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   BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C   

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BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C (https://dejure.org/2010,20112)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C (https://dejure.org/2010,20112)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C (https://dejure.org/2010,20112)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren - Ablehnung der Richter wegen Vorbefassung

  • rewis.io

    Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Befangenheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Befangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Ablehnung der Richter wegen Vorbefassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.11.2009 - B 11 AL 76/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen.
  • BSG, 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers wegen

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung ), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN).
  • BSG, 28.09.2006 - B 3 P 1/06 C

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge, Besetzung der Richterbank

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 5).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Nr. 5).
  • BSG, 14.07.2009 - B 7 AL 10/09 S
    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f).
  • BSG, 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Nr. 5).
  • BVerfG, 12.07.2006 - 2 BvR 513/06

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung ), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 5 PKH 6.09

    Ablehnungsgrund, Anhörungsrüge, Ausschlussgrund, Befangenheit, Besorgnis der

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
    Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f).
  • SG Kassel, 13.03.2012 - S 13 AS 167/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - wiederholte Zurückweisung eines

    Insoweit trifft es mit dem Bundessozialgericht (BSG) auch nicht zu, dass bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge der "iudex a quo" allein wegen Vorbefassung stets als befangen anzusehen sei (vgl. BSG, Beschlüsse vom 20.10.2009, B 7 AL 10/09 C, vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C, jeweils mzwN).

    Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen, nachvollziehbaren Darlegung/Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise durch den hier angegangenen Beschluss vom 27.02.2012 vorliegt (vgl. auch BSG, Beschlüsse vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C und vom 14.12.2011, B 6 KA 7/11 C).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - L 19 KG 2/12

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG zum 01.01.2005 mit Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) weiterhin zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung BSG Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Eine Gegenvorstellung ist aber nur zulässig, wenn eine Beschwerdeführer schlüssig geltend macht, dass ihm grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots nach Art. 3 GG zugefügt worden sei, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG Beschluss v. 29.12.2005 - B 7a AL 292/05 B; Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C).

  • BFH, 03.07.2014 - V S 15/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03. 07. 2014 V S 13/14 -

    Allein die Vorbefassung genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge stets als befangen angesehen zu werden (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2010 B 11 AL 22/09 C, juris, unter 1., m.w.N.).
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