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   BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R   

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BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R (https://dejure.org/2010,1733)
BSG, Entscheidung vom 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R (https://dejure.org/2010,1733)
BSG, Entscheidung vom 08. September 2010 - B 11 AL 34/09 R (https://dejure.org/2010,1733)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Bezüge aus den Arbeitsverhältnis - Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten für den Firmenwagen

  • openjur.de

    Insolvenzgeldanspruch; Arbeitsentgeltanspruch; Begriff der Bezüge aus den Arbeitsverhältnis; Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten für den Firmenwagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 1 S 3 SGB 3 vom 10.12.2001, § 141b Abs 2 AFG
    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Begriff der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten für den Firmenwagen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ein angestellter Betriebsleiter hat wegen verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens einen Anspruch auf Insolvenzgeld; Insolvenzgeld (Insg) an einen angestellten Betriebsleiter wegen verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens; Anspruch auf ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Begriff der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten für den Firmenwagen

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Begriff der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten für den Firmenwagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Insolvenzgeld, Berücksichtigung des Aufwendungsersatzes für verauslagte Reparaturkosten für einen Firmenwagen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzgeldanspruch auf Ersatz verauslagter Reparaturkosten eines Firmenwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Arbeitnehmer kann Anspruch auf Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosen eines Firmenwagens haben

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Arbeitnehmer kann Anspruch auf Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens haben

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderung (SGB III)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten des Firmenwagens

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind verauslagte Reparaturkosten für ein Geschäftsfahrzeug durch das Insolvenzgeld gesichert?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 290
  • ZIP 2011, 47
  • NZS 2011, 291
  • NZS 2011, 678 (Ls.)
  • DB 2011, 539
  • NZA-RR 2011, 437
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 18.09.1991 - 10 RAr 12/90

    Reisekosten bei der Berechnung von Konkursausfallgeld, Ersatzansprüche des

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Aus der Verweisung in § 141b Abs. 2 AFG auf § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a KO folgte für das damalige Recht die Maßgeblichkeit des "konkursrechtlichen" Begriffs der "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 35 S 138; BSGE 69, 228, 231 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 2 S 8 f) .

    Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis können mithin nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne sein, sondern auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft sind, dass eine Erstreckung der Sicherung auf den Ersatzanspruch gerechtfertigt ist (vgl BSGE 69, 228, 231 f = SozR 3-4100 § 141b Nr. 2 S 9) .

    Einer Verpflichtung iS der BSG-Rechtsprechung gleichstehen kann sogar der Umstand, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsverpflichtung berechtigt war, die konkreten Aufwendungen zu tätigen (vgl BSGE 69, 228, 231 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 2 S 9) .

    Die genannten besonderen arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber stehen der Auffassung des LSG entgegen, die Begleichung der eigentlich gegen den Arbeitgeber zu richtenden Forderungen der Werkstatt sei einem Darlehen gleichzusetzen, weshalb ein insoweit entstandener Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht als Anspruch auf Arbeitsentgelt angesehen werden könne (vgl zur Fallgestaltung der Kreditbeschaffung BSGE 69, 228, 232 f = SozR 3-4100 § 141b Nr. 2 S 10; hierauf offenbar Bezug nehmend: Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183 RdNr 69; vgl auch Durchführungsanweisung der BA zum Insg, Nr. 5.1 Abs. 2; zur rein arbeitsrechtlichen Bewertung des Anspruchs nach § 670 BGB vgl Preis in Erfurter Kommentar, 10. Aufl 2010, § 611 BGB RdNr 554 mwN) .

    Maßgebend für die Zuordnung ist der Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt wurden (BSGE 69, 228, 232 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 2 S 10) .

  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 18/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Berechnung - Arbeitsentgeltanspruch -

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Bei seiner Rechtsprechung zum SGB III hat der Senat auf die in der früheren Rechtsprechung des BSG zu der das Konkursausfallgeld (Kaug) betreffenden Vorgängerregelung in § 141b Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (vgl etwa Nachweise in BSGE 98 aaO oder in BSGE 104, 278 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 12, jeweils RdNr 15-16) .

