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   BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R   

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https://dejure.org/2003,2453
BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R (https://dejure.org/2003,2453)
BSG, Entscheidung vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R (https://dejure.org/2003,2453)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 1/03 R (https://dejure.org/2003,2453)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - Kündigung aus wichtigem Grund - sozial gerechtfertigte Kündigung - leitender Angestellter - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - arbeitsgerichtlicher Vergleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld nebst Beiträgen zur Sozialversicherung; Gleichstellung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers mit einer Kündigung aus wichtigem Grund; Anspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegen den ehemaligen Arbeitgeber des ...

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4; ; AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - Kündigung aus wichtigem Grund - sozial gerechtfertigte Kündigung - leitender Angestellter - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - arbeitsgerichtlicher Vergleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 139
  • NZS 2004, 495
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Die Überprüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Feststellung des Inhalts rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen durch das Tatsachengericht anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt (BSGE 77, 49, 50 f = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9 mwN).
  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R

    Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AFG , Begriff des Betriebs

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Dass die geltende Gesetzesfassung den Ausführungen des BVerfG zur "weiten Auslegung" von Ausnahmeregelungen, die sich auf den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung beziehen (BVerfGE aaO), Rechnung trägt, hat das BSG bereits entschieden (ua in SozR 3-4100 § 128 Nr. 11 S 97).
  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfüllt ein Aufhebungsvertrag den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht (BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 84, 75, 78 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6; SozR 3-4100 § 128 Nr. 15).
  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Anlass zu besonderen Ermittlungen über etwaige Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des B. bestand nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht (vgl BSGE 87, 132, 138 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10).
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Sie trägt nicht vor, sie sei zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den Grundsätzen des § 626 BGB oder zur Kündigung aus wichtigem Grund "mit sozialer Auslauffrist" nach den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen berechtigt gewesen (vgl dazu Urteil des Senats vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R, DBlR 4660 § 128 AFG, mit Hinweisen ua auf BAGE 88, 10 = AP Nr. 143 zu § 626 BGB sowie Groeger NZA 1999, 850, 851 ff).
  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Sie trägt nicht vor, sie sei zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den Grundsätzen des § 626 BGB oder zur Kündigung aus wichtigem Grund "mit sozialer Auslauffrist" nach den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen berechtigt gewesen (vgl dazu Urteil des Senats vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R, DBlR 4660 § 128 AFG, mit Hinweisen ua auf BAGE 88, 10 = AP Nr. 143 zu § 626 BGB sowie Groeger NZA 1999, 850, 851 ff).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    § 128 AFG zielt demgegenüber darauf ab, die Arbeitgeber zu veranlassen, ihre älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmer nicht in die Arbeitslosigkeit mit anschließender Frühverrentung zu entlassen (BVerfGE 81, 156, 189 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zum wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei Androhung einer sozial gerechtfertigten Kündigung (ua BSGE 89, 243, 245 f = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) ist im Übrigen anzunehmen, dass sich B. auf einen wichtigen Grund berufen kann.
  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfüllt ein Aufhebungsvertrag den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht (BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 84, 75, 78 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6; SozR 3-4100 § 128 Nr. 15).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfüllt ein Aufhebungsvertrag den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht (BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 84, 75, 78 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6; SozR 3-4100 § 128 Nr. 15).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Ein leitender Angestellter iS des § 14 Abs. 2 S 1 KSchG kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag berufen, wenn ihm ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die fristgerechte Kündigung und für den Fall ihrer Sozialwidrigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 S 2 KSchG iVm § 14 Abs. 2 S 2 KSchG droht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr. 1).

    Nach einer Entscheidung des BSG vom 16. Oktober 2003 (B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr. 1) reiche es aus, wenn festgestellt werden könne, dass sich der Betroffene arbeitsrechtlich nicht gegen die angedrohte Kündigung habe wehren können.

    Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in einer Entscheidung über die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung des an einen früheren leitenden Angestellten gezahlten Alg gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz - nunmehr § 147a SGB III - im Rahmen von Ausführungen zur Höhe der Erstattungsforderung modifiziert (Urteil vom 16. Oktober 2003, SozR 4-4300 § 147a Nr. 1).

    Im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist aber das Recht des Arbeitgebers, für den Fall der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ohne Begründung einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen, dem das Arbeitsgericht stattgeben muss (vgl BSG SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 RdNr 13), dem Fall der objektiv rechtmäßigen Kündigung gleichzusetzen.

