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   BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R   

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BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R (https://dejure.org/2000,1284)
BSG, Entscheidung vom 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R (https://dejure.org/2000,1284)
BSG, Entscheidung vom 06. April 2000 - B 11 AL 31/99 R (https://dejure.org/2000,1284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenhilfe - Gewährung - Kraftfahrzeug - Erstattung - Bemessungsentgelt - Bedürftigkeit - Vermögen - Herausgabeanspruch

  • Judicialis

    SGB X § 48; ; AFG § 134; ; AFG § 135; ; AFG § 137; ; AlhiV § 6; ; BGB § 675; ; BGB § 667

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung von durch Veruntreuung erlangtes Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.05.1990 - 11 RAr 33/88
    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    In diesem Zusammenhang hat das BSG zu § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV bzw der Vorgängervorschrift bei fälligen Schulden auf die Konfliktlage des Arbeitslosen hingewiesen, der bei Annahme einer Pflicht zur Verwendung von Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit auch verpflichtet wäre, geschlossene Verträge zu brechen (BSGE 46, 271, 276 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; Urteile des Senats vom 30. Mai 1990, 11 RAr 33/88, DBlR Nr. 3732a zu § 137 AFG, und vom 20. Februar 1991, 11 RAr 35/89, DBlR Nr. 3807 zu § 137 AFG).

    Die Vermutung ist indes widerlegbar und aufgrund genereller Prüfung läßt sich die Bedürftigkeit nur verneinen, wenn die bekannten Umstände ohne weiteres den Schluß zulassen, daß der Arbeitslose tatsächlich andere und vorrangige Quellen für seinen Lebensunterhalt hat (vgl BSGE 67, 128, 130 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 1 sowie Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 aaO; Gagel/Ebsen, AFG, Stand Januar 1998, § 137 RdNrn 264 ff).

    Dies konnte der Kläger durchaus so verstehen, daß die Beklagte auch die Weiterbewilligung von Alhi ab 1. April 1989 abgelehnt hat, zumal die Entscheidung hierüber seit mehr als sechs Monaten ausstand, so daß sich der Bescheid vom 10. November 1989 seinem Regelungsgehalt nach auch als Ablehnungsbescheid darstellt (vgl dazu Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 aaO).

  • BVerwG, 27.01.1965 - V C 32.64

    Klage auf Gewährung von Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    Die im übrigen vom LSG erwähnte Rechtsprechung zum (Nicht-) Eintritt der Sozialhilfe zur Schuldentilgung (vgl BVerwGE 20, 188, 192; BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 22) ist nach den hier vorliegenden Umständen nicht einschlägig.
  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 35/89

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Stichtag für die

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    In diesem Zusammenhang hat das BSG zu § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV bzw der Vorgängervorschrift bei fälligen Schulden auf die Konfliktlage des Arbeitslosen hingewiesen, der bei Annahme einer Pflicht zur Verwendung von Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit auch verpflichtet wäre, geschlossene Verträge zu brechen (BSGE 46, 271, 276 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; Urteile des Senats vom 30. Mai 1990, 11 RAr 33/88, DBlR Nr. 3732a zu § 137 AFG, und vom 20. Februar 1991, 11 RAr 35/89, DBlR Nr. 3807 zu § 137 AFG).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 384/90

    Der Hilfesuchende braucht sein Vermögen gemäß BSHG § 88 Abs 1 nicht einzusetzen,

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    Die Verwertbarkeit kann aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein; rechtliche Unverwertbarkeit kann vorliegen, wenn der Hilfesuchende einer Verfügungsbeschränkung unterliegt (vgl Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 88 RdNr 3; VGH Mannheim FEVS 43, 423, 425 = NJW 1993, 152).
  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 159/74

    Einkommen - Leistung in Geld - Leistung in Geldeswert - Zahlungszeitraum der

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 138 Abs. 2 Satz 1 AFG), also Beträge, die dem Arbeitslosen "zufließen" (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1).
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    Nach Sinn und Zweck des § 138 Abs. 2 AFG können jedoch nur solche Zuflüsse als Einkommen berücksichtigt werden, die dem Arbeitslosen endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden können (BSGE 58, 160, 162 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; Gagel/Ebsen, AFG, Stand Januar 1998, § 138 RdNr 28).
  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 10 Nr. 3 AlhiV

