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   BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R   

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https://dejure.org/2010,4494
BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R (https://dejure.org/2010,4494)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R (https://dejure.org/2010,4494)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2010 - B 10 EG 11/09 R (https://dejure.org/2010,4494)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Elterngeld - Anwendungsbereich - NATO - Truppe - ziviles Gefolge - Angehörige - soziale Sicherheit - Fürsorge - Kollisionsregel - Erwerbstätigkeit - Einkommen - Einkommensersatz

  • openjur.de

    Elterngeld; Anwendungsbereich; zwischenstaatliches Recht; Kollisionsregel; Auslegung; soziale Sicherheit; Fürsorge; NATO-Truppenmitglied; ziviles Gefolge; Angehörige; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Einkommensersatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 BEEG, § 2 BEEG, Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZAbk vom 03.08.1959, Art 13 Abs 1 S 2 NATOTrStatZAbk vom 03.08.1959, Art 13 Abs 1 S 3 NATOTrStatZAbk vom 03.08.1959
    Elterngeld - Anwendungsbereich - zwischenstaatliches Recht - Kollisionsregel - Auslegung - soziale Sicherheit - Fürsorge - NATO-Truppenmitglied - ziviles Gefolge - Angehörige - Erwerbstätigkeit - Einkommen - Einkommensersatz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Elterngeld für Angehörige von Mitgliedern einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte

  • rewis.io

    Elterngeld - Anwendungsbereich - zwischenstaatliches Recht - Kollisionsregel - Auslegung - soziale Sicherheit - Fürsorge - NATO-Truppenmitglied - ziviles Gefolge - Angehörige - Erwerbstätigkeit - Einkommen - Einkommensersatz

  • ra.de
  • rewis.io

    Elterngeld - Anwendungsbereich - zwischenstaatliches Recht - Kollisionsregel - Auslegung - soziale Sicherheit - Fürsorge - NATO-Truppenmitglied - ziviles Gefolge - Angehörige - Erwerbstätigkeit - Einkommen - Einkommensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld für Angehörige von Mitgliedern einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Bundeselterngeld, Bundeserziehungsgeld und Kindergeld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elterngeld für deutsche Ehefrauen amerikanischer Soldaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 10
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Er schließt, wie das BSG bereits entschieden hat (grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 - BSGE 70, 138, 143 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2, S 11; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S 41), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

    Auch darauf hat das BSG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.2.1992 (BSGE 70, 138, 145 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 13) bereits hingewiesen.

    Deutsches Sozialrecht kann und muss dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und solange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, dh zu anderen, nicht "entsandten" Personen (Rechtssubjekten) unterhalten , und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant sind (vgl BSGE 70, 138, 145 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 13 f).

  • BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 12/96

    Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds, Anspruch auf deutsches Kindergeld

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Er schließt, wie das BSG bereits entschieden hat (grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 - BSGE 70, 138, 143 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2, S 11; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S 41), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

    Hingegen findet deutsches Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit seine Normen für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu deutschen Leistungsträgern (§ 12 SGB I) an andere Umstände (zB Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen Rechtssubjekten) anknüpfen, insbesondere wenn von den von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk erfassten Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (s nur BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S 42).

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 22/91

    Kindergeld - Voraussetzung - NATO-Streitkräfte - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG ist dafür keineswegs stets erforderlich, dass der Angehörige des NATO-Truppenmitglieds als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung einbezogen ist oder war (vgl dazu BSG Urteil vom 18.7.1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6; Urteil vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) .
  • BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94

    Anspruch auf Kindergeld für Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5) .
  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG fallen darunter vielmehr auch Leistungen in Notlagen "anderer Art", für die es nicht wesentlich darauf ankommt, ob die Betroffenen sich selbst helfen können, ebenso Leistungen, für die eine Bedarfslage nur ganz unspezifisch oder typisierend zugrunde gelegt wird, wie etwa das Kindergeld und das BErzg (zu alledem s BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2, RdNr 38 mwN) und damit auch das Elterngeld (BSG, aaO, RdNr 39) .
  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 21/88

    Anspruch auf Kindergeld für Angehörige der Nato-Streitkräfte

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG ist dafür keineswegs stets erforderlich, dass der Angehörige des NATO-Truppenmitglieds als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung einbezogen ist oder war (vgl dazu BSG Urteil vom 18.7.1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6; Urteil vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) .
  • BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87

    Anspruch auf Erziehungsgeld - Nato-Truppenstatut - Angehöriger der Rheinarmee -

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Unter Berücksichtigung dessen sind alle bisherigen Entscheidungen des BSG zum Bundeserziehungsgeld (BErzg) und zum Kindergeld davon ausgegangen, dass sowohl das BErzGG als auch das BKGG zu den im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge gehören (s stellvertr BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5 S 28).
  • LSG Bayern, 23.10.2018 - L 9 EG 11/17

    Elterngeldanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten

    In der Begründung hat es sich ausführlich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R befasst.

