf den Einspruch der Klinik hin den Gesamtrechnungsbetrag und auch die Aufwandspauschale gemäß § 275c Abs. 1 SGB V. Zwar kann allein die schlichte (vorbehaltlose) Zahlung in der Rechtsbeziehung Krankenhaus - Krankenkasse kein Vertrauen dergestalt begründen, dass die Krankenkasse nicht noch weitere Prüfungen der Leistung oder der Abrechnung veranlasst und dann im Rahmen der Verjährungsfristen Erstattungsforderungen geltend macht (so BSG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 90/18 B - Rn. 9 für das bloße Zuwarten).

    Soweit das BSG noch in dem Beschluss vom 30. Juli 2019 (B 1 KR 90/18 B) der Auffassung war, die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einwendungen und Einreden gegen Erstattungsforderungen von Krankenkassen begründet seien, sei "geklärt", so bezog es sich dabei speziell auf das Rechtsinstitut der Verwirkung (als einer Ausprägung von § 242 BGB).

  • SG Lüneburg, 25.03.2021 - S 9 KR 721/18

    "Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls"; "halbstündige

    Die Frage nach der demokratischen Legitimation des DIMDI für die Wirksamkeit des OPS als Rezeptionsgegenstand der Fallpauschalenvereinbarung und für einen Rechtsgrund für die Vergütung, die verfassungsrechtlich problematisiert wird, stellt sich dem BSG daher nicht (s.a. Beschluss vom 30. Juli 2018 - B 1 KR 90/18 B, juris, Rn 15).
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