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   BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R   

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BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R (https://dejure.org/2002,2876)
BSG, Entscheidung vom 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R (https://dejure.org/2002,2876)
BSG, Entscheidung vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R (https://dejure.org/2002,2876)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Leistungsbezieher - Befreiung bei pflichtgemäßem Handeln

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Rückforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Leistungsempfänger - Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Verletzung von Obliegenheiten - Obliegenheit zur Mitteilung von ...

  • Judicialis

    SGB III § 335 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2; ; SGB III § 335 Abs 1; ; SGB III § 207a Abs 1 Satz 1; ; SGB V § 8 Abs 1 Nr 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R

    Erstattung von Beiträgen bei unrechtmäßigem Leistungsempfang

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R
    Abweichend vom Sachverhalt im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. August 2000 - B 11 AL 119/99 R - habe die Beigeladene mit Schreiben vom 14. Februar 1998 bestätigt, dass das Ende der Mitgliedschaft zum 18. Januar 1998 eingetreten sei.

    Der Senat hat unter Hinweis auf Wortlaut, Systematik und dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift entschieden, dass als ein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur ein solches mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1 = SGb 2001, 504 mit Anm Strick).

    Der Senat, der die Frage, ob der Ersatzanspruch auch gegenüber dem pflichtgemäß handelnden Leistungsempfänger besteht, bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2; SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), folgt damit der von der BA zur Anwendung des § 157 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vertretenen Auffassung (DBl-Runderlass 82/95; ebenso Düe in Niesel, SGB 111, 2. Aufl, § 335 RdNr 9), Leistungsempfänger von der Verpflichtung zur Beitragserstattung freizustellen, die ihren Pflichten zur Mitwirkung beim Zustandekommen einer Leistungsbewilligung oder zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nachgekommen sind.

    Diese Vorschriften waren vom Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl 1, 2044) eingefügt worden, weil die bis dahin bestehende Rechtslage, nach der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Leistungsempfänger nicht zurückgefordert werden konnten, wenn der Bescheid aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wurde, vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden wurde (BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nr. 45; vgl zur Entstehungsgeschichte ausführlich: BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1).

    Der Senat hat die Auslegung dieser Vorschrift, wonach keine Ausnahme von der Ersatzpflicht eingreift, wenn der Leistungsempfänger zeitgleich Beiträge bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen entrichtet hat, entscheidend darauf gestützt, dass diese Leistungsempfänger der "doppelten Versicherung" ohne weiteres hätten ausweichen können (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1).

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Aufhebung - Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge -

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R
    Der Senat, der die Frage, ob der Ersatzanspruch auch gegenüber dem pflichtgemäß handelnden Leistungsempfänger besteht, bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2; SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), folgt damit der von der BA zur Anwendung des § 157 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vertretenen Auffassung (DBl-Runderlass 82/95; ebenso Düe in Niesel, SGB 111, 2. Aufl, § 335 RdNr 9), Leistungsempfänger von der Verpflichtung zur Beitragserstattung freizustellen, die ihren Pflichten zur Mitwirkung beim Zustandekommen einer Leistungsbewilligung oder zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nachgekommen sind.
  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 11/07 R

    Rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Erstattung von

    Ein Erstattungsanspruch setzt andererseits nach der Rechtsprechung des BSG über den Wortlaut der Regelung hinaus voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (vgl BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R = SozR 3-4300 § 335 Nr. 2, RdNr 17 ff; Leitherer, aaO RdNr 43; Pilz in Gagel, SGB III, § 335 RdNr 19, Stand: Oktober 2005).
  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Erstattung von

    Ein Erstattungsanspruch setzt andererseits nach der Rechtsprechung des BSG über den Wortlaut der Regelung hinaus voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (vgl BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 2 S 11 ff sowie BSG SozR 4 aaO mwN).
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 13/12 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen

    In Literatur und Rechtsprechung - der auch die klagende Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verwaltungspraxis folgt - besteht demgegenüber Einigkeit darüber, dass die Erstattungspflicht gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die GKV-Beiträge - als quasi ungeschriebenes Merkmal - erfordert, dass der Versicherte sich selbst nicht pflichtgemäß verhalten hat (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 2 S 11; BSG SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 RdNr 15 mwN; aus der Literatur zB: Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 335 SGB III RdNr 19, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 42 f mwN, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 335 RdNr 8 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, Aktualisierungsstand März 2014, K § 335 RdNr 126) .
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