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   BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R   

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BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R (https://dejure.org/2019,17587)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R (https://dejure.org/2019,17587)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R (https://dejure.org/2019,17587)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung - Nichtbewerbung nach mehreren Vermittlungsvorschlägen - keine ausreichend konkreten Rechtsfolgenbelehrungen - keine Angabe der unmittelbaren und konkreten Auswirkung der Weigerung ohne ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3, § 159 Abs 2 SGB 3, § 159 Abs 4 SGB 3
    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung - Nichtbewerbung nach mehreren Vermittlungsvorschlägen - keine ausreichend konkreten Rechtsfolgenbelehrungen - keine Angabe der unmittelbaren und konkreten Auswirkung der Weigerung ohne ...

  • rewis.io

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung - Nichtbewerbung nach mehreren Vermittlungsvorschlägen - keine ausreichend konkreten Rechtsfolgenbelehrungen - keine Angabe der unmittelbaren und konkreten Auswirkung der Weigerung ohne ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung - Nichtbewerbung nach mehreren Vermittlungsvorschlägen - keine ausreichend konkreten Rechtsfolgenbelehrungen - keine Angabe der unmittelbaren und konkreten Auswirkung der Weigerung ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweite und dritte Sperrzeiten - wegen abgelehnter Beschäftigungsangebote

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten ...

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Nur dreiwöchige Sperre bei Arbeitslosengeld-Bezug

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Nur dreiwöchige Sperre bei Arbeitslosengeld-Bezug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten zulässig - Einheitliche Rechtsfolgenbelehrungen mit Hinweis auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen durch Wiedergabe ...

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    S. W. ./. Bundesanstalt für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wann können zweite und dritte Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen eintreten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 318
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsablehnung - mehrere

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    Auf Grund der zuvor mit dem Bescheid vom 15.5.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3.8.2013 erfolgten bindenden Bewilligung von Alg für die hier streitbefangenen Zeiträume bedurfte es keiner damit verbundenen Leistungsklage hinsichtlich der Bewilligung von Alg für die Zeiträume der festgestellten Sperrzeiten (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 6 RdNr 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Mit der nunmehr vorhandenen Ausdifferenzierung der Sperrzeitdauern in der Weise, dass die Sperrzeitdauer nunmehr entsprechend der Anzahl der Verstöße abgestuft ist, soll der Eingliederungsdruck auf den Arbeitslosen in Abhängigkeit von seiner Mitwirkungsbereitschaft stetig erhöht werden (vgl dazu S Knickrehm in Bieback/Fuchsloch/Kohte, Arbeitsmarktpolitik und Sozialrecht: Festschrift für Alexander Gagel, 2011, 67, 69; vgl auch BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 6 RdNr 27, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen mit Hinweis auf das individualisierte Vermittlungskonzept, das der differenzierten Sperrzeitdauer zugrunde liegt).

    Dies dient zugleich dem Ziel der Verhaltenssteuerung (zuletzt BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 6 RdNr 27 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Die Bewertung hat im Einzelfall unter Berücksichtigung ua des konkreten Arbeitsangebots und eventueller Besonderheiten des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erfolgen (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 6 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 31/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermittlung in

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    Da der Kläger die fehlende Bewerbung auf die Beschäftigungsangebote auch mit einer unzureichenden Entlohnung begründet hat, sind Feststellungen insbesondere zur Entlohnung der angebotenen Beschäftigung zu treffen (vgl zur Notwendigkeit auf das Entgelt bezogener Feststellungen BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 31/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 7 S 11; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 20).
  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl nur BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 16).
  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    Da der Kläger die fehlende Bewerbung auf die Beschäftigungsangebote auch mit einer unzureichenden Entlohnung begründet hat, sind Feststellungen insbesondere zur Entlohnung der angebotenen Beschäftigung zu treffen (vgl zur Notwendigkeit auf das Entgelt bezogener Feststellungen BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 31/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 7 S 11; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 20).
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    Es handelte sich nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, wie sie ein verständiger Empfänger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen musste (vgl zu diesem Maßstab zuletzt BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - SozR 4-6065 Art. 61 Nr. 1 RdNr 15 mwN) , nicht um eine vollständige Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit ab 1.5.2013.
  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - Bestimmtheit -

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    An diesen Anforderungen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des SGB III festgehalten und betont, eine Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III aF müsse als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein (vgl BSG vom 1.6.2006 - B 7a AL 26/05 R - RdNr 15 mwN; vgl zur Rechtsfolgenbelehrung im SGB II - BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 24) .
  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 2/80

