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   BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R   

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BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R (https://dejure.org/2016,14635)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R (https://dejure.org/2016,14635)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - B 10 EG 3/15 R (https://dejure.org/2016,14635)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Elterngeld - Höhe - selbständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - Unternehmensbeteiligung an einer OHG - gesellschaftsvertragliche Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 3 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 5 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 9 BEEG vom 05.12.2006
    Elterngeld - Höhe - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - Unternehmensbeteiligung an einer OHG - gesellschaftsvertragliche Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Elterngeld; Zeitanteilige Berücksichtigung von "Gewinnanteilen vorab Tätigkeit" aus einer Beteiligung an einer OHG als Einkommen im Bezugszeitraum

  • rewis.io

    Elterngeld - Höhe - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - Unternehmensbeteiligung an einer OHG - gesellschaftsvertragliche Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld; Zeitanteilige Berücksichtigung von "Gewinnanteilen vorab Tätigkeit" aus einer Beteiligung an einer OHG als Einkommen im Bezugszeitraum

  • rechtsportal.de

    BEEG § 2
    Anspruch auf Elterngeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeldrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Als Gesellschafter in Elternzeit: Auch ohne Tätigkeit können Einkünfte angerechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 79
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - selbstständige Arbeit - nichtselbständige Arbeit

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, wird der Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil seines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet hat (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R).

    Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb hat der Senat den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (siehe ausführlich BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 32; zuletzt BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 27 ff mwN) .

    Darüber hinaus hat der Senat wiederholt ausgeführt (siehe zuletzt BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 28 mwN) , dass § 2 Abs. 8 und 9 BEEG in Ausführung von § 2 Abs. 1 S 2 BEEG alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfassen.

    Dementsprechend errechnet sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen dieser Gewerbetreibenden im Bezugszeitraum anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinns und dem daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen (vgl bereits BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 35).

    dargestellt - wesentlich voneinander abweichen können (vgl auch BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - RdNr 28 f; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 29 f).

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R

    Elterngeldrecht - Höhe - Einkommensermittlung - Berücksichtigung von steuerlichen

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Die zulässige Anfechtungsklage ist unbeschadet der Entbehrlichkeit einer vorherigen Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide und der Ermächtigung zur Abänderung des vorläufigen Bescheids vom 17.8.2009 (vgl § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X; § 8 Abs. 3 BEEG; vgl BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 30 RdNr 9 mwN) unbegründet, weil der Kläger zwar dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist (dazu 2.), seine Gewinnanteile aus der Beteiligung an der OHG jedoch den Elterngeldanspruch auf den Sockelbetrag mindern (dazu 3.).

    Unter anteiliger Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 ausgewiesenen Gewinns abzüglich der geleisteten Steuervorauszahlungen und des Solidaritätszuschlags beläuft sich die berücksichtigungsfähige Differenz (67 %) des Einkommens vor der Geburt auf maximal 2700 Euro (vgl § 2 Abs. 3 S 2 BEEG) und in der Bezugszeit (2370,25 Euro) auf einen monatlichen Betrag unter 300 Euro, sodass es bei dem von dem Beklagten endgültig festgesetzten Sockelbetrag verbleiben muss (vgl § 2 Abs. 5 S 1 BEEG) und das überzahlte Elterngeld nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 S 2 SGB I (vgl BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 30 RdNr 22 mwN) zu erstatten ist.

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/05 R

    Anspruch auf Sozialhilfe, Zuordnung des Kindergeldes bei volljährigem behinderten

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Nur unter Hinzunahme der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) wird überhaupt erkennbar, dass das LSG - anders als das SG - die sich aus der Bilanz für das Jahr 2009 ergebende Gewinnverteilung ohne die Tätigkeitsvergütung der Elterngeldberechnung zugrundelegen, die Tätigkeitsvergütung ("Gewinn vorab Tätigkeit") also bei der Bemessung des Einkommens in den Bezugsmonaten unberücksichtigt lassen will (zur Berücksichtigung der Entscheidungsgründe vgl in stRspr zB BSG Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - BSGE 4, 121, 123; BSG Beschluss vom 1.3.1993 - 11/9b BAr 7/92; BSG Beschluss vom 12.2.1998 - B 8 KN 19/97 B; BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - RdNr 14; zu den Rechtsfolgen bei unauflösbarer Widersprüchlichkeit BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 13 RJ 41/99 R) .
  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb hat der Senat den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (siehe ausführlich BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 32; zuletzt BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 27 ff mwN) .
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 18/11 R