    Er vertritt die Ansicht, das Sozialgericht habe das BSG-Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R fehlinterpretiert.

    Bei Art. 13 NATOTrStatZAbk handelt es sich um eine in deutsches Recht transformierte völkerrechtliche Regelung (multilaterales Abkommen), die den Rang eines formellen Bundesgesetzes hat (vgl. näher zur Transformation BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R, Rn. 21 des juris-Dokuments).

    Der 10. Senat des BSG hat dazu in dem auch vom Sozialgericht als Grundlage herangezogenen Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 konkretere Hinweise für die Abgrenzung gegeben.

    Im Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 hat sich das BSG der ständigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entgegen seinem Wortlaut einschränkend zu interpretieren sei.

    Im besagten Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 hat das BSG im Wesentlichen zwei Wege aufgezeigt, wie im Bereich des Elterngeldrechts der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk geregelte Anwendungsausschluss des deutschen Sozialrechts überwunden werden kann (vgl. Rn. 32 des juris-Dokuments):.

    Und anders als die Klägerin im vom BSG entschiedenen Fall B 10 EG 11/09 (vgl. Urteil vom 30.09.2010, Rn. 33 des juris-Dokuments) hatte hier die Klägerin im Elterngeld-Bemessungszeitraum keinerlei leistungsrelevante Einkünfte zu verzeichnen.

    Vielmehr müsste das über den Binnenbereich hinausreichende Tatbestandsmerkmal - also das Vorhandensein von Einkünften aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum - auch konkret durch die Klägerin erfüllt sein; das geht aus dem BSG-Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 in einer keine Zweifel zulassenden Weise hervor (Rn. 34 des juris-Dokuments).

  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 7/10 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Verschiebung - teleologische

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung ihres von September 2007 bis April 2008 - hilfsweise von September 2007 bis August 2008 - erzielten Erwerbseinkommens, den sie zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) , gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs. 1 SGG (vgl BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR), weiter verfolgt.
  • VGH Bayern, 30.01.2012 - 12 BV 11.1787

    Keine Entlastung nationaler Kostenträger im Hinblick auf deutschen

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, namentlich das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2008 - 5 C 5/08 -, BVerwGE 132, 210 ff. umfassend geklärt.

    Er schließt, wie insbesondere das Bundessozialgericht bereits entschieden hat (vgl. grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 -, BSGE 70, 138 [143]; BSG, Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 -, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S. 41; BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 27), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur dann aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstandes begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

    Hingegen findet deutsches Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit diese Normen für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu deutschen Leistungsträgern (§ 12 SGB I) an andere Umstände (z.B. Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen Rechtssubjekten) anknüpfen, insbesondere wenn von den durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk erfassten Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 27 m.w.N.).

    Demgemäß sollten die Entsendestaaten, und nicht die deutschen Stellen, für die soziale Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 28).

    Diese Konzeption kommt hinreichend deutlich auch in Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 NATO-TrStatZAbk zum Ausdruck, wonach Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet erwachsen sind, unberührt bleiben und die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis ferner die Möglichkeit nicht ausschließt, dass in der deutschen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer entsprechenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 28 f. m.w.N.).

    Deutsches Sozialrecht kann und muss dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und so lange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, d.h. zu anderen, nicht "entsandten" Personen (Rechtssubjekten) unterhalten, und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant sind (vgl. BSGE 70, 138 [145]; BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 31).

    Vielmehr reicht es aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, das außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 32 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 07.03.2014 - L 6 AS 80/14
    Er schließt, wie insbesondere das Bundessozialgericht bereits entschieden hat (vgl. grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 -, BSGE 70, 138 [143]; BSG, Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 -, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S. 41; BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 27), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur dann aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstandes begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

    Demgemäß sollten die Entsendestaaten, und nicht die deutschen Stellen, für die soziale Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 28).

