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   BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R   

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https://dejure.org/2019,42690
BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R (https://dejure.org/2019,42690)
BSG, Entscheidung vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R (https://dejure.org/2019,42690)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - B 11 AL 1/19 R (https://dejure.org/2019,42690)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der Ausgleichsabgabe - Anzeigepflicht - Anzahl der Arbeitnehmer - Arbeitsplatz im Inland - ausländischer Arbeitgeber - Arbeitsverhältnis - deutscher Arbeitsvertragsstatus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 1 S 1 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 80 Abs 2 SGB 9
    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der Ausgleichsabgabe - Anzeigepflicht - Anzahl der Arbeitnehmer - Arbeitsplatz im Inland - ausländischer Arbeitgeber - Arbeitsverhältnis - deutscher Arbeitsvertragsstatus

  • rewis.io

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der Ausgleichsabgabe - Anzeigepflicht - Beschäftigungspflicht - ausländischer Arbeitgeber - Arbeitsplatz im Inland - Arbeitsverhältnis aufgrund deutschem Arbeitsvertragsstatus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern bei einer Entsendung nach Deutschland; Begründung einer Beschäftigungspflicht nur durch inländische Arbeitsplätze

  • rechtsportal.de

    Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern bei einer Entsendung nach Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der Ausgleichsabgabe - Anzeigepflicht - Beschäftigungspflicht - ausländischer Arbeitgeber - Arbeitsplatz im Inland - Arbeitsverhältnis aufgrund deutschem Arbeitsvertragsstatus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)

    Beschäftigungspflicht eines polnischen Unternehmens, das ausschließlich Arbeitnehmer nach polnischem Recht beschäftigt und nach Deutschland entsendet

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    T.B. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 711
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Die Zurechnung von Arbeitsplätzen zu einem Arbeitgeber erfolgt entsprechend diesem formalen Verständnis der Arbeitgebereigenschaft ebenfalls nach der formalen Arbeitgeberstellung, so dass bei Beschäftigungen auf privatrechtlicher Grundlage allein die aufgrund des Arbeitsvertragsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von Bedeutung ist, nicht dagegen Art und Ort der Beschäftigung (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 14; OVG Münster vom 31.10.2002 - 12 A 2567/02 - NWVBl 2004, 67 f, juris RdNr 28) .

    Das Ziel der dauerhaften Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben kann nur dann effektiv verfolgt werden, wenn die mit Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht bezweckte Verhaltenssteuerung dort ansetzt, wo die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers gefällt und rechtlich der Arbeitsplatz geschaffen wird (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 16, zur Arbeitgebereigenschaft des Verleiherbetriebs im Fall der Arbeitnehmerüberlassung) .

    e) Für die Begründung der Beschäftigungspflicht maßgeblich sind allerdings nur inländische Arbeitsplätze (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2011 - L 16 AL 21/09 - juris RdNr 23 f; vgl auch OVG Saarbrücken vom 28.10.2010 - 3 B 180/10 - juris RdNr 21; Goebel in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 156 RdNr 8; Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 156 RdNr 4, Stand III/12; vgl zu dem mit § 73 Abs. 1 SGB IX aF inhaltsgleichen § 7 Abs. 1 SchwbG idF vom 26.8.1986 - BGBl I 1421 - bereits BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris, RdNr 17) .

    Sollten die Ermittlungen ergeben, dass die in Deutschland tätigen Personen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden sind, wofür die Beklagte Anhaltspunkte sieht, bliebe die Klägerin - im Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung - zwar Arbeitgeberin (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 12) .

    Denn Leiharbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland, die ihre Leiharbeitnehmer im Inland verleihen, unterliegen nur dann nicht der Beschäftigungspflicht, sofern die Arbeitsverhältnisse im Ausland begründet wurden (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 17) .