    Elterngeld - Höhe - Erzielen von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    dargestellt - wesentlich voneinander abweichen können (vgl auch BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - RdNr 28 f; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 29 f).
  • BSG, 22.11.1956 - 8 RV 23/55
    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Nur unter Hinzunahme der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) wird überhaupt erkennbar, dass das LSG - anders als das SG - die sich aus der Bilanz für das Jahr 2009 ergebende Gewinnverteilung ohne die Tätigkeitsvergütung der Elterngeldberechnung zugrundelegen, die Tätigkeitsvergütung ("Gewinn vorab Tätigkeit") also bei der Bemessung des Einkommens in den Bezugsmonaten unberücksichtigt lassen will (zur Berücksichtigung der Entscheidungsgründe vgl in stRspr zB BSG Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - BSGE 4, 121, 123; BSG Beschluss vom 1.3.1993 - 11/9b BAr 7/92; BSG Beschluss vom 12.2.1998 - B 8 KN 19/97 B; BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - RdNr 14; zu den Rechtsfolgen bei unauflösbarer Widersprüchlichkeit BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 13 RJ 41/99 R) .
  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 41/99 R

    Rechtswirkung von Urteilen mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit, Auslegung

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Nur unter Hinzunahme der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) wird überhaupt erkennbar, dass das LSG - anders als das SG - die sich aus der Bilanz für das Jahr 2009 ergebende Gewinnverteilung ohne die Tätigkeitsvergütung der Elterngeldberechnung zugrundelegen, die Tätigkeitsvergütung ("Gewinn vorab Tätigkeit") also bei der Bemessung des Einkommens in den Bezugsmonaten unberücksichtigt lassen will (zur Berücksichtigung der Entscheidungsgründe vgl in stRspr zB BSG Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - BSGE 4, 121, 123; BSG Beschluss vom 1.3.1993 - 11/9b BAr 7/92; BSG Beschluss vom 12.2.1998 - B 8 KN 19/97 B; BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - RdNr 14; zu den Rechtsfolgen bei unauflösbarer Widersprüchlichkeit BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 13 RJ 41/99 R) .
  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Der Kläger trug jedenfalls, auch wenn er im Bezugszeitraum keiner Tätigkeit nachging, das Mitunternehmerrisiko und zeigte auch Mitunternehmerinitiative (vgl hierzu BFH Urteil vom 22.2.2012 - X R 14/10 - BFHE 236, 464 RdNr 36 ff) .
  • BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 19/97 B

    Auslegung der Urteilsformel im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Nur unter Hinzunahme der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) wird überhaupt erkennbar, dass das LSG - anders als das SG - die sich aus der Bilanz für das Jahr 2009 ergebende Gewinnverteilung ohne die Tätigkeitsvergütung der Elterngeldberechnung zugrundelegen, die Tätigkeitsvergütung ("Gewinn vorab Tätigkeit") also bei der Bemessung des Einkommens in den Bezugsmonaten unberücksichtigt lassen will (zur Berücksichtigung der Entscheidungsgründe vgl in stRspr zB BSG Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - BSGE 4, 121, 123; BSG Beschluss vom 1.3.1993 - 11/9b BAr 7/92; BSG Beschluss vom 12.2.1998 - B 8 KN 19/97 B; BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - RdNr 14; zu den Rechtsfolgen bei unauflösbarer Widersprüchlichkeit BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 13 RJ 41/99 R) .
  • BSG, 01.03.1993 - 11/9b BAr 7/92

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Nur unter Hinzunahme der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) wird überhaupt erkennbar, dass das LSG - anders als das SG - die sich aus der Bilanz für das Jahr 2009 ergebende Gewinnverteilung ohne die Tätigkeitsvergütung der Elterngeldberechnung zugrundelegen, die Tätigkeitsvergütung ("Gewinn vorab Tätigkeit") also bei der Bemessung des Einkommens in den Bezugsmonaten unberücksichtigt lassen will (zur Berücksichtigung der Entscheidungsgründe vgl in stRspr zB BSG Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - BSGE 4, 121, 123; BSG Beschluss vom 1.3.1993 - 11/9b BAr 7/92; BSG Beschluss vom 12.2.1998 - B 8 KN 19/97 B; BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - RdNr 14; zu den Rechtsfolgen bei unauflösbarer Widersprüchlichkeit BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 13 RJ 41/99 R) .
  • BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R

    Elterngeld - selbstständige Erwerbstätigkeit - Einkommen im Bezugszeitraum -

    Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Hinweis auf Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 23 f) .