    Sperrzeit - Eintritt - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    aa) Wie die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG bereits zu der Vorgängerregelung der in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III (bis zum 31.3.2012: § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) normierten Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund in § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG (in der ab dem 1.7.1969 geltenden Fassung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.6.1969, BGBl I 582) , der wiederum auf § 78 AVAVG (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 3.4.1957, BGBl I 321) zurückgeht (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf für ein Arbeitsförderungsgesetz, BT-Drucks V/2291, S 83) , entschieden haben, soll die Rechtsfolgenbelehrung den Arbeitslosen über die Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens so informieren, dass er eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen (vgl BSG vom 10.10.1978 - 7 RAr 55/77 - BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr. 5 S 29) und sich über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (BSG vom 21.7.1981 - 7 RAr 2/80 - BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr. 15 S 73).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der Leistung auswirkt (vgl nur BSG vom 21.3.1996 - 11 RAr 101/94 - BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 S 111 mwN) .
  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 26/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Ablehnung einer beruflichen

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    An diesen Anforderungen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des SGB III festgehalten und betont, eine Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III aF müsse als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein (vgl BSG vom 1.6.2006 - B 7a AL 26/05 R - RdNr 15 mwN; vgl zur Rechtsfolgenbelehrung im SGB II - BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 24) .
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R
    Eine Rechtsfolgenbelehrung dieses Inhalts beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, was nicht ausreichend ist (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1, RdNr 15).
  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 55/77

    Nach Entstehung des Anspruchs - Anwartschaft - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgen -

  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 114/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen

  • BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 19/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - unzureichende Eigenbemühungen - Festlegung

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 24/81

    Sperrzeit - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgenbelehrung - Arbeitsangebot

  • BSG, 29.11.2022 - B 11 AL 33/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung bilden derartige Verwaltungsentscheidungen eine rechtliche Einheit (zuletzt BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7, RdNr 11 mwN) .

    Aufgrund der zuvor mit den Bescheiden vom 10.8.2018, 30.8.2018, 8.10.2018 und 30.11.2018 erfolgten bindenden Bewilligung von Alg für den streitbefangenen Zeitraum bedurfte es keiner damit verbundenen Leistungsklage (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - BSGE 126, 25 = SozR 4-4300 § 159 Nr. 6, RdNr 10; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7, RdNr 12) .

    Dabei hat das BSG stets den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen einer sperrzeitbegründenden Obliegenheitsverletzung zu warnen (zuletzt Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7, RdNr 17; vgl ferner etwa BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 32/98 R - BSGE 84, 270 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 mit Hinweis auf BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr. 31 S 151) .

    Erforderlich ist vielmehr eine auf die gegenwärtige individuelle Situation des Arbeitslosen bezogene Aufklärung (siehe zur nötigen Individualisierung der Rechtsfolgenbelehrung nur BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7, RdNr 19) .

    Auch in dem Senatsurteil vom 27.6.2019 (B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7) ist insofern keine Abgrenzung erfolgt; in dieser Entscheidung hat sich der Senat mit der Belehrungspflicht hinsichtlich des Sperrzeitbeginns nicht auseinandergesetzt.

    Weder der Grundfall des § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III (Sperrzeitbeginn mit dem Tag nach der Ablehnung oder dem Abbruch) noch die im Gesetz geregelte Ausnahme (Sperrzeitbeginn im Anschluss an eine an diesem Tag laufende Sperrzeit) ist verständlich dargestellt (siehe zum Sperrzeitbeginn nur BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7, RdNr 26) .

  • BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 17/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeitzeitdauer - wiederholtes

    Eine Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme setzt, ebenso wie eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (dazu BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 6, RdNr 23 ff) , zunächst ein hinreichend benanntes, zumutbares Maßnahmeangebot voraus, versehen mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung (zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung im Einzelnen BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Dieses Erfordernis besteht in gleicher Weise im Rahmen der Anwendung von § 159 Abs. 4 SGB III. Für eine solche Warnung reicht es gerade nicht aus, dass Arbeits- bzw Maßnahmeangebote ohnehin mit Rechtsfolgebelehrungen versehen sein müssen (zu den Anforderungen vgl BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und darüber hinaus die sich aus § 24 SGB X ergebende allgemeine Verpflichtung besteht, den Arbeitslosen anzuhören, wenn wegen des Eintritts einer Sperrzeit die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben und die Erstattung von Leistungen verlangt werden soll.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2021 - L 11 AL 95/19

    Sperrzeit bei Arbeitsablehnung; Aufklärungsfunktion und Warnfunktion einer

    Über den (konkreten) Beginn der Sperrzeit habe nach der Rechtsprechung des BSG sowie des 7. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteile vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R sowie B 11 AL 17/18 R - Urteil vom 19. Juni 2018 - L 7 AL 66/16 -) nicht belehrt werden müssen.