    Diese Überlegung greift auch für den Fall einer drohenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 14 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, bezieht sich also nicht nur auf die in der og Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 RdNr 15) behandelte Fallgestaltung eines bereits vor dem Arbeitsgericht gestellten Auflösungsantrags.

  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 120/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem nicht von seinem Verhalten abhängigen Grund zum gleichen Beendigungszeitpunkt droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R - juris, BSGE 89, 243, 246 ff. = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - L 12 AL 433/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    In derartigen Fällen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Ähnliches findet § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III keine Anwendung (BSG, Urteil vom 16. November 2003 - B 11 AL 1/03 R - in juris: Rnr. 16 m.w.N.).

    Wie bereits erwähnt, hält der erkennende Senat diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den hier streitentscheidenden § 147a SGB III für übertragbar, weil § 147a SGB III insoweit mit § 128 AFG inhaltsgleich ist (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 16. Oktober 2003, B 11 AL 1/03 R, in SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 sowie NZS 2004, 495 bis 497).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 153/04

    Kündigungsrecht - Nicht immer Sperrzeit bei Eigenkündigung

    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können (Urteil vom 16.10.2003, B 11 AL 1/03 R).
  • SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17

    Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d.

    In der Folgezeit hat das BSG (allerdings bei einem hier nicht vorliegenden arbeitsgericht-lichem Vergleich nach tatsächlich erfolgter Kündigung) erneut ausgeführt, dass sich der Arbeitslose auf einen wichtigen Grund berufen könne, weil davon auszugehen sei, dass er sich gegen die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht habe wehren konnte, da das Arbeitsverhältnis (dort durch arbeitsgerichtliches Auflösungsur-teil) ebenfalls zum selben Zeitpunkt beendet worden wäre, wenn der Vergleich nicht ab-geschlossen worden wäre (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 1/03 R -, SozR 4-4300 § 147a Nr. 1, Rn. 22).

    So sieht es wohl auch das LSG NRW ( im Urteil vom 09. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), wenn es ohne weitere Zusätze ausführt, ein wichtiger Grund für die Lö-sung des Arbeitsverhältnisses liege nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können (BSG, Urteil vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R -).

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Keiner Entscheidung bedarf damit auch die weitere Frage, ob Auflösungsgründe vorlagen, die dem genannten Kündigungsrecht gleichzustellen wären, obwohl die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der §§ 13, 9 KSchG auch hier - und nicht nur bei leitenden Angestellten nach § 14 KSchG (hierzu BSG SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 RdNr 12 ff) - gerade voraussetzt, dass kein Kündigungsgrund vorhanden ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2004 - L 12 AL 178/03

    Arbeitslosenversicherung

    Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Wirkung von Aufhebungsverträgen, insbesondere auf die Entscheidungen vom 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R - und vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R -, die ihre Rechtsauffassung bestätigten.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfüllt ein Aufhebungsvertrag den Befreiungstatbestand des § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III nicht (vgl. Urteil des BSG vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R - mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - L 29 AL 449/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Wie bereits erwähnt, hält der erkennende Senat diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den hier streitentscheidenden § 147a SGB III für übertragbar, weil § 147a SGB III insoweit mit § 128 AFG inhaltsgleich ist (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 16. Oktober 2003, B 11 AL 1/03 R, in SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 sowie NZS 2004, 495 bis 497).
  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 23/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Da eine Rente aus eigener Versicherung gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI ab dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, geleistet wird, entfällt die Erstattungspflicht nicht schon mit Vollendung des entsprechenden Lebensjahres (hier: ab 24. Januar 1994), sondern erst mit dem darauf folgenden Monatsbeginn (vgl BSG SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, S 27; in diesem Sinne auch Urteile des Senats vom 22. März 2001, B 11 AL 70/00 R, SozR 3-4100 § 128 Nr. 13 S 113, 116 und vom 16. Oktober 2003, B 11 AL 1/03 R, SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 RdNr 3; ebenso Pawlak in Eicher/Schlegel, SGB III, § 147a RdNr 164; Rolfs in Gagel, SGB III, § 147a RdNr 91).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2012 - L 12 AL 450/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestandt -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 (1) AL 119/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - L 1 AL 38/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 29.08.2008 - B 7 AL 213/07 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2009 - L 12 AL 122/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2011 - L 7 AL 31/09
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