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   BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 50/07 R   

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https://dejure.org/2009,2345
BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 50/07 R (https://dejure.org/2009,2345)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2009 - B 11 AL 50/07 R (https://dejure.org/2009,2345)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2009 - B 11 AL 50/07 R (https://dejure.org/2009,2345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung - Mobilitätshilfe - Fahrkostenbeihilfe - Notwendigkeit - Beschäftigungsaufnahme vor Antragstellung

  • openjur.de

    Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung; Mobilitätshilfe; Fahrkostenbeihilfe; Begriff der Notwendigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung; Beschäftigungsaufnahme vor Antragstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung; Beschäftigungsaufnahme vor Antragstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsförderung - Mobilitätshilfe nur bei Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 161
  • NZA-RR 2010, 51
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • LSG Sachsen, 08.10.2009 - L 3 AS 288/08

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; gesonderte Antragstellung für

    Auf den richterlichen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes betreffend die Notwendigkeit von Mobilitätshilfen nach dem SGB III (Urteile vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - und vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung zur "strengen Kausalität" nicht auf das SGB II übertragen werden könne.

    Das Bundessozialgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. die Urteile vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R und vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R -) hierzu ausgeführt, dass maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen ist.

    Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.).

    Schon nach seinem Wortlaut enthält der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.).

    Eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III hat das Bundessozialgericht in Fällen verneint, in denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 16 - und vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 15).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2010 - L 18 AL 261/07
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III dem Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), insbesondere § 53 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AFG iVm der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme, entsprechen sollen (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 13/4941 S. 163); insoweit kann für die nähere Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit auf die Regelung in § 4 Abs. 5 der früheren Anordnung des Verwaltungsrates der jetzigen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19. Mai 1989 (ANBA 1989, 997, zuletzt geändert durch die 4. Änderungsanordnung vom 25. November 1994, ANBA 1995, 1) zurückgegriffen werden.

    Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufleben im Wege stehen (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - nwN).

    Mit Mobilitätshilfen soll also vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -).

    Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -).

    Denn es fehlt in jedem Fall an der - unverzichtbaren - "engen Kausalität" zwischen der beanspruchten Förderung und der Beschäftigungsaufnahme (siehe dazu im Einzelnen mwN: BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -).

    Darauf, ob die Fahrkostenbeihilfe dazu dienen könnte, die aufgenommene Beschäftigung später aufrecht zu erhalten, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -); insoweit ist von dem Kläger allerdings auch nichts geltend gemacht worden.

  • LSG Sachsen, 19.05.2016 - L 3 AL 172/14

    Arbeitslosengeld; Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des

    In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob auch unter Geltung von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. - und seit 1. April 2012 von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den Mobilitätshilfen in § 53 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Geltung beanspruchen kann, wonach der Begriff der Notwendigkeit ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 4 = juris, jeweils Rdnr. 16) oder "strengen Kausalität" (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 16) enthielt (bejahend: Hassel, in: Brand, SGB III [7. Aufl., 2015], § 44 Rdnr. 20; Rademacker, a. a. O ..., Rdnr. 26; Schön, in: Banafsche u. a., SGB III [2. Aufl., 2015], § 44 Rdnr. 18; Stark, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 44 Rdnr. 78; vgl. auch Herbst, a. a. O., Rdnr. 94), und ob Bezugspunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit eine konkrete Beschäftigung sein muss (so Stark, a. a. O., Rdnr. 79; a. A. Urmersbach, a. a. O., Rdnr. 36).

    Denn selbst wenn im Hinblick darauf, dass sich in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. gegenüber der früheren Rechtslage nunmehr die Förderleistung nicht mehr nur auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern weitergehend auch auf die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bezieht, dass sich die Notwendigkeit der Förderung nicht mehr auf die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern umfassender auf die berufliche Eingliederung bezieht, und dass auch die freie Förderung nach § 10 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung in die Regelungen über die Förderung aus dem Vermittlungsbudget eingeflossen ist (vgl. Rademacker, a. a. O., Rdnr. 7), nicht mehr darauf abzustellen ist, dass mit der Förderleistung vor allem erreicht werden, dass die "unmittelbare Arbeitsaufnahme" nicht an fehlenden Mitteln scheitert (so zu den Mobilitätshilfen: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rdnr. 14), ist bei der Auslegung des Begriffes der Notwendigkeit doch darauf zu achten, dass er nicht seine Konturen verliert.

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