    Der Rechtsprechung des 14. BSG-Senats folgend hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2018 - L 11 AL 67/16 NZB - (info also 2018, 209) entschieden, dass eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nach § 159 SGB III auch eine Belehrung über den Beginn der angedrohten Sperrzeit erfordert (ebenso: Lüdtke/Schaumberg in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, LPK-SGB 111, 3. Auflage 2019, § 159 Rn 25; LSG Sachsen, Urteil vom 1. Februar 2018 - L 7 AL 42/14 - [Urteil aufgehoben durch BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R -]; offen gelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2018 - L 18 AL 76/17 -).

    Dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R - kann der erkennende Senat nicht entnehmen, dass für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nach § 159 SGB III keinerlei Belehrung über den Beginn der Sperrzeit erforderlich sein soll (vgl auch die Urteilsanmerkung von Lehmann, NZS 2020, 318, wonach diese BSG-Entscheidung hierzu keine Aussage enthält).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2023 - L 6 KR 46/23

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - fehlender

    Erforderlich ist demnach eine auf die gegenwärtige individuelle Situation des jeweiligen Versicherten bezogene Aufklärung (vgl. zur Notwendigkeit der Individualisierung der Rechtsfolgenbelehrung vor einer Sanktionsentscheidung etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R -, Rn. 19).
  • BSG, 27.02.2020 - B 4 AS 28/20 B

    Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung für eine Meldeaufforderung; Grundsatzrüge

    Besteht - wie vorliegend - eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an Rechtsfolgenbelehrungen vor Sanktionen (vgl nur BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr. 6 RdNr 26 und vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R RdNr 23 ff sowie zum Arbeitsförderungsrecht BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 7 RdNr 17 ff zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) muss anhand einer konkreten Auseinandersetzung mit dieser dargelegt werden, inwiefern eine Klärung der aufgeworfenen Frage bisher nicht erfolgt ist.
  • LSG Hamburg, 15.12.2021 - L 2 AL 23/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen

    Diese Anforderung erfüllt das Maßnahmeangebot der Beklagten vom 5. Juli 2019, auch die Rechtsfolgenbelehrung ist konkret, richtig und vollständig und erläutert in verständlicher Form zutreffend, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich im Fall einer Weigerung ohne wichtigen Grund ergeben (vgl. zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung im Einzelnen BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2020 - L 18 AL 29/20

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Abbruch einer Maßnahme; Rechtsfolgenbelehrung;

    Offenbleiben kann damit auch, ob der Hinweis auf eine Sperrzeit von "längstens" zwölf Wochen auf einen tatsächlich nicht bestehenden Ermessensspielraum hindeutet, wie das SG meint, da es aus den vom SG genannten Gründen schon an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung für den Zeitraum einer drei Wochen überschreitenden Sperrzeit fehlt (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7 - Rn 21).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2021 - L 18 AL 32/20

    Sperrzeit bei Arbeitsablehnung - Begin - vorherige Sperrzeit -

    Offenbleiben kann damit auch, ob der Hinweis auf eine Sperrzeit von "längstens" zwölf Wochen auf einen tatsächlich nicht bestehenden Ermessensspielraum hindeutet, wie das SG meint, da es aus den vom SG genannten Gründen schon an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung für den Zeitraum einer drei Wochen überschreitenden Sperrzeit fehlt (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 14/18 R = SozR 4-4300 § 159 Nr. 7 - Rn 21).
  • LSG Hessen, 18.09.2020 - L 7 AL 80/19
    Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 21. April 2017 ist, soweit er der Klägerin wegen einer eingetretenen Sperrzeit für die Zeit vom 20. Februar bis 10. März 2017 kein Alg gewährt hat, rechtmäßig, aber hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Alg für die Zeit vom 11. und 12. März 2017 rechtswidrig (zur rechtlichen Einheit eines solchen Bescheides mit dem Sperrzeitbescheid siehe zuletzt BSG, Urteil vom 27. Juni 2019, B 11 AL 14/18 R, Juris, Rdnr. 11 m.w.N.).
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