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   BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R   

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BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R (https://dejure.org/2010,4800)
BSG, Entscheidung vom 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R (https://dejure.org/2010,4800)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - B 10 EG 12/09 R (https://dejure.org/2010,4800)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Ausstrahlung - Entsendung - Kindererziehungszeiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 BErzGG vom 12.10.2000, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BErzGG vom 12.10.2000, § 1 Abs 2 S 2 BErzGG vom 12.10.2000, § 4 Abs 1 SGB 4, § 56 SGB 6
    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bei Auslandsaufenthalt

  • rewis.io

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten

  • ra.de
  • rewis.io

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BErzGG § 1; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB VI § 56
    Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bei Auslandsaufenthalt

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erziehungsgeld bei Auslandsaufenthalt ? Kein Anspruch trotz fortbestehenden ruhenden Arbeitsverhältnisses im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1900
  • DB 2010, 2343
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R
    Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen "Rumpfarbeitsverhältnisses" des Ehegatten ab 1.1.2001 keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 = SozR 7833 § 1 Nr. 6; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG vom 30.5.1996 - 10 RKg 20/94 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 9).

    In diesem Zusammenhang seien zwei Entscheidungen des 4. Senats des BSG (Urteile vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 und vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92) zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB IV wichtig.

    Der 4. Senat hat in seinem grundlegenden Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - (BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4) dieser Vorschrift ein Normprogramm entnommen, mit dem durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine möglichst umfassende Einbeziehung der Erziehenden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen solle.

    Kindererziehungszeiten sollten möglichst allen Erziehenden zugute kommen, die Gefahr liefen, trotz der für die deutsche Rentenversicherung besonders bedeutsamen Erziehungsleistung keine oder nur geringe Rentenanwartschaften zu erwerben (BSGE 71, 227, 230 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 f).

    Für die Anrechnung von iS des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland "gleichstehenden" Kindererziehungszeiten reiche es deshalb aus, dass die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Berufsleben stünden, dass die Grundwertung des Gesetzes Platz greifen könne, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 15 f).

    Dies treffe nicht nur zu, wenn der im Ausland beschäftigte Ehegatte - wie in den Fällen der sog Ausstrahlung iS des § 4 SGB IV - weiterhin der Beitragspflicht zur deutschen Rentenversicherung unterliege (BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16) , sondern auch bei anderen, in § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht erschöpfend geregelten Fallgestaltungen, etwa in Fällen, in denen während der Auslandstätigkeit im Inland zumindest ein sog "Rumpfarbeitsverhältnis" mit einem inländischen Arbeitgeber fortbestehe, aus dem während dieser Zeit wechselseitige Rechte und Pflichten erwüchsen und das bei Beendigung des von vornherein durch Vertrag zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts auch mit den Hauptpflichten wieder auflebe (BSGE 71, 227, 233 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 17 f).

    An diesen Normzweck hat die rentenrechtliche Rechtsprechung des BSG angeknüpft und bei Auslandserziehung - wie bereits aufgezeigt - eine erweiternde Auslegung des § 56 SGB VI unter Einbeziehung weiterer Fallgruppen, etwa des "Rumpfarbeitsverhältnisses", vorgenommen (grundlegend Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 230 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 ff).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R
    Mit dieser (zeitlich beschränkten) finanziellen Hilfe wird die Erziehungsleistung junger Familien anerkannt (zum Zweck des BErzg: BT-Drucks 10/3792, S 1, 13; Hambüchen, Kindergeld/Erziehungsgeld/Elternzeit, BErzGG, Einführung S 3, Stand Juni 2003; BVerfGE 111, 176, 178 ff, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 2 ff, 30; aus der neueren Rechtsprechung des BSG: BSGE 93, 194 RdNr 37= SozR 4-7833 § 1 Nr. 6, RdNr 46; BSG SozR 4-7833 § 1 Nr. 7 RdNr 21; BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, RdNr 20).

    Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (vgl BVerfGE 99, 165, 178 f = FamRZ 1999, 357; BVerfGE 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr. 4 S 13; BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26).

    Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr. 4 S 14; BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 46; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26; BSG, Teilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 42; BSG, Vorlagebeschlüsse vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R - RdNr 98, - B 10 EG 6/08 R - RdNr 93 und - B 10 EG 7/08 R - RdNr 94).

