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   BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R   

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BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R (https://dejure.org/2002,101)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R (https://dejure.org/2002,101)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R (https://dejure.org/2002,101)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • k44.de (Kurzinformation)

    Kann ich bei einem Aufhebungsvertrag die Sperrzeit begrenzen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitnehmer muss sich freiwillig versichern - Sozialversicherungsrechtliche Folgen einerunwiderruflichen Freistellung von der Arbeit

  • nomos.de PDF, S. 62 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 128, 144 SGB III; § 1 KSchG; § 103 SGG
    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 243
  • NZS 2003, 330
  • NJ 2002, 670
  • NZA-RR 2003, 105
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R

    Besondere Härte beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches durch Sperrzeit

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Die vom LSG mit dem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R - angedeutete Kausalitätsproblematik stellt sich hier nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Versicherten und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und nicht etwa hypothetischen Geschehensabläufen, zu denen die angedrohte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gehörte, zu beurteilen ist (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN).

    Allerdings hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sich positiv auf die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitslosen auswirken und damit der Solidargemeinschaft zugute kommen kann (BSG Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R -).

    Gerade in Fällen einer rechtmäßigen Kündigung, in denen der Arbeitnehmer sich rechtlich nicht gegen die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses wehren kann, ist der Zweck der Sperrzeit und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, an dem alles staatliche Handeln zu messen ist (BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R) zu bedenken.

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Die vom LSG mit dem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R - angedeutete Kausalitätsproblematik stellt sich hier nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Versicherten und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und nicht etwa hypothetischen Geschehensabläufen, zu denen die angedrohte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gehörte, zu beurteilen ist (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN).

    Die Versichertengemeinschaft soll typisierend gegen Risikofälle geschützt werden, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN).

    Auch für das Sperrzeitrecht geht die Rechtsprechung des BSG zu § 119 AFG davon aus, dass die Sperrzeitfolgen mit der Arbeitslosigkeit und nicht etwa erst mit der Inanspruchnahme von Leistungen eintreten (BSGE 54, 41, 44 = SozR 4100 § 119 Nr. 20; BSGE 76, 12, 13 f = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2).

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 34/94

    Sperrzeit - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Gerade in Fällen einer rechtmäßigen Kündigung, in denen der Arbeitnehmer sich rechtlich nicht gegen die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses wehren kann, ist der Zweck der Sperrzeit und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, an dem alles staatliche Handeln zu messen ist (BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R) zu bedenken.

    Auch für das Sperrzeitrecht geht die Rechtsprechung des BSG zu § 119 AFG davon aus, dass die Sperrzeitfolgen mit der Arbeitslosigkeit und nicht etwa erst mit der Inanspruchnahme von Leistungen eintreten (BSGE 54, 41, 44 = SozR 4100 § 119 Nr. 20; BSGE 76, 12, 13 f = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Das BSG hat in verschiedenen Zusammenhängen auf die Grenzen der Amtsermittlungspflicht hingewiesen, die sich nicht auf Gegenstände erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (BSGE 78, 207, 213 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSGE 81, 259, 263 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 87, 132, 138 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10; vgl auch BVerwGE 66, 237 f).

    Da es sich um innerbetriebliche Angelegenheiten handelt, liegt es nahe, Betroffene zur Mitwirkung an der Sachaufklärung heranzuziehen (vgl BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 mwN), zumal Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 KSchG vom Arbeitgeber die Angabe der Gründe für die soziale Auswahl verlangen können, und Arbeitgeber oder Betriebsangehörige als Zeugen zu vernehmen.

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Die Beschäftigungslosigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten gekennzeichnet (BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; vgl auch: Gagel/Vogt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 5. Aufl, 1996, RdNr 18 mwN).

    Die funktionsdifferente Auslegung des Begriffs Beschäftigungsverhältnis für die beitragsrechtliche Behandlung solcher Zeiträume ist hier nicht zu verfolgen (vgl dazu: BSG SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; Gagel/Vogt aaO mwN).

