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   BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R   

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https://dejure.org/2014,28286
BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R (https://dejure.org/2014,28286)
BSG, Entscheidung vom 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R (https://dejure.org/2014,28286)
BSG, Entscheidung vom 06. August 2014 - B 11 AL 5/14 R (https://dejure.org/2014,28286)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Schwerbehindertenrecht; Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes; Innehaben eines geeigneten Arbeitsplatzes; Zugang zum Beamtenverhältnis; Berufsfreiheit; Europarecht; Völkerrecht; Diskriminierungsverbot; Förderung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9, § 68 Abs 2 S 1 SGB 9, § 69 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 114 Abs 1 S 2 SGG
    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes - Innehaben eines geeigneten Arbeitsplatzes - Zugang zum Beamtenverhältnis - Berufsfreiheit - Europarecht - Völkerrecht - Diskriminierungsverbot - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9, § 68 Abs 2 S 1 SGB 9, § 69 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 114 Abs 1 S 2 SGG
    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes - Innehaben eines geeigneten Arbeitsplatzes - Zugang zum Beamtenverhältnis - Berufsfreiheit - Europarecht - Völkerrecht - Diskriminierungsverbot - ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes - Innehaben eines geeigneten Arbeitsplatzes - Zugang zum Beamtenverhältnis - Berufsfreiheit - Europarecht - Völkerrecht - Diskriminierungsverbot - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Erforderlichkeit auch zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 2 Abs. 3
    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Erforderlichkeit auch zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beim beruflichen Aufstieg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung mit Schwerbehinderten auch für Aufstieg im Job

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen trotz sicheren Arbeitsplatzes

  • bn-anwaelte.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX im Zusammenhang mit einem beruflichen Aufstieg

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Gleichstellung mit behinderten Menschen zur Förderung des beruflichen Aufstiegs?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung Behinderter auch bei beruflicher Veränderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grad der Behinderung und Karrierechancen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf Gleichstellung zum beruflichen Aufstieg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Behinderung -

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2011, gegen den sich die Klägerin mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1, § 56 SGG) wehrt (zur Klageart: BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4, RdNr 9; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Klage vgl Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R) .

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (vgl OVG Niedersachsen Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 - Juris; BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4) .

    Hierauf hat sie ihr Begehren in zulässiger Weise beschränkt (BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet (BSG Urteil vom 2.3.2000 - B 7 AL 46/99 R; BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Gleichstellung eines Hauptschullehrers als Anforderung für seine Verbeamtung auf

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Danach erfüllt ein Beamtenbewerber die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintritt (BVerwG Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 12/11 - BVerwGE 147, 244) .

    Ob die Klägerin ohne Anerkennung einer Gleichstellung die Einstellungsanforderungen für Arbeitsplätze von Beamten im gehobenen Dienst erfüllt, wie sie das BVerwG formuliert hat (BVerwG Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 12/11 - BVerwGE 147, 244), erscheint fraglich.

    Im Gegenteil könnte auch argumentiert werden, dass die Entscheidung dieses Rechtsstreits für denjenigen beim OVG präjudiziell ist, weil die Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin für die Stelle einer Beamtin auf Widerruf sich nach anderen beamtenrechtlichen Maßstäben richtet, wenn die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wäre (vgl BVerwG Beschluss vom 23.4.2009 - 2 B 79/08 - veröffentlicht bei Juris; BVerwG Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 12/11 - BVerwGE 147, 244) .

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R

    Anspruch auf Ausbildung zur Finanzbeamtin - Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2011, gegen den sich die Klägerin mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1, § 56 SGG) wehrt (zur Klageart: BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4, RdNr 9; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Klage vgl Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R) .

    Zu den Voraussetzungen einer Gleichstellung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX im Einzelnen wird auf die Parallelentscheidung des Senats vom 6.8.2014 (B 11 AL 16/13 R) verwiesen.

    Einerseits hat der Gleichstellungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Alt 1 SGB IX eine Reihe von Voraussetzungen, die insbesondere im Parallelverfahren erläutert wurden (BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R) .

