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   BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R   

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BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R (https://dejure.org/2006,4756)
BSG, Entscheidung vom 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R (https://dejure.org/2006,4756)
BSG, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - B 10 LW 6/05 R (https://dejure.org/2006,4756)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erfordernis eines erneuten Befreiungsantrages bei Eintritt eines anderen Befreiungsgrundes trotz formalen Fortbestandes eines vormaligen Befreiungsbescheides wegen nicht rechtzeitiger Anzeige des ...

  • openjur.de

    Alterssicherung der Landwirte; Befreiung von der Versicherungspflicht; Erfordernis eines erneuten Befreiungsantrages bei Eintritt eines anderen Befreiungsgrundes trotz formalen Fortbestandes eines vormaligen Befreiungsbescheides wegen nicht rechtzeitiger ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) - Mitteilungspflichten betreffend den Tod eines ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Dauer einer Befreiungsentscheidung von der Versicherungspflicht

  • Judicialis

    ALG § 3 Abs 1 Nr 1; ; ALG § 3 Abs 1 Nr 3; ; ALG § 3 Abs 2; ; SGB X § 39 Abs 2; ; SGB X § 48 Abs 1 S 1; ; SGB X § 48 Abs 1 S 2 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragserfordernis bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Landwirtsehegatte -

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Aus § 34 Abs. 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) habe das BSG (Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 10 LW 14/01 R) abgeleitet, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes dem Landwirt bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht eine dreimonatige Antragsfrist zur Verfügung stehen solle; dies aber nur dann, wenn der Versicherte die Gründe für die verspätete Feststellung nicht zu vertreten habe, was hier gerade nicht der Fall sei.

    Insoweit handelt es sich um eine vorübergehende, temporäre Befreiung (anders die Befreiungen auf Dauer nach § 3 Abs. 3 ALG oder nach § 85 ALG; vgl dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, SozR 3-5868 § 84 Nr. 2; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 S 43).

    Der erkennende Senat hat - im vorgenannten Urteil vom 11. Dezember 2002, aaO - dem § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 ALG einen allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, wonach bei einer abgelaufenen Antragsfrist eine spätere Antragstellung im Anschluss an die Bekanntgabe des Versicherungspflicht-Feststellungsbescheides noch möglich ist, vorausgesetzt, der Betroffene hat die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht nicht zu vertreten (aaO mwN).

    Dabei hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass § 3 Abs. 2 ALG eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X nicht grundsätzlich ausschließt und sich insofern von § 34 Abs. 2 ALG unterscheidet (vgl BSG SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 S 44; BSG SozR 3-5868 § 3 Nr. 3 S 16).

  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 22/99 R

    Befreiung von Versicherungspflicht - Landwirtschaftliche Alterskasse - Landwirt -

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Hat aber der Betroffene die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht - in Fällen wie hier wegen unterlassener Mitteilung - zu vertreten, wird ihm eine erneute Antragsfrist - für welche Zeit auch immer - nicht eröffnet (so auch BSG, Urteil vom 17. August 2000, SozR 3-5868 § 3 Nr. 3 S 18).

    Dabei hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass § 3 Abs. 2 ALG eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X nicht grundsätzlich ausschließt und sich insofern von § 34 Abs. 2 ALG unterscheidet (vgl BSG SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 S 44; BSG SozR 3-5868 § 3 Nr. 3 S 16).

  • BSG, 18.09.1991 - 10 RKg 5/91

    Anwendung des § 20 Abs. 4 BKGG bei Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Sachliche Gründe für die Annahme, die Beklagte hätte hinsichtlich der Aufhebung des Befreiungsbescheides für die Vergangenheit (vgl § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) wegen Vorliegens eines atypischen Falles ein Ermessen ausüben müssen (allgemein dazu zB BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 37, 42), sind nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht gegeben; im Gegenteil: Von den Normalfällen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X (mit der Folge der Beitragsnachentrichtung) weicht der vorliegende schon deshalb nicht signifikant ab, weil eine Abfolge von Befreiungstatbeständen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ALG (wegen Einkommens, Erziehung, Pflege, Wehrdienst) mit dazwischen liegenden - längeren oder kürzeren - Zeiträumen einer aktuellen Versicherungspflicht gleichsam in der Natur der Sache liegt.
  • BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94