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    Die Vermutung ist indes widerlegbar und aufgrund genereller Prüfung läßt sich die Bedürftigkeit nur verneinen, wenn die bekannten Umstände ohne weiteres den Schluß zulassen, daß der Arbeitslose tatsächlich andere und vorrangige Quellen für seinen Lebensunterhalt hat (vgl BSGE 67, 128, 130 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 1 sowie Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 aaO; Gagel/Ebsen, AFG, Stand Januar 1998, § 137 RdNrn 264 ff).
  • OVG Hamburg, 27.03.1990 - Bs IV 57/90

    Sozialhilfeanspruch; Drogenabhängigkeit; Heroinsucht; Prostitution

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    Dem kann auch nicht die gelegentlich vertretene Auffassung entgegengehalten werden, wonach Einnahmen aus strafbaren Handlungen oder unsittlichen Rechtsgeschäften der Anrechnung auf Arbeitslosenunterstützung unterliegen (Bay LSG, DBlR Nr. 185 zu § 6 Bay Alfu-VO; vgl Fichtner, BSHG, 1999, § 76 RdNr 3; OVG Hamburg NDV 1990, 319).
  • BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 47/77

    Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenhilfe - Einkommen - Veräußerung eines privaten

    Auszug aus BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R
    In diesem Zusammenhang hat das BSG zu § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV bzw der Vorgängervorschrift bei fälligen Schulden auf die Konfliktlage des Arbeitslosen hingewiesen, der bei Annahme einer Pflicht zur Verwendung von Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit auch verpflichtet wäre, geschlossene Verträge zu brechen (BSGE 46, 271, 276 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; Urteile des Senats vom 30. Mai 1990, 11 RAr 33/88, DBlR Nr. 3732a zu § 137 AFG, und vom 20. Februar 1991, 11 RAr 35/89, DBlR Nr. 3807 zu § 137 AFG).
  • SG Duisburg, 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16
    Dies gilt gleichermaßen für Argumente, die sich auf eine vermeintliche Unbilligkeit der Berücksichtigung dieser Gelder beziehen (a), als auch für ein Aufgreifen der Argumentation aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.04.2000, Az. B 11 AL 31/99 R, wonach illegal erworbene Gelder wegen bestehender Rückzahlungspflichten nicht anrechenbar sein sollen (b).

    (b) Neben Bedenken in Bezug auf (Un-) Billigkeit der Berücksichtigung berufen sich die Vertreter der Gegenansicht mehrheitlich auf die Argumentation in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe (BSG, Urt. v. 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R; hierauf abstellend etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 - L 23 SO 327/16 B ER, juris, Rn. 47; SG Aachen, Urt. v. 24.11.2015 - S 14 AS 128/15, juris, Rn. 42; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 45; Schaer, jurisPR-SozR 17/2019 Anm. 4).

    Zum anderen wird bereits in der derselben Entscheidung durch das Bundessozialgericht selbst ausgeführt, dass das Ergebnis aus einer wirtschaftlichen Betrachtung erwachse, die hier maßgeblich sei (BSG, Urt. v. 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R, juris, Rn. 24), und etwas anderes gelten könnte, wenn den erzielten Einnahmen aus Straftaten gegenüberstehende Rückzahlungsverpflichtung entweder überhaupt nicht existieren oder aber zumindest nicht konkret erkennbar sind (a.a.O., juris, Rn. 25).

    Die vom Bundessozialgericht im Arbeitslosenhilferecht seinerzeit zur Begründung noch gezogene Parallele von Zinseinnahmen aus illegal erworbenen Gegenständen zu Darlehenszuflüssen, die infolge ihrer jeweils begründeten Rückzahlungspflichten gleichermaßen nicht zufließen würden (BSG, Urt. v. 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R, juris, Rn. 23 f.), ist damit in Folge der Neuregelungen des SGB II und infolge der späteren Rechtsprechung überholt und so nicht mehr aufrechtzuerhalten.

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Da der Kläger geltend macht, die ihm im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zugerechneten Sparguthaben seien wegen einer Abtretung an seinen Bruder (Vereinbarung vom 5. Juli 1993) überhaupt nicht mehr sein Vermögen bzw Vermögen seiner Ehefrau gewesen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage nach der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit einer Verwertung vorhandenen Vermögens bezogen auf den maßgeblichen Stichtag des Alhi-Beginns (vgl hierzu etwa BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12 oder BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8).
  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 9), grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12).
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