  • BVerwG, 23.04.2009 - 2 B 79.08

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, längeren Ausfallzeit steht einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl auch Hamburgisches OVG Urteil vom 26.9.2008 - 1 Bf 19/08, bestätigt durch BVerwG Beschluss vom 23.4.2009 - 2 B 79/08 - veröffentlicht bei Juris).

    Im Gegenteil könnte auch argumentiert werden, dass die Entscheidung dieses Rechtsstreits für denjenigen beim OVG präjudiziell ist, weil die Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin für die Stelle einer Beamtin auf Widerruf sich nach anderen beamtenrechtlichen Maßstäben richtet, wenn die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wäre (vgl BVerwG Beschluss vom 23.4.2009 - 2 B 79/08 - veröffentlicht bei Juris; BVerwG Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 12/11 - BVerwGE 147, 244) .

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 190/09
    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (vgl OVG Niedersachsen Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 - Juris; BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4) .

    Denn ein diskriminierungsfreier Zustand ist nach Art. 21 und Art. 26 EUGrdRCh nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt wird; vielmehr müssen Gesetzgeber und Dienstherr die Voraussetzungen zum Zugang zum Beamtenverhältnis in der Weise modifizieren, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gerade im Beamtenverhältnis ermöglicht wird (vgl OVG Niedersachsen Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 - Juris; Hessisches LSG Urteil vom 19.6.2013 - L 6 AL 116/12 - Juris) .

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet (BSG Urteil vom 2.3.2000 - B 7 AL 46/99 R; BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).
  • BSG, 19.07.2006 - B 11a AL 7/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Zwar kann das Ermessen des Gerichts, einen Rechtsstreit auszusetzen, auf diese Entscheidung hin reduziert sein (zB BSG Beschluss vom 19.7.2006 - B 11a AL 7/06 B).
  • BSG, 07.07.2009 - B 11 AL 108/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Dabei muss deutlich werden, dass der Verfahrensfehler den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat (BSG Beschluss vom 7.7.2009 - B 11 AL 108/08 B).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 42 RdNr 19 mwN) .
  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 1 Bf 19/08

    Gesundheitliche Eignung eines behinderten, aber nicht schwer behinderten

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
    Die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, längeren Ausfallzeit steht einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl auch Hamburgisches OVG Urteil vom 26.9.2008 - 1 Bf 19/08, bestätigt durch BVerwG Beschluss vom 23.4.2009 - 2 B 79/08 - veröffentlicht bei Juris).
  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 9 AL 381/99

    Alleine eine bloß abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes, ohne dass Tatsachen

  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 10 AL 104/11

    Gleichstellung eines behinderten Lehrers - Zugang zum Beamtenverhältnis -

  • LSG Hessen, 19.06.2013 - L 6 AL 116/12

    Einstellung schwerbehinderter Beamter

  • LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17

    Kein Anspruch auf Gleichstellung einer Beamtin mit festgestellter begrenzter

    b) Maßgebender Prüfungsgegenstand ist vorliegend nicht die Stelle der Klägerin als Mitarbeiterin Veranlagung Sonstige Steuerpflichtige, welche sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Gleichstellung innehatte, sondern allein die Stelle als Mitarbeiterin der Bußgeld- und Strafsachenstelle, welche die Klägerin nach der auch von ihr angestrebten und nicht angegriffenen Umsetzung seit dem 1. April 2017 innehat (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., Rdnr. 12 m. w. N.).

    Die Feststellung des Grades der Behinderung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde wirkt insoweit konstitutiv (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., Rdnr. 14 m. w. N.).

    Auf der anderen Seite führt das Auftreten oder Hinzutreten einer behinderungsbedingten Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens für sich genommen noch nicht zum Wegfall der Geeignetheit des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 18).

    Es ist daher zu prüfen, ob der Arbeitsplatz entweder schon für sich betrachtet geeignet ist oder jedenfalls durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger (vgl. § 6 SGB XI [= §§ 6 und 6a SGB IX a. F.]) oder des Arbeitgebers (vgl. § 164 SGB IX [= § 81 SGB IX a. F.]) so gestaltet werden kann, dass der behinderte Mensch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 21).

