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   BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R   

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BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R (https://dejure.org/2010,1380)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R (https://dejure.org/2010,1380)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2010 - B 10 EG 9/09 R (https://dejure.org/2010,1380)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - Erwerbsberechtigung - Lebensmonatprinzip - Beteiligtenwechsel - Beteiligtenfähigkeit - Prozessführungsbefugnis - Behörde

  • openjur.de

    Elterngeld; Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Beschäftigungserlaubnis; Erwerbsberechtigung; Lebensmonatsprinzip; sozialgerichtliches Verfahren; Behörde; Beteiligtenwechsel; Beteiligtenfähigkeit; Prozessführungsbefugnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG vom 12.05.2006, § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst b BEEG vom 12.05.2006, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, Art 3 Abs 1 GG
    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c iVm Nr 3 Buchst b BEEG idF vom 5.12.2006 - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltstitel - zusätzliche, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 BEEG vom 12.05.2006, § 1 Abs 7 Nr 2 Halbs 1 BEEG vom 12.05.2006, § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG vom 12.05.2006, § 1 Abs 7 Nr 3 BEEG vom 12.05.2006, § 4 Abs 2 S 1 BEEG
    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - Erwerbsberechtigung - Lebensmonatsprinzip - sozialgerichtliches Verfahren - Behörde - Beteiligtenwechsel - Beteiligtenfähigkeit - Prozessführungsbefugnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG vom 12.05.2006, § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst b BEEG vom 12.05.2006, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, Art 3 Abs 1 GG
    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c iVm Nr 3 Buchst b BEEG idF vom 5.12.2006 - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltstitel - zusätzliche, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Elterngeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbsberechtigung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 3 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 3
    Elterngeld

  • rewis.io

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c iVm Nr 3 Buchst b BEEG idF vom 5.12.2006 - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltstitel - zusätzliche, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - Erwerbsberechtigung - Lebensmonatsprinzip - sozialgerichtliches Verfahren - Behörde - Beteiligtenwechsel - Beteiligtenfähigkeit - Prozessführungsbefugnis

  • rewis.io

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c iVm Nr 3 Buchst b BEEG idF vom 5.12.2006 - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltstitel - zusätzliche, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ...

  • rewis.io

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - Erwerbsberechtigung - Lebensmonatsprinzip - sozialgerichtliches Verfahren - Behörde - Beteiligtenwechsel - Beteiligtenfähigkeit - Prozessführungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbsberechtigung

  • datenbank.nwb.de

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - Erwerbsberechtigung - Lebensmonatsprinzip - sozialgerichtliches Verfahren - Behörde - Beteiligtenwechsel - Beteiligtenfähigkeit - Prozessführungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld an Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen teilweise verfassungsrechtlich bedenklich

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Bundeselterngeld, Bundeserziehungsgeld und Kindergeld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elterngeld für Ausländer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für Ausländer teilweise verfassungsrechtlich bedenklich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BSG äußert verfassungsrechtliche Bedenken an Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld an Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen - Sozialgericht befragt Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit dem ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ausschluss von Ausländern vom Elterngeld teils rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 1
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Entgegen der Darstellung des LSG knüpfe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - nicht an den tatsächlichen Besitz der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung an, sondern an die Frage, ob der Ausländer der Erwerbstätigkeit rein rechtlich nachgehen dürfe oder ob rechtliche Hindernisse entgegenstünden.

    Über die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1a BErzGG 1993 hatte das BVerfG mit Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) zu entscheiden.

    Den § 1 Abs. 6 BErzGG 2005 stufte der Gesetzgeber nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses vom 6.7.2004 (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) zu § 1 Abs. 1a BErzGG 1993 selbst als verfassungsrechtlich bedenklich ein (vgl BT-Drucks 16/1368 S 1) .

    a) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage, ob das AuslAnsprG eine Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG gebracht hat, die den durch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) aufgestellten Vorgaben entspricht, bis zu den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) , B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - überwiegend bejaht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - und - L 13 EG 42/08 - beide veröffentlicht in juris - derzeit beide beim BSG anhängig unter den Az B 10 EG 8/09 R und B 10 EG 10/09 R; sowie Urteile vom 19.6.2009 - L 13 EG 4/09 - und - L 13 EG 20/08 - beide veröffentlicht in juris, beide derzeit anhängig beim BSG unter den Az B 10 EG 13/09 R und B 10 EG 15/09 R; vgl weiter das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.8.2007 - L 8 EG 12/06 - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.2007 - L 11 EL 2361/07 - veröffentlicht in juris) .

