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   BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R   

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BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R (https://dejure.org/2001,9176)
BSG, Entscheidung vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R (https://dejure.org/2001,9176)
BSG, Entscheidung vom 13. November 2001 - B 11 AL 47/01 R (https://dejure.org/2001,9176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung bei auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützter Entscheidung der Vorinstanz - Sperrzeit - Herbeiführung der Arbeitslosigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld; Unzureichende Revisionsbegründung; Fahrlässigkeit bei Herbeiführung der Arbeitslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsbegründung bei mehreren unabhängigen, selbständig tragenden rechtliche Erwägungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.01.1990 - IX ZB 89/89

    Umfang der Rechtsmittelbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Ist das Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muß die Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach der Auffassung des Rechtsklägers gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die vorgebrachte Rechtsmittelbegründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BVerwG NJW 1980, 2268 f; vgl auch BGH NJW 1990, 1184; BGH NJW-RR 1996, 572; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 164 RdNr 9a).
  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91

    Arbeitsloser - Ortsabwesenheit - Beeinträchtigung der Vermittlung - Vereitelung

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Die Prüfung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter einerseits des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist und ob er andererseits ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl zur Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R - mwN).
  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Die Prüfung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter einerseits des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist und ob er andererseits ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl zur Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R - mwN).
  • BSG, 28.11.1978 - 4 RJ 130/77

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Verschulden eines

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Die Prüfung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter einerseits des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist und ob er andererseits ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl zur Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R - mwN).
  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 29/95

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld - Medizinische Notwendigkeit einer stationären

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Ist das Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muß die Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach der Auffassung des Rechtsklägers gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die vorgebrachte Rechtsmittelbegründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BVerwG NJW 1980, 2268 f; vgl auch BGH NJW 1990, 1184; BGH NJW-RR 1996, 572; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 164 RdNr 9a).
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 58/78

    Überzahlung - Rückforderung - Ermessen - Kriterien

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Die Prüfung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter einerseits des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist und ob er andererseits ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl zur Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R - mwN).
  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 88.79

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Beruhen eines Berufungsurteils auf

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Ist das Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muß die Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach der Auffassung des Rechtsklägers gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die vorgebrachte Rechtsmittelbegründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BVerwG NJW 1980, 2268 f; vgl auch BGH NJW 1990, 1184; BGH NJW-RR 1996, 572; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 164 RdNr 9a).
  • BSG, 07.04.1987 - 11b RAr 56/86

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung -

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Die Beklagte wirft dem LSG nicht vor, daß es bei seiner Würdigung bestimmte Tatsachen übergangen hat, noch legt sie allgemeine Erfahrungssätze dar, die das LSG nicht beachtet hat, oder Gründe dafür, daß aus dem vom LSG festgestellten Sachverhalt nur eine - nämlich die von der Beklagten für richtig gehaltene - Schlußfolgerung gezogen werden kann und jede andere, also auch die vom LSG gezogene, nicht denkbar ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr. 31).
  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Dementsprechend hat sich die Revisionsbegründung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - zumindest kurz - auseinanderzusetzen und bei materiell-rechtlichen Rügen darzulegen, daß und warum nach Meinung des Revisionsklägers eine revisible Rechtsvorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 Zivilprozeßordnung); dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu dieser Vorschrift geschehen (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12).
  • BSG, 31.10.1978 - 4 RJ 115/77

    Rentenversicherungsträger - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R
    Die Prüfung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter einerseits des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist und ob er andererseits ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl zur Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R - mwN).
  • BSG, 13.12.1976 - 12 RK 46/76

    Revision - Begründung - Bloße Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Das Revisionsgericht ist jedenfalls in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (zu vergleichbaren Fragen bei der Überprüfung der Angemessenheit der Dauer überlanger Verfahren BSG SozR 4-1720 § 198 Nr. 6 RdNr 28 mwN; zu vergleichbaren Problemen bei der Frage zur Überprüfung der groben Fahrlässigkeit: BSGE 47, 180 ff = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSG, Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R -, juris RdNr 16 mwN; BGHZ 10, 14 ff).
  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Bezeichnung des Verfahrensmangels