    Denn trotz der schon seinerzeit für die Berechnung bedeutsamen Überschussrechnung (§ 2 Abs. 8 S 2 BEEG) ließ sich mit dem auf der Grundlage des Steuerbescheids zu ermittelnden Durchschnittsgewinn (§ 2 Abs. 9 S 1 BEEG) bei Gewinnanteilen aus Personengesellschaften dem gesellschaftsrechtlichen Prinzip der Jährlichkeit bestmöglich Rechnung tragen (Senatsurteile vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 23 und vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 35) .

    Auf diese Möglichkeit der Neuinterpretation in der vorliegenden Fallgestaltung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 23) zur alten Gesetzesfassung hingewiesen.

    Kommt es danach für den Bezugszeitraum auf eine Überschussrechnung als Grundlage der zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte an, verbindet sich damit zugleich eine Hinwendung zum tatsächlichen Mittelzufluss in der Bezugszeit ohne Rücksicht auf den Umfang des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative (vgl Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 24).

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Denn unter Heranziehung der Gründe ist der Tenor des angegriffenen Urteils ("soweit eine Erstattungsforderung in Höhe von 2804, 81 EUR festgesetzt wurde") dahingehend auszulegen (zur Auslegung von Urteilen vgl zB BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 11 mwN) , dass die Aufhebung nicht nur die Feststellung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte, sondern auch den diesem Anspruch zugrundeliegenden Verwaltungsakt über die Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfassen sollte.
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - nicht zur Steuerberatung berechtigter

    Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe (vgl hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 11 mwN) hat das LSG mit seiner Feststellung im Tenor, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine "nicht versicherungspflichtige Beschäftigung" gehandelt habe, aber (unzulässig) eine verbindliche Entscheidung über ein bloßes Tatbestandsmerkmal der Versicherungspflicht getroffen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 13 EG 27/17

    Bemessung des Elterngeldes

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.06.2016 (B 10 EG 3/15 R).

    Das Klagebegehren war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin sowohl die niedrigere Festsetzung als in der vorläufigen Bewilligungsentscheidung, als auch die Erstattungsforderung angreift, während die Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehaltes in ihrem Interesse liegt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R, Rn 19; Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 13/13 R, Rn 11; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R, Rn 9; Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 12).

    Dieses ist grundsätzlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb anzusehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG) und auf das Elterngeld anzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 20; Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R, Rn 25; vgl. auch Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R, Rn 21).

    Ob die Tätigkeit der jeweiligen Einkunftsart mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt wird, ist im Rahmen von § 2 Abs. 8 BEEG a.F. nicht von Belang (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 21; Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R, Rn 21; Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R, Rn 26 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 07.12.2016 - L 12 EG 70/15, juris Rn 25 a.E.; vgl. auch Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 2/12 R, Rn 26 ff.).

    Da für Einkommen aus Gewinnbeteiligungen an Personengesellschaften das Jährlichkeitsprinzip gilt, war jedenfalls nach § 2 Abs. 8 BEEGF a.F. das Einkommen aus solchen Gewinnanteilen im Bezugszeitraum - der regelmäßig nicht dem Kalenderjahr entspricht - zu errechnen, indem für jeden einzelnen Monat des Bezugszeitraumes ein Zwölftel des sich aus dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahresgewinns angesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 23; vgl. zur Neufassung in § 2d BEEG Bayerisches LSG, Urteil vom 07.12.2016 - L 12 EG 70/15, Revision anhängig unter B 10 EG 5/17 R sowie LSG Hamburg, Urteil vom 17.11.2016 - L 1 EG 3/15, juris Rn 34).

    Abzuziehen waren davon wiederum die anteiligen Steuervorauszahlungen, wie sie sich aus den aktenkundigen Steuervorauszahlungsbescheiden ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 26).

    Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 21.06.2016 (B 10 EG 8/15 R, Rn 24) ausgeführt hat, dass bei einem Verzicht des Elterngeldberechtigten auf Gewinn und Freistellung vom Verlust in der Bezugszeit "erwogen werden könnte", einen Wegfall des Unternehmerrisikos anzunehmen und von einer Einkommensanrechnung abzusehen (vgl. hierzu auch Brose, Anm. zu BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R, NZS 2017, S. 79).

    Eine Ungleichbehandlung mit Angestellten kommt schon wegen der Andersartigkeit der Einkommensarten nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 25 a.E. m.w.N.).