    Nachdem das BVerfG am 6.7.2004 nicht nur § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG 1993 (1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) , sondern entsprechend auch § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz idF vom 21.12.1993 (1 BvL 4/97 ua - BVerfGE 111, 160 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, findet sich nunmehr - durch Art. 2 des AuslAnsprG neu geregelt - auch für das Kindergeldrecht in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (im Folgenden: EStG 2006) eine dem § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 bzw § 1 Abs. 7 BEEG entsprechende Vorschrift.

    Mit diesem Kriterium sei der Gesetzgeber den Vorgaben des BVerfG in seiner Rechtsprechung vom 6.7.2004 (aaO) nachgekommen.

    Für den Gesetzgeber ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Ausgrenzung von Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG im Erziehungsgeldrecht; ebenso BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 - BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 f zur Verfassungswidrigkeit einer entsprechend formulierten früheren Ausschlussregel im Kindergeldrecht) .

    aa) Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1a Satz 2 BErzGG 1993 betreffend die Frage, ob der Leistungsausschluss, der dort für Ausländer mit einer Aufenthaltsbefugnis vorgesehen war, mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht, zwei Differenzierungsziele herausgearbeitet, die eine abweichende Behandlung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern grundsätzlich verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermögen: Zum einen hat das BVerfG speziell für das Erziehungsgeldrecht ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG handele, wenn er diejenigen Ausländer vom BErzg ausschließe, die ohnehin mangels Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürften (Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 30) .

    Dessen Gewährung würde ebenfalls ihr Ziel verfehlen, wenn eine Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (vgl BVerfGE 111, 176, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 30).

    In der Begründung zum Entwurf des AuslAnsprG, der zwar noch nicht vollständig, wohl aber im wesentlichen Ansatz der endgültigen Gesetzesfassung des gleichlautenden § 1 Abs. 6 BErzGG entspricht, wird insoweit ausgeführt: Das BVerfG habe in seinen Beschlüssen vom 6.7.2004 (BVerfGE 111, 160 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 und BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) im Grundsatz die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten, nicht beanstandet, sondern lediglich die Eignung der damaligen gesetzlichen Regelung zur Erreichung dieses Ziels.

    Für den Ausschluss nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer von einem Leistungsanspruch hat es insoweit die Festlegung von Kriterien verlangt, mit denen der Personenkreis der voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleibenden Personen auch tatsächlich adäquat erfasst werden kann (vgl BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 29; ähnlich auch BVerfGE 111, 160, 174 f = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 62 ff; auf die besonderen Anforderungen bei der Auswahl geeigneter Differenzierungskriterien für den gänzlichen Ausschluss von Personenkreisen im Bereich der familiären Fürsorgeleistungen verweist auch das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 24) .

    Die formale Art des Aufenthaltstitels allein habe sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von BErzg geeignet; denn die für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen Gründe seien nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur gewesen (vgl BVerfG - 1 BvR 2515/95 - aaO unter Verweis auf die Parallelentscheidung vom selben Tage zum Kindergeldrecht - 1 BvL 4/97, 5/97 und 6/97 - aaO) .

    Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass der vom Gesetzgeber mit der Gewährung von BErzg verfolgte Erziehungsanreiz bei Ausländern - unabhängig davon, welchen Aufenthaltstitel sie innehaben - nicht weniger zur Geltung kommt als bei Deutschen, solange die Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (BVerfGE 111, 176, 185 f, 187 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 30, 34).

    Zwar liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren der Gesetzgeber anders nur schwer Herr werden kann (vgl so ausdrücklich das BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 37; vgl auch BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319) .

    Die mit einer Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 37) .

    Es hat insoweit ausgeführt, dass es damals um einen Geldbetrag von bis zu 14.400 DM pro Kind gegangen sei, der im Hinblick darauf, dass die getroffene Regelung nur in geringem Umfang zur Verwaltungsvereinfachung beigetragen habe, durchaus Gewicht gehabt habe (vgl BVerfGE 111, 176, 189 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 38) .