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 20.12

    Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher -; Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Zweck dieser Beschäftigungspflicht ist es, schwerbehinderte Menschen in das Erwerbsleben einzugliedern (vgl BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

    Davon ausgehend ist der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt: Dem Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als rechtliches Element und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber als räumlich-gegenständliches Element sowie der Beschäftigung von Personal auf diesen Stellen (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff, vgl BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 10; BVerwG vom 30.6.2016 - 5 C 1/15 - BVerwGE 155, 357, 360, juris, RdNr 10; Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl 2019, § 156 RdNr 11; Lampe in Großmann/Schimanski, GK-SGB IX, § 73 RdNr 15, Stand Juni 2014) .

    Das rechtliche Element der Arbeitnehmereigenschaft iS des § 73 Abs. 1 SGB IX aF richtet sich nach den für das Arbeitsrecht entwickelten Maßstäben, wonach entscheidend die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit ist; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (vgl BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 12 mwN) .

    Vielmehr ist die Stelle im übertragenen betriebsorganisatorisch-arbeitsrechtlichen Sinn als die Gesamtheit des dem Arbeitnehmer in einem Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen (vgl BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 16 mwN; Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl 2019, § 156 RdNr 7; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl 2015, § 73 RdNr 3) .

    Damit wird sichergestellt, dass nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Erwerbsleben berücksichtigt werden (vgl BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

  • BSG, 16.01.1970 - 7 RAr 46/68

    Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Damit wird im Einklang mit dem Völkerrecht sichergestellt, dass die staatliche Hoheitsgewalt innerhalb der Grenzen des eigenen Hoheitsbereichs ausgeübt wird (BSG vom 16.1.1970 - 7 RAr 46/68 - BSGE 30, 244 = SozR Nr. 8 zu § 73 G 131, juris RdNr 20, mwN) .

    Mit diesem Grundsatz nicht vereinbar wäre es daher, ausländische Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht zu unterwerfen, die nicht über inländische Arbeitsplätze verfügen, denn darin läge eine völkerrechtlich unzulässige Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland (vgl BSG vom 16.1.1970 - 7 RAr 46/68 - BSGE 30, 244, 246 = SozR Nr. 8 zu § 73 G 131, juris RdNr 20, zur Unzulässigkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht, die ein Staat für fremdes Hoheitsgebiet anordnet).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe;

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Davon ausgehend ist der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt: Dem Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als rechtliches Element und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber als räumlich-gegenständliches Element sowie der Beschäftigung von Personal auf diesen Stellen (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff, vgl BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 10; BVerwG vom 30.6.2016 - 5 C 1/15 - BVerwGE 155, 357, 360, juris, RdNr 10; Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl 2019, § 156 RdNr 11; Lampe in Großmann/Schimanski, GK-SGB IX, § 73 RdNr 15, Stand Juni 2014) .

    Die Beschäftigungspflicht dient der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und soll deren Integration in den Arbeitsmarkt mit dem Mittel der Verhaltenslenkung fördern (vgl BVerwG vom 30.6.2016 - 5 C 1/15 - BVerwGE 155, 357, 363, juris RdNr 15) .

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Die Ausgleichsabgabe ist Ersatz für die von den Arbeitgebern zu erbringende Naturalleistung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und dient der Durchsetzung der Beschäftigungspflicht (vgl dazu BVerfG vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 167, 168, juris RdNr 100) .

    Denn die mit ihr verfolgte gleichmäßige Verteilung der den Arbeitgebern auferlegten Belastungen (vgl BVerfG vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 167, 168, juris RdNr 101) muss sich räumlich auf den Herrschaftsbereich des an den Gleichheitssatz gebundenen Gesetzgebers beschränken (vgl BVerfG vom 1.10.2004 - 1 BvR 2221/03 - juris RdNr 19) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2002 - 12 A 2567/02

    Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Die Zurechnung von Arbeitsplätzen zu einem Arbeitgeber erfolgt entsprechend diesem formalen Verständnis der Arbeitgebereigenschaft ebenfalls nach der formalen Arbeitgeberstellung, so dass bei Beschäftigungen auf privatrechtlicher Grundlage allein die aufgrund des Arbeitsvertragsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von Bedeutung ist, nicht dagegen Art und Ort der Beschäftigung (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 14; OVG Münster vom 31.10.2002 - 12 A 2567/02 - NWVBl 2004, 67 f, juris RdNr 28) .