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 81/75

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Darauf hat das BSG aaO bereits abgestellt, obwohl es keine versicherungsrechtliche Obliegenheit gibt, gegen den Ausspruch einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung gerichtlich vorzugehen (BSG Urteil vom 20. April 1977 -¨ 7 RAr 81/75 - DBlR § 117 Nr. 2226a).
  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Allerdings hat der Senat beiläufig in diesem Zusammenhang eine "Rechtsfortbildung iS eines offeneren Lösungsbegriffs" erwogen (BSGE 77, 48, 53 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Soweit ersichtlich, eröffnet diese Rechtsprechung der Praxis auch bei so genannten Abwicklungsverträgen die im Hinblick auf den Sinn der Sperrzeit erforderlichen Feststellungen und Folgerungen (vgl auch Urteil des Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Das BSG hat in verschiedenen Zusammenhängen auf die Grenzen der Amtsermittlungspflicht hingewiesen, die sich nicht auf Gegenstände erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (BSGE 78, 207, 213 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSGE 81, 259, 263 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 87, 132, 138 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10; vgl auch BVerwGE 66, 237 f).
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

    Auszug aus BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
    Danach trifft die BA auch die Beweislast dafür, dass ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund nicht vorliegt (BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).
  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87

    Wirksamkeit des von einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans - Auflösung

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 32/95

    Besondere Härte bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 78/99 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht -

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Sperrzeit; Restanspruch auf Arbeitslosengeld; Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 22.07.1982 - 7 RAr 93/81
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl BSG, Urteile vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).
  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    bb) Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer nach der bisherigen Rspr dann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war (vgl ua BSGE 97, 1, 3 f = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 13 ff; BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24) .

    Die Rechtmäßigkeit der drohenden betriebsbedingten Kündigung, wie sie in der bisherigen Rspr des BSG stets als Voraussetzung für einen wichtigen Grund gefordert worden ist (vgl ua BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; zuletzt BSGE 104, 57 = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 20) , brauchte das LSG hingegen nicht zu prüfen.

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Anders formuliert: Bei einem Aufhebungsvertrag ist - mit dem LSG - zu prüfen, ob "Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile ... nicht eingetreten wären" (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R, veröffentlicht in juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob bereits sein Alter (über 58 Jahre) und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 428 SGB III eine differenzierende Wertung rechtfertigen (ohne Festlegung - vgl BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 8, S 17; ebenso offen gelassen in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, S 36 f; weitergehend und für diesen Personenkreis einen wichtigen Grund bejahend Gagel, SGb 2006, 264, 269).

    Unter Berücksichtigung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) unterläge es durchgreifenden Bedenken, das Eigeninteresse des Versicherten an einer für ihn günstigen Gestaltung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung nicht ersichtlich ist.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin über die Freistellung zum 1. Januar 1997 gelöst; insoweit folgt der erkennende Senat der Entscheidung des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), dass sowohl für das Sperrzeitrecht des AFG als auch des SGB III an der Rechtsprechung des BSG zu § 119 AFG festzuhalten ist.

    Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG und § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III knüpft nach dieser Rechtsprechung nur an objektive Tatsachen an und meint damit die faktische Beschäftigungslosigkeit; auf das weitere Merkmal der Arbeitslosigkeit des § 118 SGB III als Leistungsvoraussetzung (Beschäftigungssuche) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Wolff in KR-Kommentar, 6. Aufl 2002, § 144 SGB III RdNr 18).

    Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Ansonsten hält der Senat jedoch seine Rechtsprechung aufrecht und erweitert sie - wie auch der 11. Senat im Ergebnis (Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - auf die Fälle, in denen durch Vereinbarung die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine rechtmäßige Kündigung (zumindest) drohte und gleichzeitig eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (hier durch Freistellung des Arbeitnehmers) schon zu einem früheren Zeitpunkt bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

    Bei der Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es aber entgegen der Ansicht des LSG nicht darauf an, ob die Klägerin subjektiv die angedrohte betriebsbedingte Kündigung für rechtmäßig halten durfte (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 11 AL 100/01 R -, unveröffentlicht).