  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 3/20 R

    Elterngeld Plus - Anrechnung von Krankengeld im Bezugszeitraum

    Die Einführung dieser typisierenden und pauschalierenden Regelung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Anrechnung auch solcher Entgeltersatzleistungen, die nachgeburtliches Einkommen ersetzen (so bereits - wenn auch nicht ausdrücklich - Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 8, RdNr 20; Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 23) .
  • LSG Hessen, 23.06.2017 - L 5 EG 1/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Juni 2016, a.a.O.) sei von der gesetzlichen Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG auch nicht in Fällen größerer Einbußen bei der Höhe des Elterngeldes durch die Verschiebung des Bemessungsrahmens abzuweichen.

    Soweit das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 3/15 R) auf das steuerrechtlich relevante Jahreseinkommen abgestellt und durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt worden sei, geteilt habe, basiere dies auf dem Sonderfall eines Einkommens aus Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft, bei der der einzelne Gesellschafter Gewinne gesellschaftsrechtlich regelmäßig nur am Schluss des Geschäftsjahres verlangen könne.

    Dies hat der Gesetzgeber geändert, indem § 2b Abs. 3 BEEG bei Mischeinkünften nunmehr grundsätzlich auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgreift, sodass die genannte frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr herangezogen werden kann, insbesondere kommt angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts keine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG im genannten Sinne in Betracht (zu allem: BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O.).

    Zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen, weil Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ihrer Natur nach häufiger schwanken als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit und von den Berechtigten zudem im Regelfall leichter beeinflusst werden können (BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O.).

    Dies ist im Rahmen des insoweit gegebenen weiten Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenso: BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juni 2016 (a.a.O.), wie dies das Sozialgericht im Einzelnen ausgeführt hat und auf dessen Ausführungen der Senat insoweit Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

  • LSG Bayern, 07.12.2016 - L 12 EG 70/15

    Elterngeldrechtlich relevantes Einkommen von Gewerbetreibenden

    Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 21.06.2016, B 10 EG 3/15 entschieden, dass sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen von Personengesellschaften auch im Bezugszeitraum des Elterngeldes anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinns und dem daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens, unabhängig davon, ob ein persönlicher Arbeitseinsatz erfolgt sei, errechne.

    Das BSG hat die Frage der Berücksichtigung von Einkommen aus Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft ab Inkrafttreten der Neuregelung des § 2d Abs. 3 BEEG i. d. F. des Gesetzes vom 10.09.2012 (BGBl. I 1878) bislang nicht entschieden, sondern in der Entscheidung vom 21.06.2016, B 10 EG 3/15 R ausdrücklich offen gelassen.

  • BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 18/16 B
    Eine solche Vereinbarung ändere nichts am Mitunternehmerrisiko und der Mitunternehmerinitiative (Hinweis auf BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R).

    Daran fehlt es hier, die bloße Darstellung der Entscheidung des Senats vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31) reicht hierfür nicht aus.

    Dies gilt auch für den Vortrag, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich in seiner angefochtenen Entscheidung auf eine Entscheidung des BSG vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31) bezogen habe, welche erst neun Tage alt gewesen sei, sodass eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Urteil des BSG nicht möglich gewesen sei.

  • BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Daran fehlt es hier, die bloße Darstellung der Entscheidung des Senats vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31) reicht hierfür nicht aus.

    Dies gilt auch für den Vortrag, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich in seiner angefochtenen Entscheidung auf eine Entscheidung des BSG vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31) bezogen habe, welche erst neun Tage alt gewesen sei, sodass eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit diesem neuen Urteil des BSG nicht möglich gewesen sei.

  • LSG Hamburg, 17.11.2016 - L 1 EG 3/15

    Rückforderung des unter Vorbehalt gezahlten Elterngeldes nach einer

    Einen solchen Fall hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2016 (B 10 EG 3/15 R) entschieden.

    Die Zulassung der Revision war geboten, da die vorliegende Streitfrage vom Bundessozialgericht bisher nicht - wie dargestellt auch nicht durch die Entscheidung vom 21. Juni 2016 (B 10 EG 3/15 R) - entschieden ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - L 13 EG 4/16

    Elterngeld; Selbständig tätiger Rechtsanwalt; Ermittlung des anrechenbaren

  • BSG, 09.03.2017 - B 10 EG 9/16 B

    Elterngeld; Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb; Grundsatzrüge;

  • LSG Bayern, 24.07.2017 - L 9 EG 34/16

    Privatnutzung eines Dienstwagens als Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts

  • BSG, 09.05.2019 - B 10 EG 18/18 B

    Berechnung von Elterngeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - L 13 EG 5/16

    Elterngeld; Steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes;

  • LSG Hamburg, 27.02.2019 - L 2 EG 4/18

    Bemessung des Elterngeldes

  • SG Gießen, 19.12.2016 - S 12 EG 8/16
  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2016 - L 11 EG 2300/16
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