    Für diese Anknüpfung an das Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen und damit die formale Arbeitgeberstellung (vgl OVG Münster vom 31.10.2002 - 12 A 2567/02 - NWVBl 2004, 67 f, juris RdNr 31) spricht der Gesetzesweck.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 6 B 19.16

    Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht - hier: Arbeitsplätze für humanitäre

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Ein inländischer Arbeitsplatz in diesem Sinne liegt vor, wenn die der Beschäftigung zugrundeliegende rechtliche Beziehung für den Geltungsbereich des SGB IX begründet wurde (vgl OVG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2014 - OVG 6 B 10.14 - juris RdNr 20; OVG Berlin-Brandenburg vom 23.5.2017 - OVG 6 B 19.16 - juris RdNr 16) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Die Zugehörigkeit zum ausländischen Arbeitsmarkt wird in derartigen Fallgestaltungen im Regelfall mit einer Anknüpfung an das ausländische Arbeitsvertragsstatut über Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung - ABl L 177 vom 4.7.2008 S 6) verbunden sein, was sowohl für die vorübergehende projektbezogene Entsendung von Arbeitnehmern, die beim ausländischen Arbeitgeber bereits im Heimatland eingesetzt wurden, als auch für Arbeitnehmer gilt, die vom ausländischen Arbeitgeber in ihrem Heimatstaat für ein konkretes Projekt in Deutschland angeworben werden und mit denen ein darüber hinausgehendes Arbeitsverhältnis nicht geplant ist (vgl BAG vom 21.9.2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213, juris RdNr 105 mwN).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Vorübergehend ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, die nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren, gehören nämlich nicht dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates an (vgl EuGH vom 25.10.2001 - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98, C-68/98 bis C-71/98 - , Slg 2001, I-7831, 7897, juris RdNr 22) .
  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03

    Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur

    Auszug aus BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
    Denn die mit ihr verfolgte gleichmäßige Verteilung der den Arbeitgebern auferlegten Belastungen (vgl BVerfG vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 167, 168, juris RdNr 101) muss sich räumlich auf den Herrschaftsbereich des an den Gleichheitssatz gebundenen Gesetzgebers beschränken (vgl BVerfG vom 1.10.2004 - 1 BvR 2221/03 - juris RdNr 19) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 10.14

    Schwerbehinderte; Beschäftigungspflicht; Ausgleichsabgabe; Arbeitsplatz; Agentur

  • EuGH, 25.10.2001 - C-50/98

    Finalarte - Freier Dienstleistungsverkehr

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1785/01

    Ausgleichsabgabe - Arbeitgeberbegriff im Schwerbehindertenrecht

  • BSG, 18.10.1995 - 9a RVg 4/92

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer seelischen Krankheit und einem seelisch

  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 68/93

    Beschäftigungspflicht - Schwerbehinderter - Ausgleichsabgabe -

  • OVG Saarland, 28.10.2010 - 3 B 180/10

    Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte bei Beschäftigung ausländischer

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 78/93

    Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

  • BSG, 19.10.2007 - B 11a AL 169/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei der

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei stationärer Pflege, Vergütungsanspruch

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als

    Das für die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe zuständige Integrationsamt war nicht notwendig beizuladen, denn die Frage der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids der Beklagten wäre allenfalls Vorfrage für einen möglichen Bescheid über die Ausgleichsabgabe (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 13 mwN).