    Anders als in der Entscheidung des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) dürfte jedoch vorliegend § 1 Abs. 5 KSchG, der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 galt, keine Anwendung finden, weil die Vorschrift eine wesentliche Betriebsänderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und einen Interessenausgleich voraussetzt, das Betriebsverfassungsgesetz jedoch auf Verwaltung und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung findet (§ 130 BetrVG).

    Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Insoweit wird das LSG zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle der Klägerin nicht eingetreten wären (BSG Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ob dabei unterschiedliche Wertungen im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Alters (58 Jahre) denkbar sind (so wohl der 11. Senat in seinen beiden Urteilen vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

    Auch der 11. Senat hat in seinen beiden Entscheidungen vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) keine Veranlassung gesehen, seine frühere Entscheidung zu verallgemeinern.

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (ebenso wie schon § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG) allein auf die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber des Arbeitsverhältnisses abstellt (BSG 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R -, DBlR 4639a zu § 119 AFG; BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Auf diesen Zusammenhang hat der Senat zuletzt im Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4100 § 144 Nr. 8; vgl auch Urteile des BSG vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R- und - B 7 AL 16/02 R -) hingewiesen und gefolgert, der Begriff der Beschäftigungslosigkeit - und nicht der seit dem 1. Januar 1998 um das Merkmal der Verfügbarkeit erweiterte Begriff der Arbeitslosigkeit - sei bei der Anwendung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III heranzuziehen.

    Gleichwohl kann sich die Beurteilung nicht auf die Würdigung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der damit im Zusammenhang stehenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien beschränken, sondern es ist nach dem "tatsächlichen Grund" für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu fragen (BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich der Arbeitnehmer bei einer Mitwirkung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen einer drohenden Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung droht und das Abwarten der Arbeitgeberkündigung nicht zumutbar ist (BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung für den Betroffenen nur dann ein wichtiger Grund zur einverständlichen Lösung sein kann, wenn die Kündigung objektiv rechtmäßig und unter Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist ausgesprochen worden wäre (BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Darüber hinaus könnte sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Kläger, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2001 getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl dazu: BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 15; BSGE 99, 154 ff = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, jeweils RdNr 38).

    Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18).

    Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18; BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 10) - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts.

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Ein leitender Angestellter iS des § 14 Abs. 2 S 1 KSchG kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag berufen, wenn ihm ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die fristgerechte Kündigung und für den Fall ihrer Sozialwidrigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 S 2 KSchG iVm § 14 Abs. 2 S 2 KSchG droht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr. 1).

    Nach anderen Entscheidungen des BSG werde zusätzlich gefordert, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten gewesen sei (ua BSG Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Denn die Sperrzeit beginnt mit dem sperrzeitbegründenden Ereignis des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit, wobei der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und hierzu Schlegel NZA 2005, 972 ff).

    a) Nach der bisherigen - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34 ff; BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Denn wesentlich für die Annahme, bei drohender rechtmäßiger Kündigung könne ein wichtiger Grund vorliegen, ist die Überlegung, dass sich der Betroffene gegen eine solche Kündigung nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann (vgl BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Demgemäß können auch sonstige Umstände zu einem wichtigen Grund führen (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG-Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 25. April 2002 (BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) ausgeführt hat, unterliegt im Übrigen das Vorgehen der Beklagten, die Arbeitnehmern anscheinend grundsätzlich zumuten will, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unter Beachtung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots durchgreifenden Bedenken.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - Lösung des

    Insoweit folgt der erkennende Senat der Entscheidung des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), dass sowohl für das Sperrzeitrecht des SGB III an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festzuhalten ist.

    Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III knüpft nach dieser Rechtsprechung nur an objektive Tatsachen an und meint damit die faktische Beschäftigungslosigkeit; auf das weitere Merkmal der Arbeitslosigkeit des § 118 SGB III als Leistungsvoraussetzung (Beschäftigungssuche) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Wolff in Gemeinschaftskommentar zum KSchG , 6. Aufl 2002, § 144 SGB III RdNr 18).

