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   BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R   

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BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R (https://dejure.org/2001,1961)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R (https://dejure.org/2001,1961)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - B 11 AL 30/00 R (https://dejure.org/2001,1961)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Konkursausfallgeld - Arbeitsvertrag - Arbeitsförderung - Insolvenz - Einstrahlung - Brüsseler-Übereinkommen - Zuständigkeit - Niederlande - Entsendung

  • Judicialis

    AFG § 141b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 1336
  • NZI 2001, 389
  • NZA-RR 2002, 46
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.12.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Abweichend von Art. 2 Abs. 1 ist nach Art. 3 der Richtlinie zwar die Garantieeinrichtung des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt haben, zuständig, wenn dort eine Zweigniederlassung errichtet worden war (EuGH Urteil vom 16. Dezember 1999 - C 198/98 - SozR 3-6084 Art. 3 Nr. 1 = ZIP 2000, 89 ff).

    Möglicherweise anders als bei der Abgrenzung der gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeit der Garantieeinrichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 80/987/EWG (EuGH SozR 3-6084 Art. 3 Nr. 1 = ZIP 2000, 89 ff) erfordert eine gewerbliche Niederlassung iS des § 238 Abs. 1 KO nicht, daß sie unter Beachtung der Richtlinie 89/666/EWG registriert worden ist, dh eine Gewerbeanmeldung vorliegt bzw eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist (vgl §§ 13d bis 13g Handelsgesetzbuch); denn eine Anmeldung als Gewerbebetrieb oder eine Eintragung ins Handelsregister sind für die Begründung einer Niederlassung nicht erforderlich, was sowohl für eine gewerbliche Niederlassung im konkursrechtlichen Sinne (BayObLG Rechtspfleger 1980, 486) als auch für eine Zweigniederlassung iS des § 21 ZPO gilt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl, § 21 RdNr 6).

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 188/86

    Inanspruchnahme einer US-Brokerfirma; Internationaler Gerichtsstand der

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Entscheidend ist vielmehr, ob die äußeren Umstände für die beteiligten Verkehrskreise ergeben, daß der (Gemein-)Schuldner auf seinen Namen und Rechnung an einem bestimmten inländischen Ort ein Gewerbe im weitesten Sinne in der Weise dauerhaft betrieben hat, daß durch die Art der Geschäftsausstattung, der Organisation und der Tätigkeit ein gewerblicher Mittelpunkt mit einer im wesentlichen selbständigen Leitung besteht (vgl BGH NJW 1987, 3081 f; BayObLG aaO; Kuhn/Uhlenbruck aaO; Zöller/Vollkommer aaO RdNr 8).

    Maßgebend ist vielmehr, ob die äußeren Umstände für die beteiligten Verkehrskreise ergeben, daß ein Gewerbetreibender an einem bestimmten Ort eine von ihm errichtete, auf seinen Namen und seine Rechnung betriebene Niederlassung unterhält (vgl BGH NJW 1987, 3081 f; BayObLG aaO).

  • BSG, 30.10.1991 - 10 RAr 3/91

    Wirkung der Rücknahme eines Konkurseröffnungsantrages

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit erfordert grundsätzlich das Ende jeder vom Arbeitgeber veranlaßten, dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit, wobei sich letztere nach der Art des Betriebes bestimmt (BSGE 51, 296, 297 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr. 19; SozR 4100 § 141b Nr. 30; BSGE 70, 9, 10 f = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3; SozR 3-4100 § 141b Nr. 12; Schlegel in Hennig, AFG, § 141b RdNrn 53 ff; vgl auch BAGE 47, 229, 233 f = AP Nr. 22 zu § 7 BetrAVG; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl, § 7 RdNr 113 mwN).

    Die Besonderheit des Abs. 3 Nr. 2 besteht darin, daß die Zahlungsunfähigkeit nicht durch eine Entscheidung des Konkursgerichts festgestellt wird, sondern von der Beklagten selbst festzustellen ist (BSGE 70, 9, 12 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-117/96

    Mosbæk

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Nach der Systematik der Richtlinie ist in diesen Fällen jedoch die Garantieeinrichtung des Staates zuständig, in dessen Gebiet gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die endgültige Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist (EuGHE 1997 I 5017, 5042, 5046 ff = EAS C RL 80/987/EWG Art. 3 Nr. 1 = NZA 1997, 1155 f).
  • BSG, 29.07.1982 - 10 RAr 9/81

