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   BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R   

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https://dejure.org/2017,33721
BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R (https://dejure.org/2017,33721)
BSG, Entscheidung vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R (https://dejure.org/2017,33721)
BSG, Entscheidung vom 12. September 2017 - B 11 AL 18/16 R (https://dejure.org/2017,33721)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 1 Nr 4 S 1 SGB 3 vom 24.03.1997, § 26 Abs 1 Nr 4 S 1 SGB 3 vom 18.07.2016, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 123 Abs 1 SGB 3, § 345 Nr 3 SGB 3
    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - Berücksichtigung von allgemein arbeitsfreien Tagen - zusammenhängende Arbeitsabschnitte - Gesetzesänderung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch Strafgefangene; Berücksichtigung von allgemeinen arbeitsfreien Tagen bereits vor der Rechtsänderung zum 01.08.2016

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - Berücksichtigung von allgemein arbeitsfreien Tagen - zusammenhängende Arbeitsabschnitte - Gesetzesänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch eine Tätigkeit als Strafgefangener; Berechnung der Anwartschaftszeit; Kein Herausrechnen einzelner arbeitsfreier Tage

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - Berücksichtigung von allgemeinen arbeitsfreien Tagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 315
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
    Jeder Tag, an dem tatsächlich gearbeitet worden ist, wird also mit einem Zweihundertfünfzigstel der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt und damit im Ergebnis der Beitrag für einen Gefangenen, der an fünf Tagen in der Woche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, bei durchgehender Beschäftigung von (nur) 250 Arbeitstagen im Jahr als Jahresbeitrag erhoben (vgl BSG vom 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 4 RdNr 16; Schäffersküpper/Bließen, NZS 2017, 327, 331 f) .

    Beitragsrechtlich hat er damit festgelegt, dass 250 Arbeitstage eines Gefangenen seiner jährlichen Arbeitsleistung entsprechen und die volle jährliche Beitragslast auslösen, letztlich also für arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage - ebenso wie im freien Beschäftigungsverhältnis - Beiträge abgeführt werden (so ausdrücklich BSG vom 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 4 RdNr 16) .

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
    Soweit die Beklagte meint, dass die Änderung nicht auf einer vom BVerfG geforderten Überprüfung nicht monetärer Leistungen für Gefangene (vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2002 - 2 BvR 2175/01 - NJW 2002, 2023) beruhe, dürfte dies zwar zutreffen, vermag indes die vorgenommene Auslegung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung durch den Senat nicht in Frage zu stellen.
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
    Soweit die Beklagte meint, dass die Änderung nicht auf einer vom BVerfG geforderten Überprüfung nicht monetärer Leistungen für Gefangene (vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2002 - 2 BvR 2175/01 - NJW 2002, 2023) beruhe, dürfte dies zwar zutreffen, vermag indes die vorgenommene Auslegung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung durch den Senat nicht in Frage zu stellen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
    Unter die Formulierung "Gefangene, die Arbeitsentgelt ... erhalten..." lassen sich nach allgemeinem Verständnis auch längere - zusammenhängende - Abschnitte fassen, weil gerade nicht die Zahlung von Arbeitsentgelt für jeden einzelnen Tag verlangt wird (so auch LSG NRW vom 20.6.2016 - L 20 AL 135/14 - RdNr 38; Winkler, info also 2013, 92, 93).
  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 98/78

    Entlohnte Beschäftigung - Beschäftigung eines Strafgefangenen - Arbeit während

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
    Eine unterschiedliche Behandlung dieser Sachverhalte verkennt, dass die Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auf eine weitgehende Gleichstellung von Gefangenenarbeit mit Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzielt (so bereits BSG vom 22.3.1979 - 7 RAr 98/78 - BSGE 48, 129-134 = SozR 4100 § 134 Nr. 13, juris RdNr 26 ff) .
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
    Nach dem Geltungszeitraumprinzip, das im Anwendungsbereich des SGB III bei Rechtsänderungen und - wie hier - fehlenden Übergangsbestimmungen eingreift, ist das zu dem Zeitpunkt geltende Recht anwendbar, zu dem die Rechtsfolgen eintreten (vgl nur BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 19 RdNr 14; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Vor § 422 ff RdNr 2, Stand August 2015) .
  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90

    Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
    Dies bedeutet jedenfalls für Strafgefangene mit (echtem) Freigang, die im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig tätig sind (vgl dazu BSG vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2, juris RdNr 14 ff) , dass die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Anwartschaftszeiten begründet, selbst wenn diese Gefangenen die Wochenenden und Feiertage in Haft verbringen müssen.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 13 AL 4184/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Zwar habe das BSG in einem ähnlich gelagerten Fall am 12. September 2017 (B 11 AL 18/16 R) entschieden, dass auch bis zur Gesetzesänderung von Arbeit "umfasste" allgemein arbeitsfreie Tage eine Anwartschaftszeit begründeten.
  • LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21

    Arbeitslosenversicherung: Einfluss arbeitsfreier Tage auf das Vorliegen

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R - genüge es, wenn man für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der JVA an 250 Tagen gearbeitet habe.

    Diese Tage werden vielmehr auf den ihnen zustehenden Urlaub angerechnet Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R.

    Wenn und soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BSG vom 12.09.2017, a.a.O., verweist und vorträgt, es genüge, wenn man für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der JVA an 250 Tagen gearbeitet habe, so wird verkannt, dass das BSG mit der Bezugnahme auf die Beitragsberechnung lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit von Sonnabenden, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes zur alten, bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage begründet hat.

  • BSG, 06.06.2023 - B 11 AL 1/22 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ist es daher nicht stets schädlich, wenn diese - wie hier - zum Teil bereits vor Inkrafttreten der Norm erfüllt waren; anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 48/07 R - SozR 4-4300 § 158 Nr. 4 RdNr 13; BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 19 RdNr 14; BSG vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 24 RdNr 38; BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 18/16 R - juris RdNr 11) .
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 7/19 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    c) Die Frage, ob der Kläger innerhalb einer ggf erweiterten Rahmenfrist mit seinen während der Inhaftierung ab Januar 2014 durch Beschäftigung erworbenen Versicherungszeiten trotz Unterbrechungen der Tätigkeiten in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten die Anwartschaftszeit erfüllt hat (vgl Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 18/16 R - NZS 2018, 315; vgl hierzu Schäfersküpper/Bließen, NZS 2017, 327 und Schäfersküpper, FS 2017, 321) , stellt sich erst nach abschließender Verneinung einer Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Zwar kommt eine Verlängerung der Rahmenfrist nach § 143 Abs. 3 SGB III grundsätzlich in Betracht, weil er in der Zeit vom 2.3.2015 bis 24.2.2017 Übg wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation bezogen hat.
  • LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 133/22

    Arbeitslosenversicherung: Voraussetzung für zusammenhängende Arbeitsabschnitte

    Zur Begründung der hiergegen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.02.2014 - S 33 AL 363/13 - sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R - verwiesen.

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R - Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 29.01.2014 - S 33 AL 363/13 -).

  • LSG Hamburg, 11.08.2021 - L 2 AL 2/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger

    Nach dem Geltungszeitraumprinzip ist das zu dem Zeitpunkt geltende Recht ist anwendbar, zu dem die Rechtsfolgen eintreten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. September 2017 - B 11 AL 18/16 RA, juris).
  • LSG Hamburg, 14.06.2023 - L 2 AL 22/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer

    Nach dem Geltungszeitraumprinzip ist das zu dem Zeitpunkt geltende Recht anwendbar, zu dem die Rechtsfolgen eintreten (BSG, Urteil vom 12. September 2017 - B 11 AL 18/16 RA, juris).
  • LSG Sachsen, 20.08.2020 - L 3 AL 98/18
    Da die Klägerin lediglich an einzelnen Tagen und nicht in einem zusammenhängenden Abschnitt in der JVA beschäftigt war, können nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III lediglich die in der Arbeitsbescheinigung der JVA Z ... bescheinigten 10 Tage berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2017 - B 11 AL 18/16 R - NZS 2018, 315 ff. = juris Rdnr. 14 bis 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2017 - L 11 AL 30/17
    Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch das BSG zwischenzeitlich entsprechend der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung entschieden hat (vgl. Terminbericht Nr. 36/17 zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. September 2017 - B 11 AL 18/16 R - vgl. ergänzend: Schäfersküpper/Bließen, NZS 2017, 327).
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