    Die Frage nach der Eignung "eines" Arbeitsplatzes für den behinderten Menschen kann nicht abstrakt für alle Arbeitsplätze sondern nur konkret hinsichtlich des Arbeitsplatzes geprüft werden, den der behinderte Mensch konkret innehat (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 20).

    Ein solcher liegt vor, wenn bei wertender Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung die Schwierigkeit begründet ist, den geeigneten Arbeitsplatz zu behalten, wobei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ausreichend ist, wenn die Behinderung zumindest eine wesentliche Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des behinderten Menschen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Betriebliche Defizite wie Missverständnisse, nicht geklärte Zuständigkeiten, ein unfreundlicher Umgang miteinander, unklare Arbeitsanweisungen, fachliche Defizite und fehlendes Verständnis für die jeweilige Situation des anderen oder auch persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten reichen dagegen nicht aus, weil diese Umstände nicht auf der Behinderung beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O.).

    Eine absolute Sicherheit im Sinne des Vollbeweises ist insofern jedoch nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 23).

    Vielmehr genügt, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung).

    Andererseits reicht eine rein abstrakte Gefährdung nicht aus, weil - "abstrakt" betrachtet - das Arbeitsverhältnis des leistungsgeminderten behinderten Menschen stets gefährdet sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 26).

    Weder die Frage der Kausalität noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 19, wohl entgegen BSG, Urteil vom 2. März 2000 [a. a. O.], dessen Leitsatz lautet: "Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus." [vgl. auch Rdnr. 18 f.], das einen arbeitslosen Arbeitnehmer betraf, und das zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft [Schwerbehindertengesetz - SchwbG] erging).

    Denn ein diskriminierungsfreier Zustand ist nach Artikel 21 und Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 391) nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt wird; vielmehr müssen Gesetzgeber und Dienstherr die Voraussetzungen zum Zugang zum Beamtenverhältnis in der Weise modifizieren, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gerade im Beamtenverhältnis ermöglicht wird (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - a. a. O., Rdnr. 24).

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 SGB IX würde auch überdehnt, wenn es ausreichend wäre, dass es - abstrakt betrachtet - irgendwelche Arbeitsplätze gibt, zu deren Ausübung der behinderte Mensch auf die Gleichstellung angewiesen ist (zu den entsprechenden Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Alt 1 SGB IX vgl die Senatsentscheidung vom 6.8.2014 - B 11 AL 5/14 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5, = juris RdNr. 34; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris).

    In dieser Variante will § 2 Abs. 3 SGB IX das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, mithin die Freiheit der Berufswahl des behinderten Menschen, objektivrechtlich gewährleisten (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Aufl. 2012, Vorb. vor Art. 1 RdNr. 3 m.w.N.).

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).

    Jedoch setzt diese Variante des Gleichstellunganspruchs voraus, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz anstrebt (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Nach der zweiten Alternative des Gleichstellungstatbestands ("behalten können") hat eine Gleichstellung zu erfolgen, um dem behinderten Menschen das Behalten seines Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Würde es genügen, dass es - abstrakt betrachtet - (irgendwelche) Arbeitsplätze gibt, für die der behinderte Mensch, der Gleichstellung bedürfte, um sie zu erlangen, wäre fast jeder behinderte Mensch mit GdB 30 oder 40 gleichzustellen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19), denn der behinderte Mensch müsste nur Arbeitsplätze benennen, die er ohne Gleichstellung nicht erlangen kann.

    Auch im Wortlaut des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 73 SGB IX ist eine Konkretisierung angelegt, wenn dort zur Voraussetzung erhoben wird, dass der behinderte Mensch kausal durch die Behinderung "einen" für ihn geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

    Weder die Frage der Kausalität noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX ; Begriff des

    Eine Beschränkung auf das Begehren nach Gleichstellung zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes ist zulässig (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 23).

