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   BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R   

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BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R (https://dejure.org/2018,49619)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R (https://dejure.org/2018,49619)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - B 10 EG 9/17 R (https://dejure.org/2018,49619)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nicht selbstständige Arbeit - Einkommen im Bezugszeitraum - Arbeitgeberbeiträge zur Gruppenunfallversicherung - zu versteuerndes Einkommen - Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Grundlage der Elterngeldberechnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Elterngeld

  • datenbank.nwb.de

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nicht selbstständige Arbeit - Einkommen im Bezugszeitraum - Beitragszahlung des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung - Sachbezug - geldwerter Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 397
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - selbstständige Arbeit - nichtselbständige Arbeit

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids erstreckt sich die verbleibende endgültige Festsetzung auf den im vorläufigen Bescheid verfügten und wieder erstarkenden Elterngeldanspruch in Höhe von 1161, 20 Euro für den 3. Lebensmonat und von 1800 Euro für den 4. bis 7. Lebensmonat ( vgl Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 30 RdNr 9; Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 12, 13; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 19) .

    In Fällen der vorläufigen Zahlung von Elterngeld kommt § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gegenüber § 50 SGB X als speziellere Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Erstattungspflicht in Betracht (Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 36 f; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 39 ff ; für die Zeit ab 18.9.2012 s aber § 26 Abs. 2 BEEG idF des Elterngeldvollzugsgesetzes vom 10.9.2012, BGBl I 2012, 1878) .

    Danach kann eine Rückforderung auf § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrags - wie vorliegend - deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist ( vgl Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 36 mwN ) .

    Dass der Beklagte die Rückzahlungspflicht neben der Festsetzung im Bescheid vom 1.9.2010 auch auf § 50 SGB X gestützt hat, ist unschädlich ( vgl Senatsurteil vom 26.3.2014 aaO , RdNr 37 mwN ) .

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Berücksichtigt wird nur laufender Arbeitslohn, nicht hingegen sonstige Bezüge iS von § 38a Abs. 1 S 3 EStG (§ 2 Abs. 7 S 2 BEEG idF vom 5.12.2006, BGBl I 2748) bzw im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen ab dem 1.1.2011 (§ 2 Abs. 7 S 2 BEEG idF des HBeglG 2011; zur Historie s näher Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr. 2 vorgesehen - Juris RdNr 20 ff mwN ) .

    Eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen hat der Gesetzgeber erst später in das Gesetz eingefügt (§ 2c Abs. 2 S 2 BEEG in der ab dem 1.1.2015 gültigen Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014, BGBl I 2325; s hierzu Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr. 2 vorgesehen - Juris RdNr 24) .

    Unabhängig davon, dass die Lohnsteueranmeldung erst im Geltungsbereich des § 2c Abs. 1 S 2 BEEG ( idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO ) ihre volle Bindungswirkung entfaltet, können sich die Elterngeldstellen und Gerichte deshalb hinsichtlich der im Elterngeldverfahren erforderlichen Feststellungen zur Lohnsteuer und Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile im Lohnsteuerabzugsverfahren in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen stützen ( vgl Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr. 2 vorgesehen - Juris RdNr 18 ff , 25, 37 mwN ) .

    Insbesondere hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der Bewertung des Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach dem BEEG keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen ( vgl zB Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr. 2 vorgesehen - Juris RdNr 39 ff ) .

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Nicht angegriffen ist hingegen die darin als weitere Verfügung enthaltene Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehalts nach § 8 Abs. 3 BEEG im Bescheid vom 1.9.2010, welcher in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung iS des § 32 SGB X ergeht und der nach der diese Praxis bestätigenden Rechtsprechung des Senats insoweit seinerseits gesondert aufhebbar bzw anfechtbar ist (Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 22; zum BErzGG bereits: BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - Juris RdNr 17, 18; zur abweichenden Ausgangslage bei vorläufigen Bescheiden im Grundsicherungsrecht zB BSG Urteil vom 8.2.2017 - B 14 AS 22/16 R - Juris RdNr 9 bis 11; BSG Urteil vom 1.12.2016 - B 14 AS 34/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 79 RdNr 9, 10) .

    Dieser hat mit Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheids vom 18.1.2012 auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Erledigung gefunden, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf ( vgl Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 22; zum Verhältnis der vorläufigen zur endgültigen Entscheidung s auch Senatsurteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 3 RdNr 25) .

    Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids erstreckt sich die verbleibende endgültige Festsetzung auf den im vorläufigen Bescheid verfügten und wieder erstarkenden Elterngeldanspruch in Höhe von 1161, 20 Euro für den 3. Lebensmonat und von 1800 Euro für den 4. bis 7. Lebensmonat ( vgl Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 30 RdNr 9; Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 12, 13; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 19) .

    In Fällen der vorläufigen Zahlung von Elterngeld kommt § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gegenüber § 50 SGB X als speziellere Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Erstattungspflicht in Betracht (Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 36 f; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 39 ff ; für die Zeit ab 18.9.2012 s aber § 26 Abs. 2 BEEG idF des Elterngeldvollzugsgesetzes vom 10.9.2012, BGBl I 2012, 1878) .

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 18/12 R

    Elterngeld - Berechnung - Einkommensermittlung - Differenz zwischen

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Der Umstand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw deren Nichtausübung ist als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld in § 1 Abs. 1 Nr. 4 iVm Abs. 6 BEEG geregelt ( vgl Senatsurteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 23 RdNr 35) .

    Ausgeschlossen von der Anwendung des § 2 Abs. 3 BEEG sind damit lediglich negative Einkünfte ( vgl Senatsurteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 23 RdNr 29 bis 31) .

    Die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds ( s hierzu zB Senatsurteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 23 RdNr 33 mwN ) wird durch die Berücksichtigung auch von geringem Einkommen im Bezugszeitraum nicht sachwidrig oder gar willkürlich eingeschränkt, da tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden ( vgl Senatsurteil vom 4.9.2013, aaO RdNr 34) .

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    (1) Zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 EStG können auch Ausgaben des Arbeitgebers gehören, die dieser leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern ( sog Zukunftssicherungsleistungen; vgl BFH Urteil vom 14.4.2011 - VI R 24/10 - BFHE 233, 246 = Juris RdNr 10; BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 9/05 - BFHE 224, 70 = Juris RdNr 11) .

    Eine Beitragsleistung ist Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - durch sie einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch aus dem Vertrag gegen den Versicherer bzw die Versorgungseinrichtung erlangt ( vgl BFH Urteil vom 14.4.2011 aaO und Urteil vom 11.12.2008 aaO RdNr 12 mwN ; Schmidt/Krüger, EStG , 37. Aufl 2018, § 19 RdNr 100 "Unfallversicherung") .

    Hat der Arbeitnehmer dagegen einen Anspruch auf Umwandlung der Sachbezüge in Barlohn in entsprechender Höhe, so liegt zu versteuernder Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet ( vgl BFH Urteil vom 14.4.2011 - VI R 24/10 - BFHE 233, 246 = Juris RdNr 11) .

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Das ist folgerichtig und ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 BEEG , weil das Einkommen nach den Grundsätzen des EStG zu ermitteln ist ( vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 51 mwN ) .

    Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bereich des Elterngeldrechts einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind ( vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215; Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 78 mwN ) .

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zuflussprinzip - modifiziertes

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Die Regelung dient der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung, auch wenn sie keine rechtliche Bindung an die Feststellungen des Arbeitgebers begründet ( vgl Senatsurteile vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 6, RdNr 21 und vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 27) .

    Grundsätzlich ist eine Berücksichtigung von geänderten Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zwar - wie ausgeführt - nicht ausgeschlossen ( vgl Senatsurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 6, RdNr 31) .

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    (1) Zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 EStG können auch Ausgaben des Arbeitgebers gehören, die dieser leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern ( sog Zukunftssicherungsleistungen; vgl BFH Urteil vom 14.4.2011 - VI R 24/10 - BFHE 233, 246 = Juris RdNr 10; BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 9/05 - BFHE 224, 70 = Juris RdNr 11) .

    Eine Beitragsleistung ist Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - durch sie einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch aus dem Vertrag gegen den Versicherer bzw die Versorgungseinrichtung erlangt ( vgl BFH Urteil vom 14.4.2011 aaO und Urteil vom 11.12.2008 aaO RdNr 12 mwN ; Schmidt/Krüger, EStG , 37. Aufl 2018, § 19 RdNr 100 "Unfallversicherung") .

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 6/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkommen - Einkünfte - nachgeburtliches

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Bei erziehungsbedingter Reduzierung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit - wie hier durch Beschränkung auf eine zulässige Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 1 BEEG ) - beträgt das Elterngeld damit bis zum 31.12.2010 grundsätzlich 67 % des Differenzbetrages zwischen dem maßgeblichen monatlichen Durchschnittseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes ( vgl Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 15 RdNr 20 mwN ) .