    Wegen des direkten Zusammenhangs mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann in der Einordnung des Ersatzanspruchs unter den insolvenzgeldrechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt auch keine Erstreckung des Insg auf Nebenforderungen (dazu BSGE 104, 278 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 12, jeweils RdNr 15-16 mwN) gesehen werden.

  • BSG, 17.07.1979 - 12 RAr 4/79

    Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Schadensersatzanspruch - Anspruch gegen den

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Die Rechtsprechung des BSG zu § 141b Abs. 2 AFG hat vor allem darauf abgestellt, dass die Einführung des Kaug und die konkursrechtliche Privilegierung bestimmter rückständiger Lohnforderungen jeweils der Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalles im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten (vgl BSGE 48, 277, 279 = SozR 4100 § 141b Nr. 12; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 35 S 138; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 5 S 19) .

    Danach bedarf es für das Vorliegen von Arbeitsentgelt im insolvenzgeldrechtlichen Sinn keiner strengen wechselseitigen Beziehung derart, dass sich Arbeitsleistung und Entgelt wirtschaftlich gesehen unmittelbar gegenüberstehen und entsprechen (vgl BSGE 48, 277, 278 f = SozR 4100 § 141b Nr. 12) .

  • BSG, 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R

    Sozialversicherung - Beitragsbemessung - Gehaltsumwandlung - mündliche

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Um den notwendigen Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis iS der Rechtsprechung des BSG zu bejahen, bedarf es jedoch keiner derartigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung (zur Schriftform vgl zuletzt BSG, Urteil vom 2.3.2010 - B 12 R 5/09 R, RdNr 20 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis iS des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 6 RdNr 22; BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 7, jeweils RdNr 14; BSGE 103, 142 = SozR 4-4300 § 184 Nr. 1, jeweils RdNr 11) .
  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - keine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis iS des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 6 RdNr 22; BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 7, jeweils RdNr 14; BSGE 103, 142 = SozR 4-4300 § 184 Nr. 1, jeweils RdNr 11) .
  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 537/92

    Schadensersatz - entgangene Nutzung eines PKW

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Demgegenüber kann einer etwaigen Absicht des Klägers, mit der Verauslagung der Reparaturkosten zusätzlich die vertragsmäßig eingeräumte Privatnutzung des Firmenwagens zu sichern bzw Schadensersatzansprüche zu vermeiden (vgl dazu ua BAG, Urteil vom 23.6.1994 - AP Nr. 34 zu § 249 BGB = NJW 1995, 348) , nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 12/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Schadensersatzanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis iS des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 6 RdNr 22; BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 7, jeweils RdNr 14; BSGE 103, 142 = SozR 4-4300 § 184 Nr. 1, jeweils RdNr 11) .
  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 90/01 R

    Konkursausfallgeldes - Berücksichtigung von Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto -

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Ohne Bedeutung für die Zuordnung ist auch die Frage der Lohnsteuer- bzw Beitragspflicht (BSGE 55, 62, 63 = SozR 4100 § 141b Nr. 26; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 24; Voelzke in Hauck/Noftz , SGB III, § 183 RdNr 79, Stand 2010) .
  • BSG, 15.12.1992 - 10 RAr 2/92

    Konkursausfallgeld - Verfahrenskosten - Konkursausfall - Kosten -

    Auszug aus BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
    Die Rechtsprechung des BSG zu § 141b Abs. 2 AFG hat vor allem darauf abgestellt, dass die Einführung des Kaug und die konkursrechtliche Privilegierung bestimmter rückständiger Lohnforderungen jeweils der Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalles im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten (vgl BSGE 48, 277, 279 = SozR 4100 § 141b Nr. 12; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 35 S 138; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 5 S 19) .
  • BSG, 18.01.1990 - 10 RAr 10/89

    Jahressonderzahlung - Insolvenz - Rechtliches Gehör

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 21/12 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelt auf

    Gegen die rechtliche Wertung des LSG, bei diesen Ansprüchen handele es sich um solche auf Arbeitsentgelt, ist nichts einzuwenden, weil dazu nach der weiten Begriffsbestimmung des § 183 Abs. 1 S 3 SGB III aF alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gehören (vgl BSGE 106, 290 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 13) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2013 - L 13 SB 145/10
    Der in § 103 SGG festgelegte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Tatsachengerichte, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, weil das sozialgerichtliche Verfahren weder eine subjektive Beweisführungslast, noch eine objektive Beibringungsfrist für Beweismittel kennt (BSG, Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 4/09 R - in: SGb 2010, 646).

