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   BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R   

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BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R (https://dejure.org/2014,19655)
BSG, Entscheidung vom 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R (https://dejure.org/2014,19655)
BSG, Entscheidung vom 06. August 2014 - B 11 AL 16/13 R (https://dejure.org/2014,19655)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - konkrete Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich - Ursachenzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - konkrete Anforderungen am ...

  • openjur.de

    Schwerbehindertenrecht; Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; konkrete Arbeitsplatzgefährdung; Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich; geeigneter Arbeitsplatz; konkrete Betrachtung; Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 Alt 2 SGB 9, § 68 Abs 2 S 1 SGB 9, § 69 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 81 Abs 4 S 1 Nr 5 SGB 9
    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich - geeigneter Arbeitsplatz - konkrete Betrachtung - Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 Alt 2 SGB 9, § 68 Abs 2 S 1 SGB 9, § 69 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 81 Abs 4 S 1 Nr 5 SGB 9
    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich - geeigneter Arbeitsplatz - konkrete Betrachtung - Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich - geeigneter Arbeitsplatz - konkrete Betrachtung - Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Vorliegen einer konkreten Arbeitsplatzgefährdung

  • rewis.io

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich - geeigneter Arbeitsplatz - konkrete Betrachtung - Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Vorliegen einer konkreten Arbeitsplatzgefährdung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Vorliegen einer konkreten Arbeitsplatzgefährdung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei mittlerem Behinderungsgrad mehr Arbeitsplatz-Sicherheit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei mittlerem Behinderungsgrad mehr Arbeitsplatz-Sicherheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 116, 272
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2011, gegen den sich die Klägerin mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1, § 56 SGG) wehrt (zur Klageart: BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4, RdNr 9; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Klage vgl Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R) .

    Zu den Voraussetzungen einer Gleichstellung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX im Einzelnen wird auf die Parallelentscheidung des Senats vom 6.8.2014 (B 11 AL 16/13 R) verwiesen.

    Einerseits hat der Gleichstellungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Alt 1 SGB IX eine Reihe von Voraussetzungen, die insbesondere im Parallelverfahren erläutert wurden (BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R) .

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

    Vielmehr ist die Geeignetheit des Arbeitsplatzes von der Behörde und den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen (konkrete Betrachtungsweise vgl. BSG Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris; Fortführung der Senatsrechtsprechung Urt. v. 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris).

    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris; zuletzt vgl. BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 12).

    Diese Gleichstellung erfolgt gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 SGB IX. (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Der behinderte Mensch muss daher über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, die ihm die Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche ermöglicht (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 17).

    Der zu schützende Arbeitsplatz muss für den behinderten Menschen geeignet sein (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 18).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38).

    Danach haben sie zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz entweder schon für sich betrachtet geeignet ist oder der Arbeitsplatz jedenfalls durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Arbeitgebers so gestaltet werden kann, dass der behinderte Mensch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19).

    Nach der Alt. 2 soll dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass er seinen Arbeitsplatz behalten kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Der behinderte Mensch kann aber immer nur den Arbeitsplatz "behalten", den er konkret innehat (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Die Frage nach der Eignung "eines" Arbeitsplatzes für den behinderten Menschen kann daher nicht abstrakt für alle Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen ("infolge"; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2016 - L 8 AL 1406/14
    Diese Gleichstellung erfolgt gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 SGB IX. (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4 3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -, BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris; zuletzt vgl. BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 12).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, BSGE 108, 4; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Der behinderte Mensch muss daher über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, die ihm die Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche ermöglicht (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 17).

    Der zu schützende Arbeitsplatz muss für den behinderten Menschen geeignet sein (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 18).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -, BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 -, juris RdNr. 38).

    Danach haben sie zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz entweder schon für sich betrachtet geeignet ist oder der Arbeitsplatz jedenfalls durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Arbeitgebers so gestaltet werden kann, dass der behinderte Mensch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19).

    Nach der Alt. 2 soll dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass er seinen Arbeitsplatz behalten kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Der behinderte Mensch kann aber immer nur den Arbeitsplatz "behalten", den er konkret innehat (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Die Frage nach der Eignung "eines" Arbeitsplatzes für den behinderten Menschen kann daher nicht abstrakt für alle Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen ("infolge"; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 8 AL 1573/15
    Diese Gleichstellung erfolgt gemäß § 151 Absatz 2 Satz 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 152 SGB IX (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4 3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13, zu § 69 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, BSGE 108, 4; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Der behinderte Mensch muss daher über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, die ihm die Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche ermöglicht (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 17).