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Nachdem das BVerfG am 6.7.2004 nicht nur § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG 1993 (1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) , sondern entsprechend auch § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz idF vom 21.12.1993 (1 BvL 4/97 ua - BVerfGE 111, 160 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, findet sich nunmehr - durch Art. 2 des AuslAnsprG neu geregelt - auch für das Kindergeldrecht in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (im Folgenden: EStG 2006) eine dem § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 bzw § 1 Abs. 7 BEEG entsprechende Vorschrift.

    Für den Gesetzgeber ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Ausgrenzung von Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG im Erziehungsgeldrecht; ebenso BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 - BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 f zur Verfassungswidrigkeit einer entsprechend formulierten früheren Ausschlussregel im Kindergeldrecht) .

    Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 111, 160, 170 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 46).

    Zum anderen hat das BVerfG es als grundsätzlich zulässig erachtet, das BErzg nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben - ein Differenzierungsziel, dass das BVerfG im Übrigen nicht nur für das Erziehungsgeldrecht (BVerfGE, aaO = SozR, aaO, RdNr 29) , sondern übergreifend auch im Kindergeldrecht anerkannt hat (vgl BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 5/97 und 6/97, BVerfGE 111, 160, 174 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 62) .

    In der Begründung zum Entwurf des AuslAnsprG, der zwar noch nicht vollständig, wohl aber im wesentlichen Ansatz der endgültigen Gesetzesfassung des gleichlautenden § 1 Abs. 6 BErzGG entspricht, wird insoweit ausgeführt: Das BVerfG habe in seinen Beschlüssen vom 6.7.2004 (BVerfGE 111, 160 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 und BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) im Grundsatz die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten, nicht beanstandet, sondern lediglich die Eignung der damaligen gesetzlichen Regelung zur Erreichung dieses Ziels.

    Für den Ausschluss nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer von einem Leistungsanspruch hat es insoweit die Festlegung von Kriterien verlangt, mit denen der Personenkreis der voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleibenden Personen auch tatsächlich adäquat erfasst werden kann (vgl BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 29; ähnlich auch BVerfGE 111, 160, 174 f = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 62 ff; auf die besonderen Anforderungen bei der Auswahl geeigneter Differenzierungskriterien für den gänzlichen Ausschluss von Personenkreisen im Bereich der familiären Fürsorgeleistungen verweist auch das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 24) .

    Die formale Art des Aufenthaltstitels allein habe sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von BErzg geeignet; denn die für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen Gründe seien nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur gewesen (vgl BVerfG - 1 BvR 2515/95 - aaO unter Verweis auf die Parallelentscheidung vom selben Tage zum Kindergeldrecht - 1 BvL 4/97, 5/97 und 6/97 - aaO) .

    Zwar kann die Integration in den Arbeitsmarkt ein wesentlicher Faktor für eine Daueraufenthaltsprognose sein (so zu Recht das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - juris RdNr 38; diesen Gedanken hat sich auch das BVerfG zu eigen gemacht, vgl Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 ua - BVerfGE 111, 160, 175 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 4 RdNr 66) .

    Auch das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Kindergeld aus dem Jahr 2004 (BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 5/97 und 6/97 - BVerfGE 111, 160, 175 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 66) für die Frage, ob eine günstige Prognose für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland gestellt werden kann, auf beide Elternteile zusammen, nicht dagegen auf die Einzelperson abgestellt.

    Es ist insoweit unzutreffend, wenn im Gesetzgebungsverfahren zum AuslAnsprG - unter Zitierung der Rechtsprechung des BVerfG in Sachen 1 BvL 4/97 ua (BVerfGE 111, 160, 175 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 66) zur Verfassungsmäßigkeit begrenzter Zahlungen von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer - davon ausgegangen wurde, dass die Vorenthaltung solcher beachtlichen Zahlungen im Wesentlichen Eltern benachteilige, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert gewesen seien, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen seien (vgl BT-Drucks 16/1368 S 8) .