    Sinn und Zweck der zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen für die Gewährung von BErzg an Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist es, diese Leistung des Familienlastenausgleichs, mit der vor allem die Betreuung und Erziehung von Kindern in der ersten Lebensphase durch die Mutter oder den Vater finanziell gefördert werden soll (vgl BT-Drucks 10/3792 , S 1, 13; BVerfGE 111, 176, 178 ff, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 2 ff, 30), bei Auslandserziehung ua auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zum Inland, insbesondere zur inländischen Arbeitswelt, haben.

    Durch eine finanzielle Hilfe - das BErzg - soll es Müttern oder Vätern ermöglicht oder erleichtert werden, im Anschluss an die Mutterschutzfrist ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichten zu können (vgl BT-Drucks 10/3792, S 1, 13; BVerfGE 111, 176, 178 ff, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 2 ff, 30).

  • BSG, 22.06.1989 - 4 REg 4/88

    Entsendung iS. von § 1 Abs. 2 BErzGG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BKGG

    Auszug aus BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R
    Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen "Rumpfarbeitsverhältnisses" des Ehegatten ab 1.1.2001 keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 = SozR 7833 § 1 Nr. 6; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG vom 30.5.1996 - 10 RKg 20/94 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 9).

    Das LSG hat zutreffend erkannt, dass nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BErzGG (idF vom 12.10.2000) die Rechtsprechung des früher für das BErzGG zuständigen 4. Senats des BSG zum "Rumpfarbeitsverhältnis" (Urteil vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 - SozR 7833 § 1 Nr. 6) nicht zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden kann (ebenso Buchner/Becker, MuSchG - BErzGG, 7. Aufl 2003, § 1 BErzGG RdNr 18).

    Der 4. Senat hat jedoch in seiner Entscheidung vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 - (BSG, SozR 7833 § 1 Nr. 6) ausdrücklich klargestellt, dass im Zusammenhang mit der von ihm auszulegenden Vorschrift des BErzGG § 4 SGB IV nicht anwendbar ist (aaO S 14), auf den die hier anzuwendende gesetzliche Bestimmung ausdrücklich Bezug nimmt.

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Die in dieser Zeit verbliebene "Restbindung" an den deutschen Arbeitgeber beschränkte sich vielmehr auf ein sog Rumpfarbeitsverhältnis, welches nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Elterngeld zu begründen (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 19 ff) .

    Ein der Ausstrahlung entgegenstehendes inländisches Rumpfarbeitsverhältnis ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass für die Beschäftigung im Ausland ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründet wird, dass die Hauptpflichten aus dem mit dem deutschen Arbeitgeber geschlossenen Vertrag ruhen, dass dieser Vertrag erst nach der Rückkehr nach Deutschland wieder seine volle Wirksamkeit entfalten soll und dass während des Zeitraums der befristeten Beschäftigung im Ausland die Arbeitgeberfunktion, insbesondere das Weisungsrecht, auf den ausländischen Arbeitgeber übergeht (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 18; BSG Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 1, RdNr 21; BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 234 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 18 f) .

    Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 33 mwN auch auf die Rspr des BVerfG) .

    Der begünstigte Personenkreis ist grundsätzlich auf eine Erziehung und Betreuung des Kindes im Inland beschränkt, sodass der Gesetzgeber während eines längeren Auslandsaufenthalts verfassungskonform eine Lösung vom Lebensmittelpunkt in Deutschland annehmen darf (vgl Senatsurteile vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 27 RdNr 21 f und vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 24).

    Damit in Einklang steht, diese Leistung bei Auslandserziehung auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zur inländischen Arbeitswelt haben (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 35) .

    Im Hinblick auf die gerade bei einem Auslandsaufenthalt - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) - besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen ist demnach auch die sich aus dieser Anknüpfung ergebende Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 35) .