    Wegfall einer Sozialleistung wegen Überschreitens einer Verdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Sachliche Gründe für die Annahme, die Beklagte hätte hinsichtlich der Aufhebung des Befreiungsbescheides für die Vergangenheit (vgl § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) wegen Vorliegens eines atypischen Falles ein Ermessen ausüben müssen (allgemein dazu zB BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 37, 42), sind nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht gegeben; im Gegenteil: Von den Normalfällen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X (mit der Folge der Beitragsnachentrichtung) weicht der vorliegende schon deshalb nicht signifikant ab, weil eine Abfolge von Befreiungstatbeständen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ALG (wegen Einkommens, Erziehung, Pflege, Wehrdienst) mit dazwischen liegenden - längeren oder kürzeren - Zeiträumen einer aktuellen Versicherungspflicht gleichsam in der Natur der Sache liegt.
  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Versicherungspflicht - Ehegatte -

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Das Urteil des LSG leidet zwar an einem in der Revisionsinstanz fortwirkenden prozessualen Mangel; denn das Berufungsgericht hat es unterlassen, den Ehemann der Klägerin gemäß § 75 Abs. 2 SGG - notwendig - beizuladen (vgl Senatsurteil vom 16. Oktober 2002, SozR 3-5868 § 3 Nr. 5 S 23).
  • BSG, 02.12.1999 - B 10 LW 6/99 R

    Keine Befreiung von der Alterssicherung der Landwirte bei Arbeitslosenhilfebezug

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Das System der Alterssicherung der Landwirte (AdL) realisiert angesichts unterschiedlicher, in § 3 Abs. 1 ALG enumerativ aufgeführter Sachverhalte mit der konstitutiven Bedeutung des Antrags das Prinzip der Wahlfreiheit und Eigenverantwortung; der Landwirt soll sich jeweils überlegen können, ob er angesichts des Teilversorgungscharakters der AdL (vgl nur BSG SozR 3-5868 § 3 Nr. 2 S 11) von dem Befreiungsrecht Gebrauch machen will.
  • BSG, 12.06.2001 - B 10 LW 16/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht als Ehegatte eines

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Ein solcher war nicht etwa entbehrlich, weil mit dem Wegfall des temporären Befreiungsgrundes durch das Ableben der gepflegten Person lediglich ein "Ruhen" der Befreiung eingetreten wäre; umgekehrt: Mit der vorübergehenden Befreiung kam die Versicherungspflicht zum Ruhen; die Beendigung der Befreiung führt zum Wiederaufleben der Versicherungspflicht (vgl dazu: Senatsurteile vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 7/02 R -, GVLAK RdSchr AH 44/2002; vom 12. Juni 2001 - B 10 LW 16/00 R -, SGb 2001, 622 ).
  • BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 7/02 R

    Alterssicherung der Landwirte - doppelte Versicherungspflicht - Befreiung -

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Ein solcher war nicht etwa entbehrlich, weil mit dem Wegfall des temporären Befreiungsgrundes durch das Ableben der gepflegten Person lediglich ein "Ruhen" der Befreiung eingetreten wäre; umgekehrt: Mit der vorübergehenden Befreiung kam die Versicherungspflicht zum Ruhen; die Beendigung der Befreiung führt zum Wiederaufleben der Versicherungspflicht (vgl dazu: Senatsurteile vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 7/02 R -, GVLAK RdSchr AH 44/2002; vom 12. Juni 2001 - B 10 LW 16/00 R -, SGb 2001, 622 ).
  • BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R