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Es ist mithin zunächst dieses Gesetz in den Blick zu nehmen (vgl hierzu ausführlich die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R <= 1 BvL 3/10>, S 6 ff; B 10 EG 6/08 R <= 1 BvL 4/10>, S 6 ff; B 10 EG 7/08 R <= 1 BvL 2/10>, S 5 ff) .

    Wie der Senat bereits ausführlich in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - dargelegt hat, liegt bei Ausländern "ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland" iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bereits dann vor, wenn sie ein "reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt" gezeigt haben, also ein erkennbarer Wille vorhanden war, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen.

    a) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage, ob das AuslAnsprG eine Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG gebracht hat, die den durch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) aufgestellten Vorgaben entspricht, bis zu den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) , B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - überwiegend bejaht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - und - L 13 EG 42/08 - beide veröffentlicht in juris - derzeit beide beim BSG anhängig unter den Az B 10 EG 8/09 R und B 10 EG 10/09 R; sowie Urteile vom 19.6.2009 - L 13 EG 4/09 - und - L 13 EG 20/08 - beide veröffentlicht in juris, beide derzeit anhängig beim BSG unter den Az B 10 EG 13/09 R und B 10 EG 15/09 R; vgl weiter das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.8.2007 - L 8 EG 12/06 - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.2007 - L 11 EL 2361/07 - veröffentlicht in juris) .

    Der Senat hat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst c iVm Nr. 3 Buchst b BerzGG 2006 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde, ein Anspruch auf BErzg nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

    Auch nach den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - hat der BFH an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass der Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sind, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EStG von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängt (vgl BFH Urteil vom 28.4.2010 - III R 1/08, BFHE 229, 262).

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Es ist mithin zunächst dieses Gesetz in den Blick zu nehmen (vgl hierzu ausführlich die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R <= 1 BvL 3/10>, S 6 ff; B 10 EG 6/08 R <= 1 BvL 4/10>, S 6 ff; B 10 EG 7/08 R <= 1 BvL 2/10>, S 5 ff) .

    Wie der Senat bereits ausführlich in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - dargelegt hat, liegt bei Ausländern "ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland" iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bereits dann vor, wenn sie ein "reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt" gezeigt haben, also ein erkennbarer Wille vorhanden war, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen.

    a) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage, ob das AuslAnsprG eine Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG gebracht hat, die den durch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) aufgestellten Vorgaben entspricht, bis zu den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) , B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - überwiegend bejaht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - und - L 13 EG 42/08 - beide veröffentlicht in juris - derzeit beide beim BSG anhängig unter den Az B 10 EG 8/09 R und B 10 EG 10/09 R; sowie Urteile vom 19.6.2009 - L 13 EG 4/09 - und - L 13 EG 20/08 - beide veröffentlicht in juris, beide derzeit anhängig beim BSG unter den Az B 10 EG 13/09 R und B 10 EG 15/09 R; vgl weiter das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.8.2007 - L 8 EG 12/06 - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.2007 - L 11 EL 2361/07 - veröffentlicht in juris) .

    Der Senat hat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst c iVm Nr. 3 Buchst b BerzGG 2006 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde, ein Anspruch auf BErzg nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

    Auch nach den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - hat der BFH an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass der Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sind, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EStG von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängt (vgl BFH Urteil vom 28.4.2010 - III R 1/08, BFHE 229, 262).

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Es ist mithin zunächst dieses Gesetz in den Blick zu nehmen (vgl hierzu ausführlich die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R <= 1 BvL 3/10>, S 6 ff; B 10 EG 6/08 R <= 1 BvL 4/10>, S 6 ff; B 10 EG 7/08 R <= 1 BvL 2/10>, S 5 ff) .

    Wie der Senat bereits ausführlich in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - dargelegt hat, liegt bei Ausländern "ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland" iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bereits dann vor, wenn sie ein "reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt" gezeigt haben, also ein erkennbarer Wille vorhanden war, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen.

    a) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage, ob das AuslAnsprG eine Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG gebracht hat, die den durch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) aufgestellten Vorgaben entspricht, bis zu den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) , B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - überwiegend bejaht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - und - L 13 EG 42/08 - beide veröffentlicht in juris - derzeit beide beim BSG anhängig unter den Az B 10 EG 8/09 R und B 10 EG 10/09 R; sowie Urteile vom 19.6.2009 - L 13 EG 4/09 - und - L 13 EG 20/08 - beide veröffentlicht in juris, beide derzeit anhängig beim BSG unter den Az B 10 EG 13/09 R und B 10 EG 15/09 R; vgl weiter das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.8.2007 - L 8 EG 12/06 - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.2007 - L 11 EL 2361/07 - veröffentlicht in juris) .