    Die Vorschrift hat nicht zur weiteren Voraussetzung, dass ein Antragsteller ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz innehat (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 23).

    aa) Mit seinem Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes NRW bei der Bezirksregierung L vom 14.05.2009 strebt er einen konkreten Arbeitsplatz an, was, wie das BSG nunmehr klargestellt hat, Voraussetzung auch für die Erfüllung des Erlangungs-Tatbestandes ist (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 19 ff.).

    Dies muss für die Altersgrenzen ebenso gelten wie für die gesundheitliche Eignung von Bewerbern für das Beamtenverhältnis, die sich ebenfalls nach dem jeweils einschlägigen (und durchaus unterschiedlichen) Landesrecht richtet und auch vom BSG ohne Weiteres zu Grunde gelegt wird (s. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 30).

    Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger nach erfolgter Gleichstellung die gesundheitlichen Anforderungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllen wird; eine absolute Sicherheit hierfür ist für die Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen Behinderung und Erforderlichkeit der Gleichstellung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 28).

    Im sozialgerichtlichen Verfahren ist allein erheblich, dass der Kläger nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Zugangs zum Beamtenverhältnis auf Probe einen Wettbewerbsnachteil hat, weil er aufgrund seiner Behinderung den konkret angestrebten Arbeitsplatz nicht erlangen und dieser Nachteil durch die Gleichstellung ausgeglichen werden kann (vgl. auch BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 32).

    Die Sollvorschrift gibt ihr nur dann die Möglichkeit, zu einer anderen Entscheidung als der Gleichstellung zu gelangen, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (sog. atypischer Fall (BSG, Urt. v. 01.03.2007 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 34).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2016 - L 8 AL 1406/14
    Sofern ein solcher wie hier nicht vorliegt, ist die Beklagte zur Gleichstellung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG 06.08.2014 B 11 AL 5/14 R , SozR 4 3250 § 2 Nr. 5, = juris RdNr. 34; BSG 02.03.2000 B 7 AL 46/99 R , juris; BSG 01.03.2011 B 7 AL 6/10 R , BSGE 108, 4 = SozR 4 3250 § 2 Nr. 4 = juris).

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 Alt. 1 SGB IX. Mit dieser Variante will § 2 Abs. 3 SGB IX das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, mithin die Freiheit der Berufswahl des behinderten Menschen, objektivrechtlich gewährleisten (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Aufl. 2012, Vorb. vor Art. 1 RdNr. 3 m.w.N.).

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4 3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 -, juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).

    Voraussetzung des Gleichstellunganspruchs zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes ist, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz anstrebt (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Nach der zweiten Alternative des Gleichstellungstatbestands ("behalten können") hat eine Gleichstellung zu erfolgen, um dem behinderten Menschen das Behalten seines Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Würde es genügen, dass es - abstrakt betrachtet - (irgendwelche) Arbeitsplätze gibt, für die der behinderte Mensch der Gleichstellung bedürfte, um sie zu erlangen, wäre fast jeder behinderte Mensch mit GdB 30 oder 40 gleichzustellen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19), denn der behinderte Mensch müsste nur Arbeitsplätze benennen, die er ohne Gleichstellung nicht erlangen kann.

    Auch im Wortlaut des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 73 SGB IX ist eine Konkretisierung angelegt, wenn dort zur Voraussetzung erhoben wird, dass der behinderte Mensch kausal durch die Behinderung "einen" für ihn geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

    Weder die Frage der Kausalität noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 4281/17
    Insofern liege eine Konkretisierung entsprechend der Entscheidung des BSG vom 06.08.2014 (B 11 AL 5/14 R) vor, was für eine mögliche Gleichstellung vorausgesetzt werde.

    Es müsse sich auch um einen geeigneten Arbeitsplatz nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 5/14 R) handeln.

    In dieser Variante der Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes will § 2 Abs. 3 SGB IX das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, mithin die Freiheit der Berufswahl des behinderten Menschen, objektivrechtlich gewährleisten (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Aufl. 2012, Vorb. vor Art. 1 RdNr. 3 m.w.N.).

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).