    Befreiung des Ehegatten von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nach § 3 Abs. 1 ALG jeweils nur, "solange" einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt (vgl nur Senatsurteile vom 13. Oktober 2005 - B 10 LW 2/05 R -, GVLAK RdSchr AH 2/2006, Die Beiträge, Beilage 2006, 157; vom 7. Dezember 2000, SozR 3-5868 § 85 Nr. 4 S 26; vom 1. Februar 2000 - B 10 LW 24/98 R -).
  • BSG, 13.10.2005 - B 10 LW 2/05 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R
    Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nach § 3 Abs. 1 ALG jeweils nur, "solange" einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt (vgl nur Senatsurteile vom 13. Oktober 2005 - B 10 LW 2/05 R -, GVLAK RdSchr AH 2/2006, Die Beiträge, Beilage 2006, 157; vom 7. Dezember 2000, SozR 3-5868 § 85 Nr. 4 S 26; vom 1. Februar 2000 - B 10 LW 24/98 R -).
  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Bäuerin - Nichtmitarbeit -

  • BSG, 01.02.2000 - B 10 LW 24/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung,

  • BSG, 15.04.1958 - 10 RV 393/56

    Anspruch auf Gewährung einer Heiratsabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 20/99 R

    Befreiung von Versicherungspflicht - Ehemaliger Landwirt - Landwirtschaftliches

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - L 8 LW 7/13
    Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) erkannt, dass ein Befreiungsantrag notwendig sei, wenn ein Wechsel des Befreiungsgrundes mit der Anwendung eines weiteren Tatbestandes des § 3 Abs. 1 ALG verbunden sei (BSG, Urteil v. 5.10.2006, B 10 LW 6/05 R, juris).

    Die Beendigung führt zum Wiederaufleben derselben (BSG, Urteil vom 5.10.2006, a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil v. 12.1.2005, L 8 LW 23/04, jeweils juris).

    Der Landwirt soll jeweils überlegen können, ob er angesichts des Teilversorgungscharakters der Alterssicherung für Landwirte von dem Befreiungsrecht Gebrauch macht (BSG, Urteil v. 5.10.2006, a.a.O.).

    Eine Willenserklärung der Antragstellerin dahingehend, dass sie auch nach dem vorübergehenden Wiedereintritt der Versicherungspflicht, Befreiung weiterhin erlangen wollte, lässt sich dem ursprünglichen Antrag vom 9.6.1995 ebenfalls nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil v. 27.11.2002, L 8 LW 14/02; BSG, Urteil v. 5.10.2006, a.a.O. für verschiedene Befreiungstatbestände, jeweils juris).

    Ein Fall des "beredeten Schweigens" liegt nicht vor, da die Antragsgegnerin als Empfängerin ihr Unterlassen nicht als Erklärungszeichen verstehen konnte, nachdem sie die Antragstellerin - wie oben geschildert - mehrfach auf ihre Mitteilungsplichten und die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 5.10.2006, a.a.O., juris).

    Eine Abfolge von Befreiungstatbeständen mit dazwischen liegenden - längeren oder kürzeren - Zeiträumen einer aktuellen Versicherungspflicht liegt in der Natur der Sache (BSG, Urteil vom 5.10.2006, a.a.O., juris).

  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 5/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich aus Sicht des verständigen Beteiligten ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergibt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 15 RdNr 16; BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 5 RdNr 12; zum sog "beredten Schweigen" vgl BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 3) .
  • BSG, 28.03.2019 - B 10 LW 1/17 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht - Landwirt

    Diese Gesetzesergänzung zielt neben einer Verwaltungsvereinfachung darauf ab, "dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Ergebnis nicht mehr streng an den Tatbestand gebunden ist, aus dessen Anlass die Befreiung zunächst beantragt worden ist,"... weil "viele Betroffene irrtümlich davon ausgehen, eine einmal erfolgte Befreiung würde bei Wechsel des Befreiungsgrundes auch ohne neuen Befreiungsantrag automatisch andauern" (vgl BT-Drucks 16/3794 S 49 f zu Buchst c; BR-Drucks 2/07 S 125; s noch zur alten Rechtslage Senatsurteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 3 RdNr 17 ff) .

    Der Befreiungsantrag des Klägers vom 12.8.2008 hat seine Wirkung nicht durch andere Entscheidungen verloren (vgl hierzu unter Hinweis auf §§ 8, 18 SGB X Senatsurteil vom 5.10.2006, aaO, RdNr 19 f) .

    Es handelt sich um eine vorübergehende, temporäre Befreiung (vgl Senatsurteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 3 RdNr 15, mwN).