    Der Senat hat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst c iVm Nr. 3 Buchst b BerzGG 2006 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde, ein Anspruch auf BErzg nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

    Auch nach den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - hat der BFH an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass der Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sind, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EStG von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängt (vgl BFH Urteil vom 28.4.2010 - III R 1/08, BFHE 229, 262).

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Es ist mithin zunächst dieses Gesetz in den Blick zu nehmen (vgl hierzu ausführlich die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R <= 1 BvL 3/10>, S 6 ff; B 10 EG 6/08 R <= 1 BvL 4/10>, S 6 ff; B 10 EG 7/08 R <= 1 BvL 2/10>, S 5 ff) .

    Wie der Senat bereits ausführlich in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - dargelegt hat, liegt bei Ausländern "ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland" iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bereits dann vor, wenn sie ein "reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt" gezeigt haben, also ein erkennbarer Wille vorhanden war, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen.

    a) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage, ob das AuslAnsprG eine Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG gebracht hat, die den durch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) aufgestellten Vorgaben entspricht, bis zu den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) , B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - überwiegend bejaht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - und - L 13 EG 42/08 - beide veröffentlicht in juris - derzeit beide beim BSG anhängig unter den Az B 10 EG 8/09 R und B 10 EG 10/09 R; sowie Urteile vom 19.6.2009 - L 13 EG 4/09 - und - L 13 EG 20/08 - beide veröffentlicht in juris, beide derzeit anhängig beim BSG unter den Az B 10 EG 13/09 R und B 10 EG 15/09 R; vgl weiter das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.8.2007 - L 8 EG 12/06 - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.2007 - L 11 EL 2361/07 - veröffentlicht in juris) .

    Der Senat hat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst c iVm Nr. 3 Buchst b BerzGG 2006 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde, ein Anspruch auf BErzg nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

    Auch nach den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) und B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - hat der BFH an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass der Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sind, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EStG von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängt (vgl BFH Urteil vom 28.4.2010 - III R 1/08, BFHE 229, 262).

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    a) Im Laufe des Gerichtsverfahrens sind auf der Beklagtenseite kraft Gesetzes zwei Beteiligtenwechsel erfolgt (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 57 Nr. 2 RdNr 4; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 6, RdNr 13 f; BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1, RdNr 20).

    Zunächst ist zum 1.1.2008 der Kreis Aachen an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen getreten, weil ihm von diesem Zeitpunkt an die bis dahin von den Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben nach dem BEEG übertragen worden sind (§ 5 Abs. 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, GVBl NRW 482; vgl dazu BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1, RdNr 21 ff; BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2, RdNr 19 ff; BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 3 RdNr 13 ff): Durch § 1 Abs. 1 Städteregion Aachen Gesetz vom 26.2.2008 (GVBl NRW 162) ist der Kreis Aachen mit Ablauf des 20.10.2009 aufgelöst worden.

    Sie sind insoweit nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (hierzu BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1, RdNr 47 ff) an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 25/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    a) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage, ob das AuslAnsprG eine Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG gebracht hat, die den durch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - (BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) aufgestellten Vorgaben entspricht, bis zu den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (= 1 BvL 3/10) , B 10 EG 6/08 R (= 1 BvL 4/10) , B 10 EG 7/08 R (= 1 BvL 2/10) - überwiegend bejaht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - und - L 13 EG 42/08 - beide veröffentlicht in juris - derzeit beide beim BSG anhängig unter den Az B 10 EG 8/09 R und B 10 EG 10/09 R; sowie Urteile vom 19.6.2009 - L 13 EG 4/09 - und - L 13 EG 20/08 - beide veröffentlicht in juris, beide derzeit anhängig beim BSG unter den Az B 10 EG 13/09 R und B 10 EG 15/09 R; vgl weiter das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.8.2007 - L 8 EG 12/06 - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.2007 - L 11 EL 2361/07 - veröffentlicht in juris) .