    Jedoch setzt diese Variante des Gleichstellunganspruchs voraus, dass der behinderte Mensch einen konkreten geeigneten Arbeitsplatz anstrebt (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Nach der zweiten Alternative des Gleichstellungstatbestands ("behalten können") hat eine Gleichstellung zu erfolgen, um dem behinderten Menschen das Behalten seines Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Würde es genügen, dass es - abstrakt betrachtet - (irgendwelche) Arbeitsplätze gibt, für die der behinderte Mensch, der Gleichstellung bedürfte, um sie zu erlangen, wäre fast jeder behinderte Mensch mit GdB 30 oder 40 gleichzustellen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19), denn der behinderte Mensch müsste nur Arbeitsplätze benennen, die er ohne Gleichstellung nicht erlangen kann.

    Auch im Wortlaut des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 156 SGB IX (§ 73 SGB IX a. F.) ist eine Konkretisierung angelegt, wenn dort zur Voraussetzung erhoben wird, dass der behinderte Mensch kausal durch die Behinderung "einen" für ihn geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

    Weder die Frage der Kausalität noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Für eine Gleichstellung ist nicht ausreichend, dass es - abstrakt betrachtet - (irgendwelche) Arbeitsplätze gibt, für deren Erlangung der behinderte Mensch der Gleichstellung bedürfte (BSG 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - Rn. 19) .
  • LSG Saarland, 22.02.2019 - L 6 AL 4/17

    Voraussetzungen für die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Beamten

    In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 5/14) sei vorliegend nicht einschlägig; bei diesem BSG -Urteil sei es um eine Justizangestellte des mittleren Dienstes in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis gegangen, die sich habe beruflich verändern wollen.

    Der Kläger verweist auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ( VG ) Würzburg vom 07.10.2016 (Az.: W 1 E 16.968), des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG ) vom 10.12.2008 (Az.: 2 BvR 2571/07), des BSG vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R) sowie des LSG Hamburg vom 30.10.2013 (Az.: L 2 AL 66/12).

    wobei sie zur Begründung unter Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R), vom 02.03.2000 (Az.: B 7 AL 46/99 R) und vom 01.03.2011 (Az.: B 7 AL 6/10 R), auf ein Urteil des LSG Hessen vom 19.06.2013 (Az.: L 6 AL 116/12), auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2014 (Az.: L 9 AL 24/13) sowie auf den Runderlass 13/2002 vom 16.04.2002 und die seit dem 22.05.2017 geltenden Fachlichen Weisungen (FW) zu § 2 Abs. 3 SGB IX im Wesentlichen vorträgt, die Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 SGB IX sei ein Korrektiv zwischen behinderten Menschen und der Arbeitswelt, wenn die Behinderung unvertretbaren Einfluss auf das arbeitsmarktliche Schicksal zu nehmen drohe und eine ursächliche Verknüpfung nachweisbar sei.

  • SG Osnabrück, 26.07.2019 - S 43 AL 68/19

    Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form

    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 27 Abs. 1 UN-BRK, der einen diskriminierungsfreien Zugang zu anderen bzw. den Wechsel des Berufsfelds garantiert (andere Ansicht zum Rentenversicherungsrecht: SG Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2015, S 33 R 226/15 ER; allgemein zu Art. 27 BRK: BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 5/14 R).

    Insoweit verweist die Antragstellerin auf eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 5/14 R).

    Das zitierte Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer anderweitigen als der aktuell ausgeübten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 5/14 R, Rn. 24) ist hier gewahrt, da auch ohne die Behinderung der Antragstellerin eine Zweitausbildung von der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abhängen würde.

  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei blindem Rechtsanwalt

    Das trägt nicht nur dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 21) Rechnung, sondern ebenso dem in Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) zum Ausdruck kommenden Menschenbild.
  • BSG, 24.03.2015 - B 11 AL 74/14 B

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

  • BSG, 29.07.2019 - B 11 AL 15/19 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Lüneburg, 07.07.2015 - S 33 R 226/15

    Anspruch auf berufliche Weiterbildung zum Erzieher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2017 - L 7 AL 12/16
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 - L 12 AL 4560/18
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 2291/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 18 AL 265/14
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - L 13 AL 314/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2015 - L 2 R 335/15
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