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   BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 6/13 R   

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https://dejure.org/2014,5071
BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 6/13 R (https://dejure.org/2014,5071)
BSG, Entscheidung vom 26.03.2014 - B 10 EG 6/13 R (https://dejure.org/2014,5071)
BSG, Entscheidung vom 26. März 2014 - B 10 EG 6/13 R (https://dejure.org/2014,5071)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Elterngeld - Partnermonate - Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil - Pflege der Eltern - wirtschaftliche Gründe

  • openjur.de

    Elterngeld; Partnermonate; Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil; Pflege der Eltern; wirtschaftliche Gründe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 S 3 Halbs 2 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 3 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 3 BEEG vom 05.12.2006, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 6 GG
    Elterngeld - Partnermonate - Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil - Pflege der Eltern - wirtschaftliche Gründe - Gleichberechtigung der Geschlechter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Elterngeld - Partnermonate - Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil - Pflege der Eltern - wirtschaftliche Gründe - Gleichberechtigung der Geschlechter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEEG § 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6
    Anspruch auf Elterngeld

  • rechtsportal.de

    BEEG § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6
    Anspruch auf Elterngeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeldrecht; Kindergeldrecht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Elterngeld für 14 Monate aus wirtschaftlichen Gründen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Angehörigenpflege rechtfertigt keinen verlängerten Elterngeldanspruch

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Elterngeld für 14 Monate aus wirtschaftlichen Gründen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11

    Regelung zu sog. Partner- oder Vätermonaten nach § 4 Abs 3 S 1 BEEG durch Art 3

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 6/13 R
    Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe ( vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11 - NJW 2012, 216; dazu unten II.3.) .

    Sie ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11 - NJW 2012, 216; in diese Richtung weisend schon BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvL 15/11 - BVerfGK 19, 33) .

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvL 15/11

    Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld -

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 6/13 R
    Sie ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11 - NJW 2012, 216; in diese Richtung weisend schon BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvL 15/11 - BVerfGK 19, 33) .
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 6/13 R
    Der aufgezeigte und vom erkennenden Senat für maßgeblich befundene enge Wortsinn genügt entgegen den Bedenken der Klägerin dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz (vgl zB BVerfG Beschluss vom 11.7.2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151) .
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2013 - 2 UF 272/12

    Gemeinsames Sorgerecht bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern: Übertragung des

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 6/13 R
    Den verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für ihre Tochter gemeinsam zu (§ 1626 BGB, vgl auch § 1626a BGB; zur Unzulässigkeit der Übertragung des alleinigen Aufenthaltbestimmungsrechts auf einen Elternteil zwecks Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngelds vgl OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1231).
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R

    Anspruch auf Elterngeld - Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit - Erholungsurlaub

    Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der familienpolitischen Leistung des Elterngeldes unter Einschluss der Partnermonate (hierzu BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 3/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 1 RdNr 22, nachgehend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11 - NJW 2012, 216; BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 3 RdNr 42 f; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 6/13 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 5 RdNr 17 mwN) ist die unterschiedliche Behandlung von Elternteilen in Vollzeitarbeitsverhältnissen unter wertender Einbeziehung des Erholungsurlaubs im Vergleich zu Eltern, die eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur in den Grenzen des § 1 Abs. 6 BEEG ausüben und deshalb anders als der Erholungsurlauber im Vollzeitarbeitsverhältnis grundsätzlich Elterngeld als Sockelbetrag oder einkommensabhängige Leistung beziehen können, hinreichend sachlich gerechtfertigt.
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

    Einem Elternteil allein steht Elterngeld für 14 Monate ua zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge allein zusteht, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt (§ 4 Abs. 3 S 4 BEEG; zur Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil vgl Urteil des erkennenden Senats vom 26.3.2014 - B 10 EG 6/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - L 2 EG 4/16

    Erziehungsgeld- und Elterngeldrecht (EG)

    Wortlaut und Regelungszusammenhang deuten darauf hin, dass eine ausnahmsweise zur Verlängerung der 12-monatigen Bezugsdauer um zwei weitere Monate führende Unmöglichkeit objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils erfordert (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 6/13 R - zitiert nach juris).

    Auch das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung von 26. März 2014 - B 10 EG 6/13 R - zitiert nach juris, bekräftigt, dass der Gesetzgeber im Grundsatz beiden Elternteilen gemeinsam einen Anspruch auf 12 Monate und nur im Ausnahmefall auf 14 Monate Elterngeld gibt.

    Es handelt sich um ausgelaufenes Recht und das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 26. März 2014 - B 10 EG 6/13 R bereits Grundsätze zu der Auslegung einer in Ausnahmefällen vorgesehenen Inanspruchnahme von 14 Monaten Elterngeld von einem Elternteil aufgestellt, von denen der Senat nicht abweicht.

  • LSG Hessen, 19.06.2015 - L 5 EG 9/14

    Elterngeld

    Soweit das Bundessozialgericht entschieden habe (Hinweis auf das Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 6/13 R), dass die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG Teil des verfassungsrechtlich abgesicherten gesetzlichen Konzepts sei, Elterngeld nur dann für 14 Monate zu gewähren, wenn die Betreuung des Kindes für mindestens zwei Monate durch den anderen Elternteil wahrgenommen werde könne, komme dies von vornherein für den Fall nicht zum Tragen, dass der andere Elternteil dazu nicht in der Lage sei, da ansonsten eine Diskriminierung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG vorliege.
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 EG 2/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Elterngeld - Partnermonate - Unmöglichkeit der

    Der erkennende Senat hat nach Eingang der Beschwerde am 20.1.2014 mit Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 6/13 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR) entschieden, dass eine Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngelds wegen Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil nicht schon in Betracht kommt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil wegen anderweitiger Verpflichtungen beruflicher oder privater Natur unzumutbar ist, das Gesetz vielmehr objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils verlangt (RdNr 13, 14).
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