    Die gesetzgeberische Wertung, nach ausgelaufenem Alg-I-Bezug das Indiz für einen Daueraufenthalt entfallen zu lassen, sei angesichts des weiten gesetzgeberischen Prognosespielraums nicht widerlegbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - juris RdNr 37 ff) .

    Zwar kann die Integration in den Arbeitsmarkt ein wesentlicher Faktor für eine Daueraufenthaltsprognose sein (so zu Recht das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2009 - L 13 EG 25/08 - juris RdNr 38; diesen Gedanken hat sich auch das BVerfG zu eigen gemacht, vgl Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 ua - BVerfGE 111, 160, 175 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 4 RdNr 66) .

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Zunächst ist zum 1.1.2008 der Kreis Aachen an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen getreten, weil ihm von diesem Zeitpunkt an die bis dahin von den Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben nach dem BEEG übertragen worden sind (§ 5 Abs. 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, GVBl NRW 482; vgl dazu BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1, RdNr 21 ff; BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2, RdNr 19 ff; BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 3 RdNr 13 ff): Durch § 1 Abs. 1 Städteregion Aachen Gesetz vom 26.2.2008 (GVBl NRW 162) ist der Kreis Aachen mit Ablauf des 20.10.2009 aufgelöst worden.

    Die Kreise und kreisfreien Städte führen die ihnen durch § 5 Abs. 1 EingliederungsG übertragenen Aufgaben des BEEG im Hinblick auf die Regelung des Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes durch (Auftragsverwaltung iS des Art. 85 GG) , weil nach § 12 Abs. 2 BEEG ausschließlich der Bund die Ausgaben für das Elterngeld trägt (vgl BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2, RdNr 21; BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 3 RdNr 15; hierzu auch § 5 Abs. 2 Satz 1 EingliederungsG).

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 9/08 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - nichtselbständige Arbeit - Einnahmen -

    Auszug aus BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
    Zunächst ist zum 1.1.2008 der Kreis Aachen an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen getreten, weil ihm von diesem Zeitpunkt an die bis dahin von den Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben nach dem BEEG übertragen worden sind (§ 5 Abs. 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, GVBl NRW 482; vgl dazu BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1, RdNr 21 ff; BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2, RdNr 19 ff; BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 3 RdNr 13 ff): Durch § 1 Abs. 1 Städteregion Aachen Gesetz vom 26.2.2008 (GVBl NRW 162) ist der Kreis Aachen mit Ablauf des 20.10.2009 aufgelöst worden.

    Die Kreise und kreisfreien Städte führen die ihnen durch § 5 Abs. 1 EingliederungsG übertragenen Aufgaben des BEEG im Hinblick auf die Regelung des Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes durch (Auftragsverwaltung iS des Art. 85 GG) , weil nach § 12 Abs. 2 BEEG ausschließlich der Bund die Ausgaben für das Elterngeld trägt (vgl BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2, RdNr 21; BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 3 RdNr 15; hierzu auch § 5 Abs. 2 Satz 1 EingliederungsG).

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R

    Schwerbehindertenrecht - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die Kreise

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 10 SB 39/09

    Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Gehbehinderung)

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

  • BSG, 08.05.2007 - B 12 SF 3/07 S

    Zuständiges Sozialgericht nach Umzug des Klägers

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R

    Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid -

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2007 - L 11 EL 2361/07

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltstitel - § 1 Abs 6 BErzGG in der am

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 3095/06

    Kindergeld; Duldung; Aussetzung der Abschiebung; Asylbewerber; Erwerbstätige

  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • BFH, 22.11.2007 - III R 60/99

    Kindergeldanspruch von Staatenlosen - Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2007 - L 8 EG 12/06

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Ausländers auf Erziehungsgeld; Bedeutung

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R

    Elterngeld - Erziehungsgeld - Stichtagsregelung - Systemwechsel -

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Streitgegenstand - Leistungsausschluss für

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvL 3/81

    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei Grundrechtsbeeinträchtigung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 42/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 20/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 4/09

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • BVerfG, 06.11.2009 - 2 BvL 4/07