    Hinsichtlich der Kausalität für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ist nämlich nur der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, unveröffentlicht).

    Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Ansonsten hält der Senat jedoch seine Rechtsprechung aufrecht und erweitert sie - wie auch der 11. Senat im Ergebnis (Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - auf die Fälle, in denen durch Vereinbarung die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine rechtmäßige Kündigung drohte bzw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre und gleichzeitig eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (etwa durch Freistellung des Arbeitnehmers) schon zu einem früheren Zeitpunkt bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

    Entgegen der Ansicht des LSG reicht es jedenfalls nicht aus, dass ihr überhaupt gekündigt worden wäre, dass sie bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung erhalten hätte und dass ihr bei einer entsprechenden Auflösungsvereinbarung eine größere Chance verblieben wäre, auch in ihrem Alter noch einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber nach der Zurückverweisung erneut Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtsmäßigen Kündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Insoweit wird das LSG zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle der Klägerin nicht eingetreten wären (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ob dabei unterschiedliche Wertungen im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Alters (58 Jahre) denkbar sind (so wohl der 11. Senat in seinen beiden Urteilen vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

    Auch der 11. Senat hat in seinen beiden Entscheidungen vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) keine Veranlassung gesehen, seine frühere Entscheidung zu verallgemeinern.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin über die Freistellung zum 1. Januar 1999 gelöst; insoweit folgt der erkennende Senat der Entscheidung des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), dass auch für das Sperrzeitrecht des SGB III an der Rechtsprechung des BSG zu § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festzuhalten ist, wonach der Begriff der Arbeitslosigkeit nur an objektive Tatsachen anknüpft und damit die faktische Beschäftigungslosigkeit meint; auf das weitere Merkmal der Arbeitslosigkeit des § 118 SGB III als Leistungsvoraussetzung (Beschäftigungssuche) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Wolff in KR-Kommentar, 6. Aufl 2002, § 144 SGB III RdNr 18).

    Diese soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des Versichertenrisikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Ansonsten hält der Senat jedoch seine Rechtsprechung aufrecht und erweitert sie - wie auch der 11. Senat im Ergebnis (Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - auf die Fälle, in denen durch Vereinbarung die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine rechtmäßige Kündigung drohte und gleichzeitig eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (hier durch Freistellung der Arbeitnehmerin) schon zu einem früheren Zeitpunkt bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

    Bei der Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es aber entgegen der Ansicht des LSG nicht darauf an, ob die Klägerin subjektiv die angedrohte betriebsbedingte Kündigung für rechtmäßig halten durfte (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R).

    Insoweit ist auch in Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG im sozialgerichtlichen Verfahren Zweifeln an der sozialen Rechtfertigung von angedrohten Kündigungen nachzugehen, sofern die Umstände des Einzelfalls dafür Anhaltspunkte bieten (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, so sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R - Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Insoweit wird das LSG zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle der Klägerin nicht eingetreten wären (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ob dabei unterschiedliche Wertungen im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Alters (58 Jahre) denkbar sind (so wohl der 11. Senat in seinen beiden Urteilen vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

    Auch der 11. Senat hat in seinen beiden Entscheidungen vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) keine Veranlassung gesehen, seine frühere Entscheidung zu verallgemeinern.

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den

    a) Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, abschließend Stellung zu beziehen, ob und inwieweit eine Differenzierung bei dem Personenkreis der 58jährigen angezeigt ist, der von der Regelung des § 428 SGB III erfasst wird (hierzu BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

    Vielmehr sind die Gründe im sozialgerichtlichen Verfahren - anders als im arbeitsgerichtlichen Verfahren - vom Tatsachengericht zu ermitteln (vgl BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Sollte sich der Sachverhalt nicht erschöpfend aufklären lassen, trifft im streitigen Zeitraum - worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich die Beklagte die Beweislast, dass der die Sperrzeit ausschließende wichtige Grund nicht vorliegt (BSGE 71, 256 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7; BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 76/01 R

    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 134/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - Lösung des

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

  • LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beginn - Freistellung von der Arbeitspflicht unter

