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   BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R   

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BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R (https://dejure.org/2004,1101)
BSG, Entscheidung vom 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R (https://dejure.org/2004,1101)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R (https://dejure.org/2004,1101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid - Sozialleistung - Anfechtungsklage - Leistungsklage - Aufklärungspflicht - Erschwerung - Antrags- und Gutachterverfahren - psychotherapeutische Behandlung - Langzeittherapie - Sozialdatenschutz - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagungsbescheid einer Krankenkasse für eine Langzeittherapie; Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten; Zustimmung des Versicherten zur Weitergabe von Auskünften an einen Gutachter; Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung durch den Versicherten; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Mitwirkung - Versagung - Gutachter - Datenschutz - Untersuchungsgrundsatz

  • Judicialis

    SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1; ; SGB I § 65; ; SGB I § 66 Abs. 1; ; SGB X § 20 Abs. 1; ; SGB X § 76

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung in der Krankenversicherung bei fehlender Mitwirkung, Rechtsweg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 53
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82

    Herausgabe von Unterlagen - Befugnis der Kassenzahnärzte - Durchführung von

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    In diesem Sinne ist schon die frühere Rechtsprechung zum Ergebnis gelangt, dass der Vertragsarzt trotz der sich aus § 203 Strafgesetzbuch (StGB) ergebenden Schweigepflicht auch ohne Einwilligung des Versicherten verpflichtet ist, der Krankenkasse die von ihm erhobenen Befunde und die Informationen über die bisherige Behandlung zur Verfügung zu stellen, um eine Begutachtung einer geplanten Behandlung durch einen von der Krankenkasse beauftragten Gutachter zu ermöglichen; betroffen waren kieferorthopädische Leistungen, die Behandlung von Parodontopathien und die Versorgung mit Zahnersatz, für die schon damals ein Gutachterverfahren vorgeschrieben war (BSGE 55, 150 = SozR 2200 § 368 Nr. 8; ebenso für die Vorlage von Röntgenaufnahmen zur Qualitätsprüfung: BSGE 59, 172 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 mit Bestätigung durch BVerfG SozR 2200 § 368 Nr. 10).

    Sie geht als selbstverständlich davon aus, dass der Versicherte den Leistungsanspruch verliert bzw seine Mitwirkungspflichten verletzt, wenn er eine erforderliche Zustimmung nach § 203 StGB verweigert (BSGE 55, 150, 153 f = SozR 2200 § 368 Nr. 8 S 22; BSGE 59, 172, 180 f = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 37 f).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1983 - 4 S 1833/80

    Unverwertbarkeit eines versorgungsärztlichen Gutachtens im VG-Verfahren bei

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat sogar entschieden, dass sich ein zu berücksichtigender Widerspruch nach § 76 Abs. 2 SGB X im Gerichtsverfahren als Beweisvereitelung zu Lasten des Klägers auswirkt (Justiz 1984, 371).

    Denn weder mit einem "Liegenlassen" des Verwaltungsverfahrens (zur Erfolgsaussicht einer Untätigkeitsklage in solchen Fällen: BSGE 75, 56, 59 f = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2 S 14 f) noch mit einer ablehnenden Entscheidung in der Sache - etwa unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung (vgl nochmals VGH Baden-Württemberg Justiz 1984, 371) - wäre dem rechtlichen Interesse der Klägerin eher gedient als mit der ausgesprochenen Versagung mangels Mitwirkung.

  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 14/83

    Verpflichtung eines Kassen-und Vertragsarztes - Vorlage von Röntgenaufnahmen -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    In diesem Sinne ist schon die frühere Rechtsprechung zum Ergebnis gelangt, dass der Vertragsarzt trotz der sich aus § 203 Strafgesetzbuch (StGB) ergebenden Schweigepflicht auch ohne Einwilligung des Versicherten verpflichtet ist, der Krankenkasse die von ihm erhobenen Befunde und die Informationen über die bisherige Behandlung zur Verfügung zu stellen, um eine Begutachtung einer geplanten Behandlung durch einen von der Krankenkasse beauftragten Gutachter zu ermöglichen; betroffen waren kieferorthopädische Leistungen, die Behandlung von Parodontopathien und die Versorgung mit Zahnersatz, für die schon damals ein Gutachterverfahren vorgeschrieben war (BSGE 55, 150 = SozR 2200 § 368 Nr. 8; ebenso für die Vorlage von Röntgenaufnahmen zur Qualitätsprüfung: BSGE 59, 172 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 mit Bestätigung durch BVerfG SozR 2200 § 368 Nr. 10).

