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   BSG, 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B   

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BSG, 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B (https://dejure.org/2014,33645)
BSG, Entscheidung vom 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B (https://dejure.org/2014,33645)
BSG, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B (https://dejure.org/2014,33645)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B
    Er hat nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind.

    Vor allem hat er beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.

    14 Zunächst vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) nicht durchzudringen.

    18 Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat der Kläger über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnte.

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 7/12 B

    Alterssicherung der Landwirte - Regelaltersrente - Abgabe des Unternehmens der

    Auszug aus BSG, 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B
    Er hat nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind.

    Vor allem hat er beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.

    14 Zunächst vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) nicht durchzudringen.

    18 Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat der Kläger über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnte.

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr. 4) oder wenn sich für die Antwort in vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 ff; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 66).
  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

    den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -,.

    Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B - und 28. Juli 2014 - B 10 LW 1/14 C - gegenstandslos.

    bb) Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landessozialgericht und die sich anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte aus den bereits zum Verfahren 1 BvR 97/14 dargestellten Erwägungen keinen Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 - und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

    b) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

  • BSG, 07.09.2016 - B 10 LW 1/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Hofabgabe (weiterhin)

    Er hat insbesondere nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 20.5.2014 (B 10 LW 5/14 B) wortwörtlich dieselbe Rechtsfrage auch unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 29.8.2012 (unter anderem - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) dergestalt entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob der Gesetzgeber insoweit seiner Verpflichtung, die Hofabgabeklausel auf ihre Geeignetheit zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft hin zu überprüfen, nachgekommen ist und ob die Hofabgabeklausel heute noch geeignet ist, dass gesetzgeberische Ziel des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen, nicht (erneut) klärungsbedürftig geworden sind.

    Demgegenüber hat es der Kläger versäumt darzulegen, dass die nunmehr erneut wortwörtlich von ihm vorgebrachten Rechtsfragen vor dem Hintergrund des Senatsbeschlusses vom 20.5.2014 (B 10 LW 5/14 B) erneut klärungsbedürftig geworden sind.

    Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Darlegung, weshalb eine Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel unter dem Gesichtspunkt einer angeblich verletzten Beobachtungspflicht des Gesetzgebers nach den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20.5.2014 (B 10 LW 5/14 B) erneut klärungsbedürftig geworden sein sollte.

    Gleiches gilt für die erneut vom Kläger aufgegriffene verfassungsrechtliche Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites, welches der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (unter anderem - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) sowie im Beschluss vom 20.5.2014 (B 10 LW 5/14 B) berücksichtigt hat.

  • BSG, 04.08.2014 - B 10 LW 19/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Insoweit zeigt sie indessen nicht auf warum, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, die Begründungen des BSG (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B - Juris mwN; BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 10 LW 5/14 B) sowie des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel aufgrund der engen inhaltlichen und systematischen Verknüpfung mit den Ruhenstatbeständen nicht auch für Letztere Geltung beanspruchen können und welcher neue Klärungsbedarf insgesamt zu diesem einheitlichen Komplex des Systems der landwirtschaftlichen Altersversorgung entstanden sein sollte.
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