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   BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R   

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BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R (https://dejure.org/1999,2904)
BSG, Entscheidung vom 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R (https://dejure.org/1999,2904)
BSG, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - B 11 AL 55/98 R (https://dejure.org/1999,2904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Anrechnung von Arbeitsentgelt aus kurzzeitiger Beschäftigung - Werbungskosten - Weiterbildungskosten - Fortbildungskosten - Ausbildungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung von Arbeitseinkommen - Abzug der Werbungskosten - Weiterbildungskosten - Ursächlicher Zusammenhang mit der ausgeübten Nebenbeschäftigung - Nettoarbeitsentgelt

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 512
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76

    Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Fortbildungskosten dagegen stehen, auch wenn sie durch die Erzielung der Einnahmen nicht unmittelbar verursacht, sondern nur veranlaßt sind, mit dem ausgeübten Beruf und den hierauf beruhenden Einnahmen in einem Zusammenhang, der es rechtfertigt, sie in vollem Umfang als Werbungskosten von den erzielten Einnahmen abzusetzen (BFHE 104, 197, 201; 126, 275, 276; 132, 49, 51; 156, 494, 496; 168, 341, 342).

    Zu Recht geht das LSG davon aus, daß Fortbildungskosten auch iS des § 115 AFG Werbungskosten sein können, auch wenn es die von ihm abgesetzten, erst nach Aufnahme der Beschäftigung von der Klägerin für Lehranalysen aufgewendeten 1.430,-- DM unzutreffend als vorweggenommene Werbungskosten bezeichnet hat; Fortbildungskosten sind als Werbungskosten nur dann "vorweggenommen", wenn solche Aufwendungen vor Erzielung der Einnahmen gemacht werden, von denen sie abgesetzt werden sollen (vgl BFHE 75, 545, 546; 126, 275, 276).

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Fortbildungskosten dagegen stehen, auch wenn sie durch die Erzielung der Einnahmen nicht unmittelbar verursacht, sondern nur veranlaßt sind, mit dem ausgeübten Beruf und den hierauf beruhenden Einnahmen in einem Zusammenhang, der es rechtfertigt, sie in vollem Umfang als Werbungskosten von den erzielten Einnahmen abzusetzen (BFHE 104, 197, 201; 126, 275, 276; 132, 49, 51; 156, 494, 496; 168, 341, 342).

    Aufwendungen für den Wechsel von einem Beruf zu einem anderen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen, sind nicht durch die bisherige Tätigkeit veranlaßt und können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (vgl dazu BFHE 156, 494; 180, 339; 180, 344; 180, 346; 180, 351).

  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Fortbildungskosten dagegen stehen, auch wenn sie durch die Erzielung der Einnahmen nicht unmittelbar verursacht, sondern nur veranlaßt sind, mit dem ausgeübten Beruf und den hierauf beruhenden Einnahmen in einem Zusammenhang, der es rechtfertigt, sie in vollem Umfang als Werbungskosten von den erzielten Einnahmen abzusetzen (BFHE 104, 197, 201; 126, 275, 276; 132, 49, 51; 156, 494, 496; 168, 341, 342).

    Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden, wie zum Steuerrecht angenommen wird (vgl BFHE 132, 49, 51).

  • BFH, 18.03.1977 - VI R 2/76

    Aufwendungen einer Diplom-Psychologin - Teilnahme an Veranstaltungen eines

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Da auch Feststellungen fehlen, in welchem Verhältnis die Berufe Lehrer, Sozialpädagoge und Sozialwissenschaftler zu dem des psychologischen Kinder- und Jugendlichen-Therapeuten stehen (vgl BFHE 122, 77), ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich, ob bzw inwieweit Fortbildung und damit Werbungskosten vorliegen oder vorliegen können.
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 27/95

    Aufwendungen eines Kommunalbeamten (Dipl.-Verwaltungswirts

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Aufwendungen für den Wechsel von einem Beruf zu einem anderen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen, sind nicht durch die bisherige Tätigkeit veranlaßt und können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (vgl dazu BFHE 156, 494; 180, 339; 180, 344; 180, 346; 180, 351).
  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 132/88

    Rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Mitverschulden des

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Alhi zusteht, eine kurzzeitige Beschäftigung aus, so vermindert sich die Alhi entsprechend (§ 134 Abs. 4 Satz 1, § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG; vgl BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 1 und § 138 Nr. 11).
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 2/95

    Aufwendungen einer Finanzbeamtin (Dipl.-Finanzwirtin

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Aufwendungen für den Wechsel von einem Beruf zu einem anderen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen, sind nicht durch die bisherige Tätigkeit veranlaßt und können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (vgl dazu BFHE 156, 494; 180, 339; 180, 344; 180, 346; 180, 351).
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 29/94

    Aufwendungen eines Diplom-Verwaltungswirts (VH) für ein nebenberufliches

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Aufwendungen für den Wechsel von einem Beruf zu einem anderen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen, sind nicht durch die bisherige Tätigkeit veranlaßt und können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (vgl dazu BFHE 156, 494; 180, 339; 180, 344; 180, 346; 180, 351).
  • BFH, 24.08.1962 - VI 218/60 U

    Begriff der "vorweggenommene Werbungskosten"

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Zu Recht geht das LSG davon aus, daß Fortbildungskosten auch iS des § 115 AFG Werbungskosten sein können, auch wenn es die von ihm abgesetzten, erst nach Aufnahme der Beschäftigung von der Klägerin für Lehranalysen aufgewendeten 1.430,-- DM unzutreffend als vorweggenommene Werbungskosten bezeichnet hat; Fortbildungskosten sind als Werbungskosten nur dann "vorweggenommen", wenn solche Aufwendungen vor Erzielung der Einnahmen gemacht werden, von denen sie abgesetzt werden sollen (vgl BFHE 75, 545, 546; 126, 275, 276).
  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 1/77

    Arbeitslosenhilfe - Werbungskosten - Steuerrechtlicher Begriff - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R
    Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, den Begriff der Werbungskosten, den das Gesetz nicht erläutert, unter Berücksichtigung der Zwecke des § 115 AFG anhand der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind (vgl BSGE 45, 60, 62 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; Gagel, AFG, § 115 RdNr 68).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 112/70

    Unterhaltszuschüsse an Referendare als Arbeitslohn; Promotionskosten keine

  • BFH, 17.04.1996 - VI R 87/95

    Aufwendungen eines Finanzbeamten (Dipl.-Finanzwirts

  • BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91

    Werbungskosten durch Aufbaustudium "Diplom-Wirtschaftsingenieur"

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Er ist nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung der Zwecke des § 115 AFG anhand der Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bestimmen (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 7 S 23 f).

    Gegenüber dem Steuerrecht ist allerdings die Einschränkung vorzunehmen, dass es nicht genügt, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf des Arbeitslosen besteht; vielmehr ist ein objektiver Zusammenhang zu der Nebentätigkeit erforderlich, in der das Einkommen erzielt wird (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 7 S 24 f).

    Durch die Zulassung von Nebenbeschäftigungen soll dem Arbeitslosen der Zugang zum Arbeitsmarkt offen gehalten und ihm der weitere Kontakt zur Arbeitswelt ermöglicht werden; dabei soll die Freistellung eines Teilbetrags des Netto-Nebeneinkommens einen Anreiz bieten, die Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen einzusetzen, um auf diese Weise die Wiedereingliederung zu erleichtern (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 7 S 24; BSG, Urteil vom 21. Januar 1999 - B 11 AL 55/98 R; vgl auch Voelzke, aaO RdNr 7 f).