    Aus dem Begründungserfordernis folgt nach ständiger Rechtsprechung, daß die Revisionsbegründung nicht nur erkennen lassen muß, daß der Revisionskläger bzw sein Prozeßbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft und insoweit die Rechtslage durchdacht hat, sondern daß sie auch sichtbar machen muß, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen und ihre Aussagen als unrichtig, weil mit revisiblem Recht nicht vereinbar, angesehen werden (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 5, 12 und 20; Beschluß des Senats vom 13. November 2001, B 11 AL 47/01 R, unveröffentlicht).

    Vielmehr hat sich die Revisionsbegründung dann, wenn das LSG - wie hier - seine Auffassung näher begründet hat, mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zumindest kurz auseinanderzusetzen und darzulegen, daß und warum nach Meinung des Revisionsklägers eine revisible Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist; dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu dieser Vorschrift geschehen (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12; Beschluß des Senats vom 13. November 2001, B 11 AL 47/01 R).

  • BSG, 30.08.2021 - B 9 V 3/21 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Verfahrensmangel - Anforderungen an

    Anderenfalls ist die Revision unzulässig, weil die Begründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 12 - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R - juris RdNr 13, jeweils mwN) .
  • BSG, 06.03.2006 - B 13 RJ 46/05 R

    Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

    Der Revisionsführer muss also sichtbar machen, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen und ihre Aussage als unrichtig, weil mit revisiblem Recht nicht vereinbar angesehen wird (BSG Urteile vom 13. November 2001 - B 11 AL 47/01 R - und vom 19. Dezember 2001 - B 11 AL 50/01 R - beide veröffentlicht bei Juris).
  • BSG, 10.03.2014 - B 13 R 29/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer Revision,

    Es bleibt daher unklar, wie eine den Herstellungsanspruch auslösende Verletzung einer der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Pflicht begründet werden soll (vgl BSG vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung und Bezeichnung der Abweichung im sozialgerichtlichen

    Die grundsätzliche Bedeutung der Sache läßt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr. 4; BSG Beschluß vom 29. März 2001 - B 11 AL 47/01 B - stRspr), deren Klärung über den entschiedenen Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7, 59 und 65 - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304 [BVerwG 11.12.1997 - 1 B 60/97]; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 8).
  • BSG, 02.09.2015 - B 11 AL 34/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - Verfahrensmangel -

    Dies gilt, soweit es die vom Kläger aufgeworfenen Fragen dazu, ob er grob fahrlässig gehandelt habe, betrifft, bereits deshalb, weil es sich insoweit nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht um revisibles Recht handelt (vgl nur: BSGE 47, 180 ff = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSG, Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R -, juris RdNr 16 mwN; BGHZ 10, 14 ff), sodass es einer dezidierten Darlegung bedurft hätte, wieso es sich um eine Rechts- nicht eine Tatfrage handelt, bzw wieso im Revisionsverfahren diese Frage klärungsfähig sein soll .
  • BSG, 28.04.2009 - B 13 R 133/08 R
    Ist die Berufungsentscheidung auf mehrere unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung die genannten Voraussetzungen für jede dieser Erwägungen erfüllen (BSG vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R, DBlR Nr. 4741 zu § 169 SGG mwN).
  • SG Düsseldorf, 09.03.2004 - S 3 AL 54/03

    Arbeitslosenversicherung

    Es muss Arbeitnehmern zugebilligt werden, einen günstigeren - wenn auch befristeten - Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn sich für sie hierzu die Gelegenheit bietet (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.05.2001, Az.: L 6 AL 1328/00; Entscheidung bestätigt durch Beschluss des BSG vom 13.11.2001, Az.: B 11 AL 47/01 R).
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