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

    Das inländische Beschäftigungsverhältnis muss in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen während der Auslandstätigkeit fortbestehen und damit hinreichend intensiv sein (BSG vom 28.11.1990 - 5 RJ 87/89 - BSGE 68, 24, 27 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11, S 26; vgl für den Fall der Einstrahlung nach § 5 SGB IV: BSG vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 - BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2, S 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, IV/14, § 4 RdNr 4b; vgl auch zum Elterngeld BSG vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 31), was jedenfalls der Freistellungsvereinbarung nicht entnommen werden kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 285/14
    Mit dem Elterngeld solle auch die Erziehungsleistung junger Familien im Ausland anerkannt werden, wenn sichergestellt sei, dass sie nach einem von vornherein befristeten Aufenthalt noch einen hinreichenden Bezug zum Inland, insbesondere zur inländischen Arbeitswelt hätten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R).

    Auch das BSG habe bestätigt (B 10 EG 12/09 R), dass es sich bei der Anknüpfung an ein in Deutschland sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Ausstrahlungswirkung des § 4 SGB IV um ein sachgerechtes Differenzierungskriterium handele.

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über

    Die während des Auslandsaufenthalts verbliebene (Rest-)Bindung an seinen deutschen Arbeitgeber umfasste nicht mehr den Schwerpunkt der typischen tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses, sondern beschränkte sich auf ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis, das keine Ausstrahlungswirkung hat und daher keinen Anspruch auf Elterngeld begründen kann (zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 49; Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 18 f; BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 2 RdNr 19) .

    Mit diesem auf eine hinreichende Anbindung ans Inland abzielenden Regelungskonzept steht es in Einklang, Elterngeld bei Auslandserziehung auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zur inländischen Arbeitswelt haben (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 35) .

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 272/14

    Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland - Versetzung in

    Mit dem Elterngeld solle auch die Erziehungsleistung junger Familien im Ausland anerkannt werden, wenn sichergestellt sei, dass sie nach einem von vornherein befristeten Aufenthalt noch einen hinreichenden Bezug zum Inland, insbesondere zur inländischen Arbeitswelt hätten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht 26.06.2010, B 10 EG 12/09 R).

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 11 EG 4476/18

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - keine Bindung der

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12 und 24.03.2015, L 11 EG 272/14; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 12 EG 13/16

    Anspruch auf Elterngeld

    Das inländische Beschäftigungsverhältnis muss in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen während der Auslandstätigkeit fortbestehen und damit hinreichend intensiv sein (BSG vom 28.11.1990 - 5 RJ 87/89 - BSGE 68, 24, 27 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11, S. 26; vgl. für den Fall der Einstrahlung nach § 5 SGB IV: BSG vom 07.11.1996 - 12 RK 79/94 - BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2, S. 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, IV/14, § 4 Rn. 4b; vgl. auch zum Elterngeld BSG vom 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 Rn. 31), was jedenfalls der Freistellungsvereinbarung nicht entnommen werden kann.

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl. zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15

    Anspruch auf Elterngeld - Forschungsstipendium in den USA - Wohnsitz im Inland -

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12 und 24.03.2015, L 11 EG 272/14; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 EG 2929/10

    Elterngeld - Anspruchsberechtigung - Familienwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 11 EG 4650/12
  • LSG Bayern, 08.03.2018 - L 9 EG 24/16

    Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 3335/12

    Anspruch auf Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 10/09

    Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII von 100.000,00 EUR jährlich bezieht

  • LSG Bayern, 29.06.2021 - L 9 EG 41/18

    Elterngeld: Kein Anspruch auf Elterngeld bei Tätigkeit als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - L 16 R 259/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei

  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 EG 4/11

    Anspruch auf Elterngeld bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt; Anspruch auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - L 13 EG 16/10

    Nachgezahltes Arbeitseinkommen mindert nicht das Elterngeld von Selbstständigen

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - L 11 EG 4286/16

    Elterngeldanspruch - Auslandsentsendung - Ausstrahlungswirkung - hinreichender

  • LSG Hessen, 22.02.2019 - L 5 EG 4/16
  • SG Bayreuth, 26.02.2016 - S 14 EG 25/14

    Kein Anspruch auf Elterngeld mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen

  • BSG, 11.04.2018 - B 5 R 12/17 BH

    Höhere Regelaltersrente und Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und

  • LSG Bayern, 09.08.2012 - L 8 SO 220/09

    Eingliederungshilfe, Überseztungskosten für Gehörlosen

  • SG Bayreuth, 19.09.2018 - S 9 EG 15/17

    Ablehnung von Elterngeld

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 EG 4734/11
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