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   BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 52/14 B   

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https://dejure.org/2014,34238
BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 52/14 B (https://dejure.org/2014,34238)
BSG, Entscheidung vom 23.10.2014 - B 11 AL 52/14 B (https://dejure.org/2014,34238)
BSG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - B 11 AL 52/14 B (https://dejure.org/2014,34238)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 57 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a SGB 3
    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung an rechtskräftiges Urteil - rechtskräftige Versagung von Arbeitslosengeld - kein Anspruch auf Gründungszuschuss mangels Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB 3

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei fehlendem Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung an rechtskräftiges Urteil - rechtskräftige Versagung von Arbeitslosengeld - kein Anspruch auf Gründungszuschuss mangels Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei fehlendem Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16

    Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss; Leistungsbezug nach dem SGB

    Der Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 (Az. B 11 AL 52/14 B) zugrunde gelegen habe, sei in wesentlicher Hinsicht nicht mit der hier vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar.

    Diese Rechtsprechung werde auch vom Bundessozialgericht vertreten (Hinweis auf Beschluss vom 23. Oktober 2014, B 11 AL 52/14 B).

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3 = juris, Rn. 8).

    Wird über einen Anspruch auf Alg rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3 = juris, Rn. 8).

  • LSG Hamburg, 31.07.2019 - L 2 AL 50/18

    Ausschluss der Bewilligung eines Gründungszuschusses bei Ruhen des

    Ein Leistungsbezug nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei bei Arbeitslosigkeit notwendige tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf einen Gründungszuschuss (unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, juris).

    Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist notwendige tatbestandliche Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3).

    Wird über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - L 9 AL 83/14

    Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach Existenzgründung nach dem SGB III ;

    Hat die Bundesagentur über einen solchen Anspruch bestandskräftig entschieden und liegt ein entsprechender (tatsächlicher) Leistungsbezug vor, ist von einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung eines solchen Bescheides im Hinblick auf die Voraussetzung des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III auszugehen (so auch BSG, Beschl. v. 23.10.2014 - B 11 AL 52/14 B -, juris Rn. 6 ff., wonach eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts im Verfahren betreffend die Ablehnung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld eine materielle Rechtskraftwirkung im Hinblick auf das (Nicht-)Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen als wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 lit. a SGB III a.F. entfaltet).
  • LSG Hamburg, 15.10.2018 - L 2 AL 17/18

    Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Bezug von

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Vorgängervorschrift in § 57 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) bereits entschieden, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein (nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F., jetzt § 136 SGB III) entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist, sondern das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs (zu alledem BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3).

    Wird über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, a.a.O.).

  • LSG Saarland, 22.02.2017 - L 2 KR 62/15

    Rentenversicherung - Mitteilung über den Inhalt einer rechtskräftigen

    Die Rechtskraft eines Urteils soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird; das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (BSG, Beschluss vom 23.10.2014, B 11 AL 52/14 B, Rn. 10 mwN.).
  • SG Hamburg, 22.07.2016 - S 13 AL 563/11
    Diese Rechtsprechung werde auch vom Bundessozialgericht vertreten (Beschluss vom 23. Oktober 2014, B 11 AL 52/14 B).

    Zutreffend führt die Beklagte zudem den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 (B 11 AL 52/14 B) an, in welchem die oben genannte Entscheidung bekräftigt wird und das Bundessozialgericht herausgestellt, dass ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit notwendige tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss sei.

  • LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 13/17
    Das Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift in § 57 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) bereits entschieden, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein (nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F., jetzt § 136 SGB III) entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist, sondern das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs (zu alledem BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3).

    Die bindende Verneinung eines Alg-Anspruchs in einem anderen Verfahren ist auch für den Anspruch auf Gründungszuschuss zwingend zu beachten (BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3 = juris, Rn. 8).

  • LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    Das Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift in § 57 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) bereits entschieden, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein (nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F., jetzt § 136 SGB III) entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist, sondern das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs (zu alledem BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2018 - L 9 R 3649/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen Ausführungsbescheid nach

    Die Rechtskraft eines Urteils soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird; das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - B 11 AL 52/14 B -, Juris).
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