    Nach der Alt. 2 soll dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass er seinen Arbeitsplatz behalten kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Der behinderte Mensch kann aber immer nur den Arbeitsplatz "behalten", den er konkret innehat (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Die Frage nach der Eignung "eines" Arbeitsplatzes für den behinderten Menschen kann daher nicht abstrakt für alle Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Der zu schützende Arbeitsplatz muss für den behinderten Menschen geeignet sein (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 18).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -, BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16).

    Danach haben sie zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz entweder schon für sich betrachtet geeignet ist oder der Arbeitsplatz jedenfalls durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Arbeitgebers so gestaltet werden kann, dass der behinderte Mensch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19).

  • BSG, 24.08.2017 - B 11 AL 16/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    Die Prüfung des Ursachenzusammenhangs erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (stRspr; BSG vom 2.3.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; BSG vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 juris, RdNr 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 - L 12 AL 4560/18
    Denn jede Gleichstellung kann nach §§ 47, 48 SGB X widerrufen, aufgehoben oder entzogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 02.03.2000, B 7 AL 46/99 R; vom 06.08.2014, B 11 AL 16/13 R, beide juris).

    Sie können aber auch nur alternativ vorliegen, wenn ein behinderter Mensch entweder nur den bisherigen Arbeitsplatz behalten oder nur einen anderen Arbeitsplatz erlangen möchte (vgl. BSG, Urteil 06.08.2014, B 11 AL 16/13 R, juris).

    Die Feststellung des Grades der Behinderung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde wirkt insoweit konstitutiv (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 16/13 R, juris).

    Ein solcher liegt vor, wenn bei wertender Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung die Schwierigkeit begründet ist, den geeigneten Arbeitsplatz zu behalten, wobei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ausreichend ist, wenn die Behinderung zumindest eine wesentliche Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des behinderten Menschen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 16/13 R, juris).

    Betriebliche Defizite wie Missverständnisse, nicht geklärte Zuständigkeiten, ein unfreundlicher Umgang miteinander, unklare Arbeitsanweisungen, fachliche Defizite und fehlendes Verständnis für die jeweilige Situation des anderen oder auch persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten reichen dagegen nicht aus, weil diese Umstände nicht auf der Behinderung beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, a.a.O.).

    Eine absolute Sicherheit im Sinne des Vollbeweises ist insofern jedoch nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, a.a.O.).

    Vielmehr genügt, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, a. a. O., m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung).

    Andererseits reicht eine rein abstrakte Gefährdung nicht aus, weil - "abstrakt" betrachtet - das Arbeitsverhältnis des leistungsgeminderten behinderten Menschen stets gefährdet sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, a. a. O.).

  • LSG Saarland, 22.02.2019 - L 6 AL 4/17

    Voraussetzungen für die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Beamten

    Hierzu werde im einschlägigen Schrifttum die Auffassung vertreten, dass eine Gleichstellung für Beamte nur unter besonderen Umständen in Betracht komme ( BSG -Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 7 AL 6/10 R; BSG -Urteil vom 06.08.2014, Az..: B 11 AL 16/13 R) und insbesondere zum Zwecke der Beförderung nicht ausgesprochen werden könne; denn es sei bereits ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden (Luthe in jurisPK- SGB IX, § 2 Randnr. 170).

    Der Kläger verweist auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ( VG ) Würzburg vom 07.10.2016 (Az.: W 1 E 16.968), des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG ) vom 10.12.2008 (Az.: 2 BvR 2571/07), des BSG vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R) sowie des LSG Hamburg vom 30.10.2013 (Az.: L 2 AL 66/12).

    wobei sie zur Begründung unter Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R), vom 02.03.2000 (Az.: B 7 AL 46/99 R) und vom 01.03.2011 (Az.: B 7 AL 6/10 R), auf ein Urteil des LSG Hessen vom 19.06.2013 (Az.: L 6 AL 116/12), auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2014 (Az.: L 9 AL 24/13) sowie auf den Runderlass 13/2002 vom 16.04.2002 und die seit dem 22.05.2017 geltenden Fachlichen Weisungen (FW) zu § 2 Abs. 3 SGB IX im Wesentlichen vorträgt, die Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 SGB IX sei ein Korrektiv zwischen behinderten Menschen und der Arbeitswelt, wenn die Behinderung unvertretbaren Einfluss auf das arbeitsmarktliche Schicksal zu nehmen drohe und eine ursächliche Verknüpfung nachweisbar sei.