    Sie geht als selbstverständlich davon aus, dass der Versicherte den Leistungsanspruch verliert bzw seine Mitwirkungspflichten verletzt, wenn er eine erforderliche Zustimmung nach § 203 StGB verweigert (BSGE 55, 150, 153 f = SozR 2200 § 368 Nr. 8 S 22; BSGE 59, 172, 180 f = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 37 f).

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagensbescheids hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung (vgl BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 Nr. 1 S 4; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 12 f).

    Das setzt allerdings voraus, dass die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (BSG USK 87161; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 12 f mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.1990 - L 1 J 1789/89

    Klageart; Rentenablehnungsbescheid; Mitwirkung; Materiellrechtlich; Nachholung;

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    Ob daraus zu schließen ist, dass ein Versagensbescheid generell keine Ermessensausübung erfordert, wenn der Versicherte die Behörde an einer für die Leistungsbewilligung notwendigen Begutachtung hindert (so für das Rentenverfahren LSG Baden-Württemberg vom 16. Mai 1990 - L 1 J 1789/89 - Justiz 1991, 102), braucht nicht entschieden zu werden.
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich gemacht, dass er den Betroffenen einerseits von jeglicher Beibringungs- oder Darlegungslast befreien will (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 291 f), dass aber andererseits jegliche Festlegung der Art und Weise der Sachaufklärung durch den Betroffenen ausgeschlossen sein soll (in diesem Sinne auch Hauck in Hauck/ Noftz, SGB X, Stand August 2002, § 20 RdNr 8); deshalb greift auch § 33 Satz 2 SGB I insoweit grundsätzlich nicht ein.
  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 17/94

    Sozialgerichtsverfahren - Mitwirkungspflichten - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    Denn weder mit einem "Liegenlassen" des Verwaltungsverfahrens (zur Erfolgsaussicht einer Untätigkeitsklage in solchen Fällen: BSGE 75, 56, 59 f = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2 S 14 f) noch mit einer ablehnenden Entscheidung in der Sache - etwa unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung (vgl nochmals VGH Baden-Württemberg Justiz 1984, 371) - wäre dem rechtlichen Interesse der Klägerin eher gedient als mit der ausgesprochenen Versagung mangels Mitwirkung.
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 133.81

    Mitwirkung - Leistungsberechtigter - Versagungsgrund - Sozialleistung -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagensbescheids hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung (vgl BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 Nr. 1 S 4; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 12 f).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R
    Das ist weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, die lediglich darauf hinweist, dass der Behörde ermöglicht werden soll, "besonderen und nicht voraussehbaren Umständen des Einzelfalls" gerecht zu werden (BT-Drucks 7/868 S 34).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der

    Das LSG hat auch zu Recht entschieden, dass es sich bei der Klage gegen einen Bescheid, in dem eine Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung versagt wird, um eine reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG handelt (BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1).
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - zielgerichtete irreversible

    Auch § 9 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den KKn bzw deren Verbänden sieht nur die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung, aber keine Pflicht zur Einholung einer solchen vor (zu der auch ohne eine entsprechende Regelung im Sicherstellungsvertrag bestehenden Möglichkeit des Krankenhauses, eine Vorabprüfung durch die KK zu veranlassen vgl LSG Baden-Württemberg vom 27.4.2021 - L 11 KR 3323/19 - juris RdNr 24 f; Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB V, § 109 RdNr 185 mwN, Stand November 2021; vgl ferner BSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 = juris RdNr 20; BSG vom 31.5.2006 - B 6 KA 53/05 B - juris RdNr 13; BSG vom 20.3.2013 - B 6 KA 27/12 R - BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 40, RdNr 28) .
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    In seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.11.1985 (BSGE 59, 172 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 - zur Herausgabe von Röntgenaufnahmen zum Zweck der Qualitätsprüfung - bestätigt durch BVerfG SozR 2200 § 368 Nr. 10) hat das BSG klargestellt, dass der gesetzlichen Regelung über die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten die Befugnis zugrunde liegt, Patientendaten innerhalb des vertragsärztlichen Versorgungssystems insoweit zu offenbaren, als ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird und die an der Leistungserbringung Beteiligten für ihren Leistungsbeitrag auf die Information angewiesen sind (zuletzt BSG, Urteil vom 17.2.2004, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 RdNr 19).
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