    Dabei verweist § 2 Abs. 1 S 2 BEEG bereits mit der bis zum 31.12.2010 geltenden Wortwahl "Summe der positiven Einkünfte" nicht nur auf die im EStG genannten (Erwerbs-)Einkunftsarten, sondern auch auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen zu ermittelnden Einkünfte iS des § 2 Abs. 1 und 2 EStG selbst ( vgl Senatsurteile vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 15 RdNr 21 und vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 3 RdNr 20 f) .

  • BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen ( vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 = NZS 2014, 539, 540 RdNr 13 mwN ) .
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers -

  • BGH, 18.02.1993 - IX ZR 48/92

    Zulässigkeit der Erweiterung einer Klage um einen Feststellungsantrag im

  • BSG, 22.01.2008 - B 13 R 144/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verletzung der Begründungspflicht einer

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R

    Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung -

  • BSG, 20.05.2014 - B 10 EG 11/13 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommensermittlung - modifiziertes Zuflussprinzip -

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 KR 30/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Fehlen von

  • BSG, 24.07.2018 - B 5 R 1/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 18.09.2018 - B 10 ÜG 9/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R

    Erziehungsgeld, Einkommensberechnung bei voraussichtlichem Einkommen

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 9/08 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - nichtselbständige Arbeit - Einnahmen -

  • BSG, 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B

    Inhalt von Ausführungsbescheiden, Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

  • BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R

    Elterngeld - Bezugszeitraum - Monatsbetrag - Lebensmonat - Höhe - Einkommen -

  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Auswirkungen der Höchstpreisregelung für

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R

    Elterngeldrecht - Höhe - Einkommensermittlung - Berücksichtigung von steuerlichen

  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

  • BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 3/19 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Ausnahmen von der Bindungswirkung und damit korrespondierend eine Obliegenheit der Elterngeldstellen zur eigenständigen Prüfung, ob ein Entgeltbestandteil nach den maßgeblichen materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zum laufenden Arbeitslohn gehört oder sonstiger Bezug ist, hat der Senat anerkannt im Fall der pauschalen Versteuerung des Einkommens (also beim Fehlen einer Lohnsteueranmeldung) und bei einem im Zeitpunkt der Elterngeldfestsetzung noch nicht abgeschlossenen Lohnsteuerabzugsverfahren (Senatsurteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 3, RdNr 32 bis 34) , bei einer iS von § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG fristgerechten Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 28) sowie bei einer aus sonstigen Gründen fehlenden Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 36; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 37) .

    Vielmehr bedarf es für eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe auch der Vorlage des Einkommensteuerbescheids, sodass insoweit Raum für eine vorläufige Leistungsbewilligung ist (vgl allgemein zur vorläufigen Leistungsbewilligung bzw zum Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 8 Abs. 3 BEEG, der in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung iS des § 32 SGB X erfolgt: BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 13 mwN) .

    Der abschließende Bescheid ersetzt insoweit die vorläufige Regelung und führt zu deren Erledigung iS von § 26 Abs. 1 BEEG iVm § 39 Abs. 2 SGB X (stRspr; vgl nur Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 14 mwN).

    Deshalb können sich die Elterngeldbehörden hinsichtlich der im Elterngeldverfahren erforderlichen Feststellungen zur Lohnsteuer und Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen stützen (vgl § 108 Abs. 1, § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a und Nr. 3 Buchst a der Entgeltbescheinigungsverordnung) und auf deren Richtigkeit vertrauen (vgl Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 26; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 37; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 38) .

  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2022 - L 8 SB 2527/21

    Schwerbehindertenrecht - Schwerbehindertenausweis - grundsätzliche Befristung -

    Denn dieser Bescheid ist in Ausführung des vor dem SG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ergangen und stellt daher insoweit keine eigenständige Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X und damit keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B -, in juris; BSG, Beschluss vom 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH -, in juris; für die Ausführung eines Vergleichs auch BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R -, in juris).
  • BSG, 27.10.2022 - B 10 EG 4/20 R

    Abänderung der Höhe des Elterngeldes Abänderung eines bestandskräftigen

    Denn § 2 Abs. 1 und 3 BEEG stellen allein auf die Summe der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ab, die die elterngeldberechtigte Person erhalten hat (BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 2/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 8 RdNr 38; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 29) .

    Der Gesetzgeber hat im Bereich des Elterngeldrechts einen weiten Gestaltungsspielraum und braucht nicht die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 78) .

  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 2/19 R

    Bemessung des Elterngeldes

    Darauf ist die Klage des Klägers gerichtet, der mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) unter Berücksichtigung der zwischen Januar und Dezember 2016 an ihn gezahlten Provisionen höhere Leistungen im Verfahren der vorläufigen Elterngeldbewilligung begehrt (vgl zum Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 8 Abs. 3 BEEG zB Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 13 f mwN) .

    Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nur laufender Arbeitslohn, nicht hingegen werden sonstige Bezüge berücksichtigt (Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 20 f mwN) .

    § 2 Abs. 1 und 3 BEEG stellen insoweit allein auf die Summe positiver Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ab (Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 29) .

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 - L 11 EG 1334/21

    Elterngeldberechnung - höheres Elterngeld bei rechtzeitigem Elterngeldwechsel vor

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.12.2018 (B 10 EG 9/17 R).

    Ausgeschlossen von der Anwendung des § 2 Abs. 3 BEEG sind damit lediglich negative Einkünfte (vgl BSG 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R, Rn 29, juris; vgl auch Urteil des Senats vom 18.08.2020, L 11 EG 4175/19, BeckRS 2020, 25917 Rn 25: Nur Monate ohne Erwerbseinkommen sind aus der Berechnung des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum vollständig auszuklammern; Revision anhängig unter B 10 EG 4/20 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 13.12.2018 (B 10 EG 9/17 R), der sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, werden auch Prämienzahlungen, die als laufender Arbeitslohn im Bezugszeitraum versteuert wurden, bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - L 11 EG 4175/19

    Elterngeld - nachgeburtliches Einkommen - Durchschnittsberechnung -

    Auch geringfügige Einkünfte begründen die Anwendung von § 2 Abs. 3 BEEG, die lediglich bei negativen Einkünften ausgeschlossen ist (BSG 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 EG 6/19

    Berechnung von Elterngeld für eine Rechtsanwältin; Basiselterngeld und Elterngeld

    Eine derartige Nivellierung der durch die Anrechnung des Krankengeldes auf das Elterngeld zunächst bewirkten finanziellen Nachteile durch eine damit korrespondierende Erhöhung des Elterngeldleistungsbetrages für die nicht vom Krankengeldbezug erfassten Teilzeiträume des Bezuges von Elterngeld-Plus-Leistungen (vgl. auch zu positiven Wirkung für den Berechtigten bei einer Einbeziehung von Monaten mit "Bagatellbeträgen" in die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 EG 9/17 R -, Rn. 30, juris) hat allerdings zur Voraussetzung, dass auch in Teilen der Krankengeldbezugsmonate noch (positives) Erwerbseinkommen erzielt worden ist, so dass weiterhin auch diese Krankengeldbezugsmonate in die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens während des Elterngeld-Plus-Bezuges mit einzubeziehen sind.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 EG 1050/21
    Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24.09.2019 richtet sich nicht gegen die Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehalts im Bewilligungsbescheid vom 21.12.2017, sondern gegen die Festsetzung des Elterngeldes im 1. und 12. Lebensmonat auf 0, 00 EUR sowie die Festsetzung der Erstattung (vgl. BSG 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R, juris Rn. 13 f.; BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14; LSG Baden-Württemberg 21.04.2014, L 11 EG 2860/12, juris Rn. 20).

    Die Ermächtigung der Beklagten zu einer vom Bewilligungsbescheid vom 21.12.2017 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der vom 01.01.2015 bis 31.08.2021 gültigen Fassung zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der erfolgten Bewilligung, welcher in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung im Sinne des § 32 SGB X ergeht und der nach der Rechtsprechung des BSG gesondert aufhebbar bzw. anfechtbar ist (BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris; zum BErzGG bereits: BSG 13.12.2000, B 14 EG 13/99 R, juris Rn. 17, 18; BSG 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R, juris Rn. 13).

  • LSG Hessen, 07.02.2022 - L 5 R 127/17

    Unzulässigkeit einer Klage auf Gewährung einer höheren Rentenleistung im Wege des

    Gleiches gilt für einen Bescheid, der einen sozialgerichtlichen Vergleich ausführt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018, B 10 EG 9/17 R - juris Rdnr. 15 m.w.N. ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 1998, L 14 RA 27/97 = BeckRS 1998, 30776034).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - L 17 EG 8/18

    Elterngeld - keine Berücksichtigung von Abgeordnetenbezügen - Verfassungsrecht -

    Sie haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheids auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 EG 9/17 R -, Rn. 14, juris, mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - L 17 EG 4/17

    Elterngeld - Tätigkeitswechsel - selbstständige sozialversicherungsfreie

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 17 EG 2/21

    Elterngeld - freiwillige gesetzliche Krankenversicherung - Wechsel von einer

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