    Bei diesen Personengruppen können die allgemeinen Voraussetzungen der Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung zwar vorliegen, es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinderten Kollegen ( vgl. BSG -Urteil vom 06.08.2014, Az.: B 11 AL 16/13 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX ; Begriff des

    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (vgl. grdl. BSG, Urt. v. 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -, juris Rn. 14 f.; s. auch BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 12).

    Dagegen macht er ausweislich seines Vorbringens im Berufungsverfahren nicht (mehr) geltend - was alternativ, aber auch kumulativ zulässig wäre (vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 16) - den von ihm gegenwärtig besetzten, konkreten Arbeitsplatz, hier des Lehrers im Angestelltenverhältnis, i.S.d. § 2 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX behalten zu wollen (zum Abstellen auf den konkret innegehaltenen Arbeitsplatz bei der Behaltens-Alternative s. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 20).

    Auf der anderen Seite führt das Auftreten oder Hinzutreten einer behinderungsbedingten Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens für sich genommen noch nicht zum Wegfall der Geeignetheit des Arbeitsplatzes (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 18).

    Ausreichend für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ist es, wenn die Behinderung bei wertender Betrachtung zumindest eine wesentliche Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des behinderten Menschen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - L 13 AL 314/17
    Diese Gleichstellung erfolgt gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 SGB IX. (BSG 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - juris).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R - juris; BSG 06. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - juris).

    Der zu schützende Arbeitsplatz muss für den behinderten Menschen geeignet sein (BSG 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - juris).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - juris RdNr. 19; BSG 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R - juris RdNr. 16).

    Vielmehr genügt - wie auch sonst bei sozialrechtlichen Kausalitätsprüfung -, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann (vergleiche BSG Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R, Rn. 22 ff., juris).

    Hat etwa ein behinderter Mensch als tariflich unkündbarer Arbeitnehmer ein bestandsgeschütztes Arbeitsverhältnis inne, das er nur unter qualifizierten Voraussetzungen verlieren könnte oder selbst aufgeben müsste, bedarf er zur weiteren Teilhabe am Arbeitsleben in der Regel keiner Gleichstellung (BSG, Urteil vom 6. August 2014, B 11 AL 16/13 R, Rn.26ff. - zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 25.10.2017 - L 10 AL 107/16

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

    Insofern bestimmt sich die Geeignetheit des Arbeitsplatzes individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272; Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10).

    Im Übrigen kann der behinderte Mensch immer nur den Arbeitsplatz "behalten", den er konkret innehat, so dass die Frage nach der Eignung "eines" Arbeitsplatzes für den behinderten Menschen nicht abstrakt für alle Arbeitsplätze geprüft werden kann (vgl BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272).

    So muss zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung ein Ursachenzusammenhang bestehen ("infolge"), der gegeben ist, wenn bei wertender Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung die Schwierigkeit begründet ist, den geeigneten Arbeitsplatz zu behalten (vgl BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272; Urteil vom 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4).

    Anknüpfungstatsachen für die Kausalitätsprüfung können sich durch die Befragung des Arbeitgebers, Betriebsrat oder Personalvertretungen, aus behinderungsbedingten Fehlzeiten, die Rückschlüsse auf die Gefährdung der Teilhabe am Arbeitsleben zulassen, dem Ob und dem Umfang des Bedarfs an technischen Hilfen, aus Abmahnungen oder Abfindungsangeboten im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit oder notwendigen Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter sowie einer eingeschränkten beruflichen Mobilität ergeben (vgl dazu insgesamt auch BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272 - mwN).

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  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2016 - L 12 AL 4215/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2017 - L 7 AL 12/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 18 AL 265/14
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2015 - L 3 AL 3407/15
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