    Als privater Arbeitgeber mit mehr als jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen unterlag der Kläger grundsätzlich der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF und damit auch der Anzeigepflicht nach § 80 Abs. 2 SGB IX aF (vgl dazu BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 16 f) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt: Dem Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als rechtliches Element und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer bzw Beamter oder Richter, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber als räumlich-gegenständliches Element sowie der Beschäftigung von Personal auf diesen Stellen (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff, vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 20 mwN) .

    Danach ist entscheidend die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 21; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 12 mwN) .

    Hinzu kommt, dass die Stelle besetzt sein, also tatsächlich in gewissem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen werden muss, womit sichergestellt wird, dass nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Erwerbsleben berücksichtigt werden (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 22; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

    Die Beschäftigungspflicht zielt darauf ab, schwerbehinderte Menschen in das Erwerbsleben einzugliedern (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 17; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

    Dieses Ziel der dauerhaften Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben kann nur dann effektiv verfolgt werden, wenn die mit der Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht bezweckte Verhaltenssteuerung dort ansetzt, wo die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers gefällt und rechtlich der Arbeitsplatz geschaffen wird (so BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 19; vgl auch BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - BVerwGE 115, 312, juris RdNr 16) .

  • BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 47/18 R

    Rechtmäßigkeit leistungsrechtlicher Feststellungen nach § 44a Abs. 4 ff. SGB II

    Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung vom Revisionsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl nur zuletzt BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 5b; jeweils mwN).
  • BSG, 10.08.2021 - B 2 U 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Zulässigkeit -

    Dies ergibt die Prüfung durch den Senat, die durch das Revisionsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 5b mwN) .
  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 30/21 R

    Schwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung

    Denn die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Zulassung der Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF (heute § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) ist allenfalls Vorfrage für einen möglichen Bescheid über die Ausgleichsabgabe des Integrationsamts nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX aF (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 13 mwN; BSG vom 4.3.2021 - B 11 AL 3/20 R - BSGE 131, 278 = SozR 4-3250 § 156 Nr. 2, RdNr 12; zur Kompetenzverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern auch BVerwG vom 14.4.2021 - 5 C 13.19, NVwZ-RR 2021, 897 RdNr 13 ff) .
  • VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17

    Ausgleichsabgabe; Feststellungsbescheid; Anzeige; Arbeitsplatz; Arbeitszeit

    Es bedarf erstens eines Anstellungsverhältnisses, der Arbeitgeber oder Dienstherr muss zweitens Stellen eingerichtet haben und auf diesen muss drittens eine Person "beschäftigt" werden (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff), vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - B 11 AL 1/19 R-, Informationsbrief Ausländerrecht 2020, 349 ff., Das Bundesverwaltungsgericht führt a.a.O. im Weiteren hierzu aus:.

    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Regelungen zur Ausgleichsabgabe und zur Ermittlung der Arbeitsplätze Massenvorgänge sind, bei denen Typisierungen und Generalisierungen gestattet sind, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 07.2529-, Bayerische Verwaltungsblätter 2009, 667 f., und die tatsächliche Ermittlung von Arbeitszeiten sehr aufwendig sein kann und viele Zweifelsfragen z.B. bei flexiblen Arbeitszeitmodellen aufwirft, steht allein der Umstand, dass die tatsächlichen Ermittlungen für die Prüfung der Beschäftigungspflicht aufwendig sein können, dem Erfordernis als solches nicht entgegen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, a.a.O., wonach im Falle der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland für die Feststellung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht nur die vertraglichen Modalitäten, sondern auch die Umstände, unter denen die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden, zu prüfen ist.

  • SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Die Sevaka-Mitglieder des Beklagten sind zur Überzeugung der Kammer keine Arbeitnehmer im Sinne des § 73/§ 156 SGB IX. Die vorliegend im Rahmen des Abs. 1 allein in Betracht kommende Arbeitnehmereigenschaft richtet sich nach den für das Arbeitsrecht entwickelten Maßstäben, wonach entscheidend die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit ist; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R, zitiert nach Juris Rn. 21).
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