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   BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B   

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BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B (https://dejure.org/2015,22705)
BSG, Entscheidung vom 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B (https://dejure.org/2015,22705)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - B 10 EG 3/15 B (https://dejure.org/2015,22705)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 8 S 4 BEEG vom 05.12.2006, EGeldVereinfG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Elterngeld - Einkommensermittlung - selbstständige Tätigkeit - Berücksichtigung von Steuern nach § 2 Abs 8 S 4 BEEG idF vom 5.12.2006 - im Veranlagungszeitraum gezahlte oder auch für diesen Zeitraum ermittelte Steuern ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 8 S 4 BEEG vom 05.12.2006, EGeldVereinfG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Elterngeld - Einkommensermittlung - selbstständige Tätigkeit - Berücksichtigung von Steuern nach § 2 Abs 8 S 4 BEEG idF vom 5.12.2006 - im Veranlagungszeitraum gezahlte oder auch für diesen Zeitraum ermittelte Steuern ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 3 mwN) .
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .
  • LSG Bayern, 11.02.2015 - L 12 EG 11/14

    Anteilige Berücksichtigung, Bezugszeitraum, Einkünfte aus Beteiligungen

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    Zwar behauptet der Kläger, das Bayerische LSG entscheide derzeit über Rechtsfragen, die die Auslegung von Normen des BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 beträfen (unter Verweis auf das Urteil vom 11.2.2015 - L 12 EG 11/14 - Juris) , sodass davon auszugehen sei, dass diverse Rechtsfragen - wie auch die hier aufgeworfene - zur Klärung der Umsetzungen des BEEG in der Fassung vom 9.12.2010 noch ausständen.
  • BSG, 19.03.1986 - 7 BAr 75/85

    Beschwerde - Divergenz - Zulassungsgrund

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    b) Eine grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel auch zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes Recht geht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19) , soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 58) .
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31) .
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65) .
  • BSG, 28.11.1975 - 12 BJ 150/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Außer

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    b) Eine grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel auch zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes Recht geht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19) , soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 58) .
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65) .
  • LSG Bayern, 14.04.2020 - L 18 SO 153/18

    Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich, sein (BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B; siehe auch Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 70 m.w.N.).

    Zudem muss sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, d. h. ihr muss eine sog. Breitenwirkung zukommen (BSG, st.Rspr; vgl. z.B. Beschluss vom 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B).

    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (sog. Entscheidungserheblichkeit; vgl. BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B).

  • BSG, 07.12.2023 - B 7 AS 51/23 B
    Denn eine grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel auch zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes Recht geht, soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (BSG vom 27.7.2015 - B 10 EG 3/15 B - RdNr 7) .
  • LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17

    Treuwidrige Nachforderungen bei Krankenhausabrechnung - Informationspflichten

    Die Rechtsfrage muss (abstrakt) klärungsbedürftig, (konkret) klärungsfähig (d.h. entscheidungserheblich) sein und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, ihr muss also eine sog. Breitenwirkung zukommen (so das BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 27.07.2015, B 10 EG 3/15 B, juris).

    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (sog. Entscheidungserheblichkeit; vgl. BSG Beschluss vom 27.07.2015, B 10 EG 3/15 B, juris Rn. 6); dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl. BSG a.a.O.).

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

    Die Rechtsfrage muss (abstrakt) klärungsbedürftig, (konkret) klärungsfähig (d. h. entscheidungserheblich) sein (vgl. BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B; siehe auch Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 70 m.w.N.) und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, ihr muss also eine sog. Breitenwirkung zukommen (BSG, st.Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - L 2 AS 1210/22
    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich, sein (Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss v. 27.07.2015, Az.: B 10 EG 3/15 B, juris Rn. 5 f.).

    Zudem muss sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, d. h. ihr muss eine sog. Breitenwirkung zukommen (BSG, st.Rspr; vgl. z.B. Beschluss v. 27.07.2015, Az.: B 10 EG 3/15 B, a.a.O.).

  • BSG, 30.12.2015 - B 4 AS 259/15 B
    Die alleinige Behauptung, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden seien, reicht nicht (BSG vom 27.7.2015 - B 10 EG 3/15 B - Juris RdNr 8).
  • LSG Hessen, 14.09.2018 - L 5 EG 11/15
    Im Übrigen hat der Gesetzgeber - wie ausgeführt - mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG nunmehr einen doppelten bzw. mehrfachen Elterngeldanspruch im Falle von Mehrlingsgeburten ausdrücklich ausgeschlossen, sodass es sich bei der hier gebotenen Anwendung der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage um ausgelaufenes Recht handelt, das lediglich noch in einer begrenzten Anzahl von Fällen zur Anwendung kommt (vgl. zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht: BSG, Beschlüsse vom 27. Juli 2015, B 10 EG 3/15 B und vom 15. Februar 2018 a.a.O.).
  • BSG, 09.03.2017 - B 10 EG 9/16 B

    Elterngeld; Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb; Grundsatzrüge;

    Für den gebotenen schlüssigen Vortrag hätte es der Darstellung des nach ihrer Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weges der Nachprüfung des angefochtenen Urteils bedurft und dabei insbesondere des Schrittes, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage - hier zur Berücksichtigung von Steuern nach § 2 Abs. 8 S4 BEEG aF - notwendig macht (BSG Beschluss vom 27.7.2015 - B 10 EG 3/15 B - Juris).
  • LSG Hessen, 26.02.2016 - L 5 EG 16/14

    Elterngeld; Einkommensmindernde Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen;

    Bei der hier angewendeten Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F. handelt es sich mithin um ausgelaufenes Recht, das lediglich noch in einer begrenzten Anzahl von Fällen zur Anwendung kommt (vgl. zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht: BSG, Beschluss vom 27. Juli 2015, B 10 EG 3/15 B).
  • BSG, 14.09.2016 - B 1 KR 54/16 B
    Gleiches gilt für derzeit noch geltendes, aber auslaufendes Recht (vgl nur BSG Beschluss vom 27.7.2015 - B 10 EG 3/15 B - Juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 32; BSG Beschluss vom 8.6.2001 - B 12 KR 8/01 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.8.1999 - B 2 U 313/98 B - Juris RdNr 4 f; BSG Beschluss vom 18.5.1994 - 11 BAr 57/94 - Juris RdNr 5).
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