  • SG Karlsruhe, 15.12.2015 - S 17 AL 2967/14

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Absetzung von Werbungs- und

    Das Einkommen müsse mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (BSG, U.v. 21.1.1999 - B 11 AL 55/98 R - juris; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, B.v. 1.7.2004 - L 8 AL 1567/04 - juris).
  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - privilegierte selbständige

    Zweck des § 141 Abs. 1 SGB III ist es demgegenüber, dem Arbeitslosen einen Anreiz zu geben, seine Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen einzusetzen, um auf diese Weise seine Wiedereingliederung zu erleichtern (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 7 S 24; BT-Drucks 13/4941 S 180; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 7; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 141 RdNr 3, Stand Juni 2000; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 141 Rz 1, Stand Juni 2004; Hünecke in Gagel, SGB III, § 141 RdNr 20 f).
  • BSG, 09.07.2003 - B 11 AL 213/02 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

    Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, inwiefern zur Frage, ob im vorliegenden Fall § 138 Abs. 1 i.V.m. § 115 AFG oder i.V.m. § 138 Abs. 2 AFG anzuwenden ist, nach der bereits vom LSG zitierten und auch von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheidung des BSG vom 21. Januar 1999, SozR 3-4100 § 115 Nr. 7, noch Klärungsbedarf bestehen soll.

    Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Klärungsbedürftigkeit der unter Ziffer 2 formulierten Rechtsfrage sind über den vorstehend angeführten Gesichtspunkt des außer Kraft getretenen Rechts hinaus unzureichend, da vorwiegend auf die Auslegung des - wie erwähnt - nicht einschlägigen § 138 Abs. 2 Nr. 3 AFG abgestellt und auf das den Begriff der "Werbungskosten" betreffende Urteil des BSG vom 21. Januar 1999, SozR 3-4100 § 115 Nr. 7, nur knapp und in die wesentlichen Aussagen dieser Entscheidung ignorierender Weise eingegangen wird.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2018 - L 11 AL 170/17
    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass für die Bestimmung des Begriffs der Werbungskosten auf die in § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) enthaltene Definition zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 21. Januar 1999 - B 11 AL 55/98 R -).

    Das BSG hat die anzuerkennenden Werbungskosten auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die während der kurzzeitigen Beschäftigung entstanden sind und durch die Erzielung der Einnahmen veranlasst wurden (BSG, Urteil vom 21. Januar 1999, a.a.O.).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - L 1 AL 97/02
    Der im SGB III weder definierte noch näher erläuterte Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung des mit der Anrechnungsnorm verfolgten Zwecks anhand des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bestimmen (vgl BSG, Urteil vom 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R , SozR 3-4100 § 115 Nr. 7).

    Die Rechtsansicht des SG lässt sich auch nicht auf das Urteil des BSG vom 21.01.1999 (aaO) stützen.

  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R

    Arbeitslosigkeit einer beurlaubten Beamtin

    Ob das wegen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses zeitlich beschränkte Arbeitsmarktangebot eines Arbeitslosen den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entspricht, ist allerdings unerheblich, wenn der Arbeitslose sich unter Inkaufnahme der Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses oder der voraussichtlichen Folgen einer Verletzung des Arbeitsvertrages bzw der Dienstpflichten aus dem Beamtenverhältnis auch ihm an sich nicht zumutbaren Arbeitsangeboten stellt, wie dies in dem Fall festgestellt worden war, der dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/98 R - zugrunde gelegen hat.
  • LSG Bayern, 15.11.2005 - L 11 AL 215/05

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Aufhebung eines Verwaltungsaktes

    Die Freistellung eines Teilbetrags des Nettonebeneinkommens soll den Arbeitslosen motivieren, seine Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen einzusetzen, um auf diese Weise seine Wiedereingliederung zu fördern (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 7; Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003 § 12 S.771).
  • LSG Niedersachsen, 25.01.2001 - L 8 AL 349/00

    Aufhebung von Arbeitslosenhilfe wegen Anrechnung von Nebeneinkommen;

    Abgesehen von der fehlenden Werbungskosteneigenschaft eines Verlustvortrags ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieser Anrechnungsvorschrift als Werbungskosten nur solche Aufwendungen abgesetzt werden können, die durch die kurzzeitige Tätigkeit unmittelbar veranlasst sind und mit dem hieraus erzielten Einkommen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2004 - L 8 AL 1567/04

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung von Nebeneinkommen - Absetzung von Werbungskosten

    Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R -, m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2006 - L 8 AS 241/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2009 - L 11 AL 7/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2006 - L 7 AL 78/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2005 - L 8 AL 469/04
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