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 LW 1/07 R

    Alterssicherung der Landwirte - Stipendium ist kein dem Arbeitsentgelt oder

    Entgegen der Auffassung des LSG ist deshalb mit dem Wegfall der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und mit dem Bezug des Stipendiums ab 1.1.2001 eine wesentliche Änderung in den relevanten Einkommensverhältnissen iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, die zum Wegfall des Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte geführt hat (zu § 3 Abs. 1 ALG als vorübergehende, temporäre Befreiung: BSG, Urteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R, juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.03.2007 - L 5 LW 9/06

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Eine atypische Fallgestaltung, bei der im angefochtenen Bescheid Ermessen hätte ausgeübt werden müssen (vgl BSG 5.10.2006 B 10 LW 6/05 R, juris Rn 24), liegt nicht vor.

    Ein Antrag auf Befreiung entfaltet keine Wirkungen mehr, wenn sich der frühere Befreiungsantrag auf einen anderen Befreiungstatbestand bezog, etwa wenn zunächst die Befreiung wegen Pflege ausgesprochen worden war und es danach um eine Befreiung wegen eines Erwerbseinkommens geht (BSG 5.10.2006 aaO).

    Bei einer solchen Sachlage bestehen keine Bedenken am Fortwirken des früheren Befreiungsantrags, zumal die Klägerin in ihrem 1998 gestellten Antrag uneingeschränkt die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens beantragt hatte (vgl die hiervon abweichende Sachverhaltsgestaltung im Fall des Urteils des BSG vom 5.10.2006 aaO, juris Rn 19).

  • BSG, 03.04.2015 - B 12 KR 93/13 B

    Höhe von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Im Urteil vom 5.10.2006 (B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 3) habe das BSG ebenfalls ausgeführt, dass ein Antrag auch konkludent gestellt werden könne, wozu es genüge, wenn ein Antragsteller seinen Willen erkennbar zum Ausdruck bringe.

    Denn sie trägt selbst vor, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein "Antrag" auf ein bestimmtes (sozialrechtliches) Begehren grundsätzlich nicht förmlich gestellt werden muss, sondern dass es genügt, wenn der Antragsteller seinen Willen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat und der Empfänger diese (Willens-)Erklärung, die auch durch eine Form schlüssigen Verhaltens zum Ausdruck gebracht werden kann, "unter den obwaltenden Umständen" "nach Treu und Glauben" auch als Antrag verstehen musste (vgl BSG Urteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 3 RdNr 21).

  • LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 31/11

    Frau heiratet Bauer - und wird beitragspflichtig

    Der Antrag auf Befreiung realisiert somit das Prinzip der Wahlfreiheit und Eigenverantwortung; der Landwirt soll sich jeweils überlegen können, ob er angesichts des Teilversorgungscharakters der AdL von dem Befreiungsrecht Gebrauch machen will (vgl. BSG, Urteil v. 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R, juris Rn. 20).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.05.2011 - L 10 LW 4207/09
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 6/05 R in SozR 4-5868 § 13 Nr. 3) sowie darauf, dass der frühere Befreiungsantrag durch die erfolgte Befreiung und den Wegfall des dem zu Grunde liegenden Sachverhalts ab dem 01.05.2003 verbraucht war und der frühere Befreiungsantrag der Klägerin den geltend gemachten Sachverhalt schon deshalb nicht umfassen konnte, weil dieser Sachverhalt erst am 15.07.2003 tatsächlich eintrat.

    Schließlich kann der Klägerin gegen die Versäumung der Antragsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (s. hierzu Urteil des BSG vom 05.10.2006, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2017 - L 10 LW 1293/17
    Ein Befreiungsantrag muss sich aber auf einen konkreten Befreiungstatbestand beziehen (BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 6/05 R, in SozR 4-5868 § 13 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2017 - L 10 LW 1294/17
    Ein Befreiungsantrag muss sich aber auf einen konkreten Befreiungstatbestand beziehen (BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 6/05 R, in SozR 4-5868 § 13 Nr. 3).
  • SG Hannover, 11.12.2008 - S 34 SF 159/08
  • SG Lüneburg, 26.08.2008 - S 10 LW 6/05
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