    Diese Konzeption kommt hinreichend deutlich auch in Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 NATO-TrStatZAbk zum Ausdruck, wonach Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet erwachsen sind, unberührt bleiben und die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis ferner die Möglichkeit nicht ausschließt, dass in der deutschen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer entsprechenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 28 f. m.w.N.).

    Deutsches Sozialrecht kann und muss dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und so lange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, d.h. zu anderen, nicht "entsandten" Personen (Rechtssubjekten) unterhalten, und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant sind (vgl. BSGE 70, 138 [145]; BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 31).

    Vielmehr reicht es aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, das außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 32 m.w.N.).".

  • LSG Hessen, 24.01.2020 - L 5 EG 9/18

    Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

    Dies ist mit der Tätigkeit des Klägers bei der F. AG bis zum 30. Juni 2014 der Fall (so auch: BSG, Urteil vom 30. September 2010, Az. B 10 EG 11/09 R, BSGE 107, 10 = SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1).
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 EG 5/14 R

    Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigte NATO-Angehörige -

    Nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Ehegatten von Mitgliedern einer NATO-Truppe in Deutschland haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie den dafür vorgeschriebenen qualifizierten Aufenthaltstitel nach deutschem Ausländerrecht besitzen (Fortführung von BSG vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R = BSGE 107, 10 = SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 21.02.2011 - L 7 AS 145/08

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Mehrbedarf behinderter Hilfebedürftiger

    Allerdings kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, (§ 54 Abs. 4 SGG), auch zur Leistung dem Grunde nach verurteilt werden, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine Geldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R, RdNr. 22; Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 61/08 R, RdNrn. 5, 9; Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R, RdNrn. 19, 36).

    Die Höhe der den Klägern insgesamt zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII hat der Beklagte sodann durch besonderen Verwaltungsakt festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R, RdNr. 36).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

    Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm

    Aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung eines Tenors herangezogen werden können (vgl. BSG Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R = juris Rn 19), ergibt sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Sozialgericht den Beklagten zur Gewährung von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 33, 75 EUR mtl.
  • BSG, 26.10.2023 - B 10 EG 3/23 R

    Zurückweisung der Revision in einem Verfahren hinsichtlich der Beantragung

    Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 und Abs. 4, § 56 SGG) , gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs. 1 SGG (vgl BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 2/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 8 RdNr 33; BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R - BSGE 107, 10 = SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr 19) .
  • LSG Sachsen, 23.04.2020 - L 7 AS 652/17
    Ebenso dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 25.08.2014 eine hinreichend bestimmte abschließende Entscheidung als Voraussetzung für die monatliche Festsetzung der zu erstattenden Leistungen verlautbart, obwohl die "tatsächlichen zustehenden Leistungen" nur "den beiliegenden Berechnungsbögen" zu entnehmen seien (zum vergleichbaren Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vgl. ausführlich und teils kritisch zur Rspr. des BSG z.B. Aubel in: jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 40 Rn. 19 ff.), da der Beklagte bei Rechtskraft der Senatsentscheidung über die Höhe der monatlichen Leistungsansprüche des Klägers einen neuen Bescheid mit eigenständigen Regelungen zu erlassen hat (vgl. z.B. BSG v. 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R - Rn. 19, 36 und BSG v. 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - Rn. 14).
  • LSG Sachsen, 23.04.2020 - L 7 AS 653/17
  • VG Ansbach, 21.04.2011 - AN 16 K 10.01339

    Anspruch eines Angehörigen eines Mitglieds der US-amerikanischen Truppen auf

  • VG Neustadt, 04.06.2012 - 4 K 208/12

    Jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahme - hier: Zivilbeschäftigte der

  • LSG Hessen, 24.01.2020 - L 5 EG 10/18

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 EG 4648/12

    Ehefrau eines US-Soldaten erhält Elterngeld

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2011 - L 10 AS 345/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende, Nichtzulassungsbeschwerde, Mehrbedarf für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2011 - L 10 AS 886/11

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Aussicht auf Erfolg (hier: verneint); Kosten der

  • SG Berlin, 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausschluss von SGB-2-Leistungen nach Einreise

  • SG Nürnberg, 11.04.2017 - S 3 EG 7/17

    Elterngeldanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten

  • SG Wiesbaden, 11.02.2014 - S 23 AS 1/14
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