    Erst wenn sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen, stellt sich die Frage der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast (BSG, Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 4/09 R - in: SGb 2010, 646 m.w.N.).

    Erhebliche Beweisanträge dürfen deshalb nur unberücksichtigt bleiben, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. März 2007 - B 11b AS 37/06 B, zit. nach Juris; BSG, Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 4/09 R - in: SGb 2010, 646 m.w.N).

  • LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 50/14

    Abhängige Beschäftigung, Arbeitsgenehmigung EU, insolvenzfähiges Arbeitsentgelt

    Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast ist allerdings erst zu treffen, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und sich das Gericht dennoch keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung bilden kann, d.h. wenn es nach eingehender Erforschung des Sachverhalts und sorgfältiger Würdigung der erhobenen Beweise nicht gelingt, eine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Ungewissheit zu beseitigen (stRspr, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R - SGb 2010, 646f).
  • LSG Sachsen, 25.07.2019 - L 3 AL 72/18

    Anspruch auf Insolvenzgeld

    Nach der weiten Begriffsbestimmung des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III a. F. gehören zum Arbeitsentgelt alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 34/09 R - BSGE 106, 290 ff. - SozR 4-4300 § 183 Nr. 13 = juris, jeweils Rdnr. 14 m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 21/12 R - BSGE 115, 190 ff. - SozR 4-4300 § 185 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 15) und somit auch die Bonuszahlung.
  • LSG Bayern, 22.06.2017 - L 10 AL 260/15

    Aufhebung und Rückfordung von Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere

    Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast ist allerdings erst zu treffen, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und sich das Gericht dennoch keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung bilden kann, d.h. wenn es nach eingehender Erforschung des Sachverhalts und sorgfältiger Würdigung der erhobenen Beweise nicht gelingt, eine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Ungewissheit zu beseitigen (stRspr, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R - SGb 2010, 646f).
  • LSG Sachsen, 23.01.2020 - L 3 AL 67/18
    Nach der weiten Begriffsbestimmung des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III a. F. gehören zum Arbeitsentgelt alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 34/09 R - BSGE 106, 290 ff. - SozR 4-4300 § 183 Nr. 13 = juris, jeweils Rdnr. 14 m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 21/12 R - BSGE 115, 190 ff. - SozR 4-4300 § 185 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 15) und somit auch die Bonuszahlung.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.03.2022 - L 2 AL 2/19

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis

    Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis in diesem Sinne sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 34/09 R - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2011 - L 2 AL 54/08

    Insolvenzgeldanspruch - Urlaubsabgeltung - Anspruchsausschluss -

    Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis i. S. des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (ständige Rechtsprechung des BSG, statt anderer: Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 34/09 R - zitiert nach juris).
  • SG Bayreuth, 04.08.2020 - S 10 AL 187/18

    Arbeitslosengeld und Erstattungsforderung von Krankenversicherungs- und

    Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast ist allerdings erst zu treffen, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und sich das Gericht dennoch keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung bilden kann, d.h. wenn es nach eingehender Erforschung des Sachverhalts und sorgfältiger Würdigung der erhobenen Beweise nicht gelingt, eine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Ungewissheit zu beseitigen (stRspr, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R - SGb 2010, 646f; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 10 AL 260/15 -, Rn. 41, juris).
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 135/13 B
    Zwar nimmt der Kläger Bezug auf drei Entscheidungen des 11. bzw 11a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG Urteile vom 8.9.2010 - B 11 AL 34/09 R - BSGE 106, 290 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 13; vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - Juris und vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 5).
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 136/13 B
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 137/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 11 AL 7/13
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