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Dauer - besondere

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - L 5 KR 231/06

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Kündigung aufgrund strafbaren Verhaltens

  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 120/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 20/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit der

  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 31/03 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - vorzeitige Beendigung

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

  • SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17

    Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2019 - L 20 AL 249/16

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • LSG Bayern, 09.01.2003 - L 11 AL 147/00

    Feststellung einer Sperrzeit und Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches;

  • LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 AL 289/99

    Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und Minderung der Dauer des

  • LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16

    Arbeitslosengeld

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - versicherungswidriges

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 47/07

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12

    Ruhen des Arbeitslosengelds - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 56/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - unregelmäßige Erreichbarkeit - häufige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 (1) AL 119/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AL 5030/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - arbeitsgerichtlicher Vergleich -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - L 18 AL 128/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Bayern, 15.02.2017 - L 10 AL 25/16

    Eintritt der Sperrzeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen

  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 66/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Besonderheiten des Bemessungsentgelts - Herabbemessung aus in

  • SG Speyer, 14.11.2006 - S 11 KR 87/05

    Fortbestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 9 AL 41/01

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2002 - L 12 AL 1082/02

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 20/10 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum -

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2007 - 6 Ta 99/07

    Streitwertfestsetzung für "Schleppnetzantrag" und Mehrvergleich in einem

  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Bayern, 18.07.2016 - L 10 AL 130/16

    Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrags

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 153/04

    Kündigungsrecht - Nicht immer Sperrzeit bei Eigenkündigung

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 4/03 R

    Arbeitslosenhilfe - Herabbemessung aus Gründen, die in der Person des

  • SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2009 - L 7 AS 3135/07

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II - objektive Beweislast -

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2008 - L 3 AL 72/07

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Eigenkündigung bei drohender

  • LSG Bayern, 27.02.2007 - L 8 AL 204/06

    Eintritt einer Sperrzeit der Gewährung eines Arbeitslosengeldes wegen

  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LSG Hessen, 14.12.2007 - L 7 AL 183/06

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Änderung der Sperrzeitdauer ab 1.1.2003 - fehlende

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.02.2003 - L 1 AL 7/02

    Rechtmäßigkeit einer zwölfwöchigen Sperrzeit; Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • LAG Düsseldorf, 08.03.2007 - 6 Ta 67/07

    Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei variablem Vergütungsbestandteil -

  • BSG, 17.05.2010 - B 7 AL 29/10 B
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2009 - L 7 AL 169/07
  • LSG Bayern, 10.05.2005 - L 10 AL 183/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Eintreten

  • SG Darmstadt, 16.12.2013 - S 1 AL 419/10
  • LSG Bayern, 02.12.2015 - L 10 AL 52/15

    Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 11 AL 48/10
  • SG Aachen, 20.02.2004 - S 8 AL 140/03

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01 KR R

    Krankenkasse - Kostentragung - Kostenbeteiligung - Beschädigter - Heilbehandlung

  • SG Karlsruhe, 23.09.2009 - S 16 AL 1723/09

    Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - L 3 AL 3715/11
  • LAG Hessen, 24.01.2007 - 6 Sa 1393/06

    Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung - Freistellungsvereinbarung

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2006 - 24 U 141/05

    Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes bei Abfindungen, wenn der Anwalt zuvor

  • LSG Sachsen, 02.04.2004 - L 3 AL 126/03

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung zwecks Zuzug zum Partner einer

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 4621/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.12.2011 - L 3 KA 14/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2009 - L 18 AL 141/08

    Arbeitsförderungsrecht - Bemessung des Arbeitslosengeldes - Vorliegen von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2003 - L 9 AL 147/01

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 - L 13 AL 1434/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 204/16
  • LSG Bayern, 15.04.2008 - L 5 KR 22/08

    Sozialversicherungspflicht - Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung -

  • LSG Bayern, 01.09.2011 - L 10 AL 210/11

    Zulassung der Berufung bei Abweichen des SG von obergerichtlicher Rechtsprechung

  • SG Berlin, 07.02.2011 - S 46 SB 1405/10

    Schwerbehindertenrecht - Zuerkennung des Merkzeichens RF - Ausschluss von der

  • SG Karlsruhe, 01.02.2011 - S 4 SO 3797/09

    Rücknahme und Rückforderung von Soziahilfeleistungen für die Vergangenheit - grob

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2008 - L 30 AL 1270/05

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit; Erreichbarkeit; unregelmäßige

  • LSG Bayern, 19.02.2008 - L 5 KR 223/07

    Keine beitragsrechtliche Fortsetzung des sozialversicherungspflichtigen

  • LSG Hessen, 27.11.2006 - L 7/10 AL 128/04

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

  • SG Darmstadt, 30.01.2023 - S 8 AL 277/20

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 1/20
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2018 - L 12 AL 1019/17
  • LSG Hessen, 14.12.2007 - L 7 AL 176/06
  • LSG Hessen, 14.12.2007 - L 7 AL 201/06
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2004 - L 12 AL 178/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Berlin, 07.01.2003 - L 14 AL 195/00

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und dessen Auswirkungen auf die

  • BSG, 24.05.2017 - B 3 P 9/17 B

    Pflegeversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2017 - L 13 AS 48/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 7 AL 75/15
  • LSG Hamburg, 16.02.2015 - L 2 AL 63/17

    Voraussetzungen einer Sperrzeitverhängung bei Arbeitsaufgabe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 12 AL 37/11
  • LSG Bayern, 29.02.2008 - L 8 AL 142/06

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen des

  • LSG Bayern, 29.01.2008 - L 10 AL 127/07

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • LSG Bayern, 16.03.2007 - L 8 AL 118/05

    Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen schuldhafter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2005 - L 16 AL 71/04

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

  • LSG Bayern, 03.02.2005 - L 11 AL 168/04

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit; Voraussetzungen für eine aktive Mitwirkung an der

  • LSG Hessen, 18.05.2018 - L 7 AL 92/16
  • LSG Saarland, 02.03.2004 - L 6 AL 55/02

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Irrtum

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2003 - L 8 AL 197/02

    Eintritt einer Sperrzeit; Eigenbeendigung eines Arbeitsverhältnisses;

  • LSG Berlin, 14.02.2003 - L 4 AL 21/02

    Grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch arbeitsvertragswidriges

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2016 - L 18 AL 68/16
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2013 - L 12 AL 3689/12
  • BSG, 10.05.2012 - B 11 AL 17/12 B
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2005 - L 3 AL 59/04

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Ruhen des Arbeitslosengelds;

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01.KR R

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Versorgungsträgers für

  • SG Duisburg, 30.04.2021 - S 16 AL 216/19
  • SG Wiesbaden, 12.10.2016 - S 5 AL 84/15
  • BSG, 24.09.2013 - B 11 AL 64/13 B
  • SG Aachen, 26.09.2006 - S 11 AL 24/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2005 - L 19 (9) AL 117/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 63/17

    Arbeitslosenversicherung: Anordnung einer Sperrzeit wegen Herbeiführung der

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - L 8 AL 4813/10
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - L 12 AL 1334/10
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011 - L 13 AL 2962/08
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011 - L 13 AL 1271/09
  • SG Berlin, 25.01.2007 - S 60 AL 2084/05

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • SG Gelsenkirchen, 27.09.2002 - S 11 AL 67/02

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2012 - L 13 AL 406/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 15 AS 195/10
  • LSG Baden-Württemberg, 07.06.2011 - L 13 AL 3360/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.04.2011 - L 18 AL 268/09
  • SG Lüneburg, 03.03.2011 - S 7 AL 169/09

    Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt eine versicherungswidriges

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2004 - L 7 AL 344/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2019 - L 7 AL 63/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2012 - L 11 AL 19/09
  • SG Hildesheim, 27.07.2006 - S 3 AL 393/05
  • SG Hildesheim, 12.10.2005 - S 3 AL 572/04
  • LSG Baden-Württemberg, 19.05.2005 - L 12 AL 5206/04

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - Abfindung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 7 AL 71/01
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