    Konkursausfallgeld; Geschützter Personenkreis; Im Inland beschäftigte

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Sollten die nachzuholenden Feststellungen ergeben, daß ein Betrieb im vorgegebenen Sinne bestanden hat, die Firma G ihre Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des AFG vollständig beendet hat, ein Konkursantrag (in Deutschland bis zur Beendigung dieser Betriebstätigkeit) nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam (vgl dazu BSG SozR 4100 § 141a Nr. 6; § 238 Abs. 3 KO), wird das LSG die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu klären haben; denn Anspruch auf Kaug hat nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AFG nur ein Arbeitnehmer, dh ein abhängig Beschäftigter, der Arbeitnehmer im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne ist (vgl dazu eingehend BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7 und SozR 4100 § 141b Nr. 24).
  • BGH, 24.02.1994 - VII ZR 34/93

    Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß nach neuerer Rechtsprechung Insolvenzverfahren im Ausland Inlandsvermögen erfassen können (BGHZ 95, 256; 122, 373, 375; 125, 196, 202 f), auch wenn ein Insolvenzverfahren im Ausland ein solches Verfahren im Inland nicht ausschließt (BGHZ 95, 256, 269 f), und infolgedessen die schuldbeschränkenden Wirkungen eines Verfahrens im Ausland, ua eines Zwangsvergleichs, in Deutschland anzuerkennen sein können (BGHZ 122, 373; 134, 79).
  • BSG, 23.11.1981 - 10/8b RAr 6/80

    Konkursausfallgeld - Voraussetzungen

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Im Verhältnis zu den beiden anderen Insolvenztatbeständen stellt Abs. 3 Nr. 2 des § 141b AFG somit einen Auffangtatbestand für den Fall der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit dar (vgl BSGE 53, 1, 3 = SozR 4100 § 141b Nr. 21).
  • BSG, 22.09.1993 - 10 RAr 9/91

    Konkursausfallgeld - Feststellungslast - Masselosigkeit

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Die Beschränkung des § 141b Abs. 1 Satz 1 AFG auf die Eröffnung eines Konkurs- (bzw Gesamtvollstreckungs-)Verfahrens folgt aus dem Zweck des Kaug, die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in einem gesetzlich umschriebenen Rahmen zu sichern, wobei die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, die Voraussetzung der Eröffnung des Konkurs- und des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist, grundsätzlich in der Hand des zuständigen deutschen Gerichts liegt (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nr. 28; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 7).
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 7/93

    Arbeitsförderung - Insolvenz - Konkursausfallgeld - Urlaubsanspruch

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit erfordert grundsätzlich das Ende jeder vom Arbeitgeber veranlaßten, dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit, wobei sich letztere nach der Art des Betriebes bestimmt (BSGE 51, 296, 297 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr. 19; SozR 4100 § 141b Nr. 30; BSGE 70, 9, 10 f = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3; SozR 3-4100 § 141b Nr. 12; Schlegel in Hennig, AFG, § 141b RdNrn 53 ff; vgl auch BAGE 47, 229, 233 f = AP Nr. 22 zu § 7 BetrAVG; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl, § 7 RdNr 113 mwN).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R
    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß nach neuerer Rechtsprechung Insolvenzverfahren im Ausland Inlandsvermögen erfassen können (BGHZ 95, 256; 122, 373, 375; 125, 196, 202 f), auch wenn ein Insolvenzverfahren im Ausland ein solches Verfahren im Inland nicht ausschließt (BGHZ 95, 256, 269 f), und infolgedessen die schuldbeschränkenden Wirkungen eines Verfahrens im Ausland, ua eines Zwangsvergleichs, in Deutschland anzuerkennen sein können (BGHZ 122, 373; 134, 79).
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 375/96

    Betriebsübergang nach § 613 a BGB

  • BAG, 20.11.1984 - 3 AZR 444/82

    Betriebsbeendigung - Masselosigkeit - Insolvenz - Betriebsrentner -

  • BGH, 27.05.1993 - IX ZR 254/92

    Restschuldbeschränkenden Wirkung ausländischer Konkursverfahren -

  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84

    Wirkung des Auslandskonkurses im Inland

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 434/84

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Erfassung von

  • BSG, 30.04.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79

    Konkursausfallgeld - Masseunzulänglichkeit - Beendigung der betrieblichen

  • BSG, 05.06.1981 - 10/8b RAr 3/80

    Beendigung der Betriebstätigkeit - Konkursausfallgeld - Einstellung der

  • BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85

    Ausstrahlung

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Hinsichtlich § 165 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB III ist relevant, dass die "vollständige" Beendigung der Betriebstätigkeit im Sinne der Norm grundsätzlich das Ende jeder vom Arbeitgeber veranlassten, dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit erfordert (BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 30/00 R - Juris RdNr 17 zur Vorgängervorschrift des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG) .
  • LSG Bayern, 27.09.2001 - L 9 AL 417/96

    Beitragspflichtigkeit bei Insolvenz einer Tocher-GmbH (im Folgenden B.) an die

    Die §§ 141 a ff. AFG und damit § 141 n AFG sind hier anwendbar, da nur Insolvenzereignisse vor dem 01.01.1999 in Betracht kommen (Art. 1 § 430 Abs. 5 Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.03.1997, vgl. BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R).