    Unzulässige Vorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit von § 62

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

  • BSG, 01.02.2010 - B 10 EG 13/09 R
  • BSG, 03.11.2009 - B 10 EG 10/09 B
  • BFH, 28.04.2010 - III R 1/08

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89

    Bundeserziehungsgeld für Ausländer

  • BSG, 14.09.1989 - 4 REg 7/88

    Gewöhnlicher Aufenthalt iS. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG bei Asylbewerbern

  • BSG, 16.12.1987 - 11a REg 3/87

    Asylbewerber - Aufenthalt - Ablehnung - Antrag - Duldung

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R

    Anspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf

    Anders als beim Elterngeld, das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern soll (vgl BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 2 RdNr 31 f mwN) , besteht zudem beim Anspruch auf sozialrechtliches Kg in der hier vorliegenden Konstellation auch kein nachvollziehbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und dem Anspruch auf die Familienleistung.
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R

    Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung -

    Dabei ist das sog Lebensmonatsprinzip festgelegt worden (Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 3 RdNr 29; Teil-Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 2, RdNr 38; BSG Urteile vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - RdNr 14 und - B 10 EG 12/10 R - RdNr 20, 1etzteres zur Veröffentlichung in SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 vorgesehen).

    Dazu hat der Senat bereits unter Hinweis auf die auch in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung ausgeführt, dass § 4 Abs. 2 S 1 BEEG nicht nur die Zahlungsweise, sondern auch die Entstehung monatlicher Zahlungsansprüche regelt (Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 2, RdNr 38 mwN) .

  • BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 15/10 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld - Verfassungsmäßigkeit des § 1

    Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - herleiten.

    Wie der Senat bereits ausführlich in seinen Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R (RdNr 50 ff) , B 10 EG 6/08 R (RdNr 50 ff) und B 10 EG 7/08 R (RdNr 48 ff) - und vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - (RdNr 56 f) dargelegt hat, liegt bei Ausländern ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG sowie des § 1 Abs. 1 BEEG bereits dann vor, wenn sie ein "reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt" gezeigt haben, also ein erkennbarer Wille vorhanden war, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen.

    Der vorlegende Senat hat in mehreren Beschlüssen nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG die Regelung des § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchst c iVm Nr. 3 Buchst b BEEG sowie deren weitgehend übereinstimmende Vorläufervorschrift in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst c iVm Nr. 3 Buchst b BErzGG 2006 zur verfassungsgerichtlichen Entscheidung vorgelegt (zur letztgenannten Vorschrift: Beschlüsse vom 3.12.2009 - B 10 EG 5 bis 7/08 R - beim BVerfG anhängig unter 1 BvL 2 bis 4/10; zur erstgenannten Vorschrift Beschluss vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - beim BVerfG anhängig unter 1 BvL 3/11) .

    Im Rahmen dieser Vorlagebeschlüsse hat der Senat - auf der Grundlage der Entscheidungen des BVerfG vom 6.7.2004 (- 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 zum BErzg sowie - 1 BvL 4 bis 6/97 - BVerfGE 111, 160 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 zum Kindergeld) - den vom Gesetzgeber des BErzGG und des BEEG verfolgten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsatz herausgestellt, dass BErzg und Elterngeld nur denjenigen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern und Ausländerinnen zukommen sollen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen (s nur BSG Beschluss vom 30.9.2010, aaO, RdNr 81, 84) .

    Während der erkennende Senat in den genannten Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 (aaO) und 30.9.2010 (aaO) die in § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst a BEEG normierte Voraussetzung eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet als geeignetes Kriterium für die Beurteilung eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts in Deutschland angesehen hat (Beschluss vom 30.9.2010, aaO, RdNr 91) , hat er die in § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst b BEEG enthaltenen Voraussetzungen eines bei der Geburt des Kindes bestehenden Arbeitsmarktbezuges des Ausländers ("erwerbstätig ist", "laufende Geldleistungen ... bezieht" oder "Elternzeit in Anspruch nimmt") als nicht geeignete Kriterien beurteilt, Personen mit einer günstigen Aufenthaltsprognose von solchen mit einer ungünstigen sachgerecht abzugrenzen (Beschluss vom 30.9.2010, aaO, RdNr 92 ff) .

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