    Unabhängig vom Ergebnis einer Anfrage in Miskolc beim Komitatsgericht genügt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma B. im Ausland, hier also in Ungarn, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht (SozR 4100 § 141 a Nr. 6; Urteil vom 29.06.2000, SozR 3-4100 § 141 a Nr. 3 S.15 ff.; Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R, Juris Dokument 25169 S.3 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

    Daher bestehen enge Bezüge zum deutschen Konkursrecht (vgl. im Einzelnen BSG 29.06.2000 und 08.02.2001 a.a.O.).

    Diese Regelung galt auch im Rahmen des § 141 n AFG (BSG SozR 4100 § 141 a Nr. 6 S.5); sie konnte auch angewendet werden, wenn der Arbeitgeber ein ausländisches Unternehmen ist (BSG 08.02.2001 a.a.O. S.4; SozR 4100 § 141 a Nr. 6).

    Erforderlich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass ein Betrieb vorlag, der (mindestens) den Anforderungen entsprach, die an eine gewerbliche Niederlassung im Sinne der §§ 71, 238 Konkursordnung gestellt worden sind (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 08.02.2001 a.a.O. S.4).

    Damit hat lediglich in München ein Betrieb der B. bestanden, d.h. die B. hat hier auf ihren Namen und Rechnung ein Gewerbe betrieben, und hier lag auch der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit überhaupt (vgl. BSG 08.02.2001, a.a.O. S.4).

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Hinsichtlich § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist relevant, dass die "vollständige" Beendigung der Betriebstätigkeit iS der Norm grundsätzlich das Ende jeder vom Arbeitgeber veranlassten, dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit erfordert (BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 30/00 R - juris RdNr 17 zur Vorgängervorschrift des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG) .
  • LSG Bayern, 22.11.2006 - L 9 AL 10/02

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Zahlung von Konkursausfallgeld;

    Als solchen stellt sich der Gesetzgeber in § 141b Abs. 1 Satz 1 AFG die Eröffnung des Konkursverfahrens vor einem deutschen Gericht vor, in dem die Beklagte aufgrund des mit dem Haupt-Antrag eingetretenen Anspruchsübergangs nach § 141m AFG die Gläubigerstellung einnimmt, mit der Variante der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse durch das Konkursgericht nach § 141b Abs. 3 Nr. 1 AFG (ausführlich BSG vom 08.02.2001 Az.: B 11 AL 30/00 R, dort unter II Nr. 1 sowie BSG vom 29.06.2000 SozR 3-4100 § 141a Nr. 3 S.15 ff., insbesondere auch mit der Klarstellung, dass das in Art. 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl.I S.2911) gesetzlich normierte und vom BGH schon vor dem 01.01.1999 anerkannte so genannte Universalitätsprinzip hierüber nichts aussagt).

    Es verbleibt somit als Anknüpfungspunkt für die Durchführung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der K. GmbH das Bestehen einer gewerblichen Niederlassung (§ 71 KO, in Erweiterung des § 71 KO nach § 238 KO auch einer selbständigen gewerblichen Zweigniederlassung (Kilger/Karsten Schmidt, Anm.3 zu § 37 KO, Anm.1 zu § 238 KO, wobei auf die Merkmale des gegebenenfalls auch die internationale Zuständigkeit begründenden besonderen Gerichtsstands der Niederlassung nach § 21 ZPO abzustellen ist (BSG vom 29.06.2000 SozR 3-4100 § 141a Nr. 3, dort S.18, BSG vom 08.02.2001 Az.: B 11 AL 30/00 R II Nr. 2).

    Das BSG fasst die Rechtsprechung, die sich hierzu herausgebildet hat, in seinem Urteil vom 08.02.2001 Az.: B 11 AL 30/00 R unter II 3, S.11 zusammen (wobei sich im dort entschiedenen Fall der Rückgriff auf § 21 ZPO statt auf die entsprechende Bestimmung der EuGVVO vom 27.09.1968, - zu deren Mitgliedsstaaten die Türkei ohnehin nicht gehört -, aus deren bis 31.12.1998 nicht gegebenen Zuständigkeit für Insolvenzsachen ergab): Es sei festzustellen, ob das in Deutschland befindliche Büro im Geschäftsverkehr als eine Geschäftseinrichtung anzusehen gewesen sei, die von dem (in Rotterdam ansässigen) Unternehmen unter dessen Namen und auf dessen Rechnung unterhalten worden sei.

    Der Senat ist jedoch aufgrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere auch nach dem Vortrag der Klageseite schon aus anderen Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass eine (Zweig)niederlassung der K. GmbH in N. nicht bestanden hat, da es nicht zu einer "dauerhaft betriebenen gewerblichen Betätigung" einer Stelle gekommen ist, die das Recht hatte, "in der Regel selbständig zu handeln, insbesondere aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen" (BSG vom 08.02.2001 Az.: B 11 AL 30/00 R unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2023 - L 9 AL 136/22
    Sie macht ergänzend geltend, die vom Kläger in Bezug genommenen europarechtlichen Vorschriften hätten für das Insolvenzgeld keine Geltung (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R und EuGH Urteil vom 15.12.1976 - 39/76).

    Voraussetzung für ein derartiges (inländisches) Insolvenzereignis war, dass im Inland ein Betrieb im Sinne einer organisatorischen Einheit vorhanden war (BSG Urteile vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R und vom 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R).

    Denn eine Ablehnungsentscheidung des Schweizer Trägers begründet keinen Anspruch gegen die Beklagte (in diese Sinne auch BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2004 - L 9 AL 122/02

    Arbeitslosenversicherung

    § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III stellt einen Auffangtatbestand für den Fall der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit dar, durch den nicht der Kreis der insolvenzgeschützten Forderungen erweitert werden, sondern nur das formelle Erfordernis eines Konkursantrags ausnahmsweise entfallen soll (BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R -).

    Entscheidend ist insofern, ob die äußeren Umstände für die beteiligten Verkehrskreise ergeben, dass der (Gemein-)Schuldner auf seinen Namen und Rechnung an einem bestimmten inländischen Ort ein Gewerbe im weitesten Sinne in der Weise dauerhaft betrieben hat, dass dies durch die Art der Geschäftsausstattung, der Organisation und Tätigkeit erkennbar wird (siehe auch BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R -).

  • LSG Bayern, 29.03.2004 - L 11 AL 138/03

    Arbeitnehmer einer deutschen Zweigniederlassung im Ausland; Schwerpunkt eines

    Anknüpfungspunkt war hiernach die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Inland, also nach deutschem Recht (BSG SozR 4100 § 141 a Nr. 6, BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R -).

    Daher kann jedenfalls unter Berufung auf das Fehlen eines Betriebs in Deutschland der Anspruch auf Kaug nicht abgelehnt werden (BSG Urteil vom 08.02.2001 aaO Abschn 2 Abs. 3).

  • LSG Bayern, 29.03.2004 - L 11 AL 95/03

    Indizien für inländisches Beschäftigungsverhältnis; Voraussetzungen der Annahme

    Anknüpfungspunkt war hiernach die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Inland, also nach deutschem Recht (BSG SozR 4100 § 141 a Nr. 6, BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R -).

    Daher kann jedenfalls unter Berufung auf das Fehlen eines Betriebs in Deutschland der Anspruch auf Kaug nicht abgelehnt werden (BSG Urteil vom 08.02.2001 aaO Abschn 2 Abs. 3).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 91/08

    Insolvenzgeldanspruch - ausländischer Arbeitgeber - Beendigung der

    Entscheidend ist im vorliegenden Fall damit, ob die äußeren Umstände für die beteiligten Verkehrskreise ergeben, dass der Arbeitgeber auf seinen Namen und Rechnung an einem bestimmten inländischen Ort ein Gewerbe im weitesten Sinne in der Weise dauerhaft betrieben hat, dass durch die Art der Geschäftsausstattung, der Organisation und der Tätigkeit ein gewerblicher Mittelpunkt mit einer im wesentlichen selbständigen Leitung bestand (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - L 18 AL 46/22

    Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf in einem deutschen

    Dass die Klägerin für N. in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Sozialversicherungsträger entrichtet, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 30/00 R -, juris Rn. 19 im Zusammenhang mit dem Konkursausfallgeldanspruch eines ausländischen Unternehmens).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2010 - L 19 AL 22/09

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - S 120 AL 771/20
  • SG Darmstadt, 21.09.2017 - S 32 AL 6/14

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2020 - L 18 AL 18/18
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