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   BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R   

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BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R (https://dejure.org/2000,3327)
BSG, Entscheidung vom 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R (https://dejure.org/2000,3327)
BSG, Entscheidung vom 10. August 2000 - B 11 AL 83/99 R (https://dejure.org/2000,3327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld - Arbeitsbescheinigung - Beantragung von Arbeitslosengeld - Kündigung - Verstoß gegen Arbeitsvertrag - Bewilligung von Arbeitslosengeld - Anspruchsübergang - Kündigungsschutzklage - Abschluß eines Vergleichs - Zahlung einer Vergleichssumme

  • Judicialis

    SGG § 103; ; AFG § 117 Abs 1; ; AFG § 117 Abs 4; ; SGB IV § 14 Abs 1; ; SGB I § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Abfindung nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2001, 441 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R

    Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Im vorliegenden Fall besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 1991 ein Erstattungsanspruch der Beklagten, wenn in dem von der Beigeladenen an den Kläger mit Genehmigung der Beklagten (vgl BSGE 83, 82, 86 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16 mwN) nachträglich gezahlten Betrag von 40.000,-- DM ungeachtet der von den Parteien des arbeitsgerichtlichen Vergleichs gewählten Bezeichnung auch Arbeitsentgelt iS des § 117 Abs. 1 AFG enthalten war, das dem Kläger für die Zeit des Alg-Bezuges vom 24. August bis 30. November 1991 zugestanden hat.

    Ein Tätigwerden zugunsten des Sozialleistungsträgers ist trotz Verlustes der Dispositionsbefugnis nicht ausgeschlossen (vgl BSGE 83, 82, 85 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16; Kater in Kasseler Komm, Stand 1998, § 115 SGB X RdNr 51).

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Dagegen wäre der Kläger nicht zur Erstattung gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG verpflichtet, wenn die 40.000,-- DM als Abfindung iS von § 117 Abs. 2 AFG gezahlt worden wären, da sich § 117 Abs. 2 AFG auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 21) und für diese Zeit hier Alg nicht gezahlt worden ist (vgl zur Systematik des § 117 AFG: BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 mwN).

    Waren nämlich die Ansprüche des Klägers entgegen der Annahme des LSG zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht verfallen, kann auf ein für das LSG bei der Auslegung des Vergleichs entscheidendes Argument nicht mehr zurückgegriffen werden, so daß die Auslegung insgesamt zweifelhaft ist (vgl zur Auslegung eines Vergleichs unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der wörtlichen Erklärungen liegenden tatsächlichen Umstände: BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; BSGE 75, 92, 95 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10).

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Waren nämlich die Ansprüche des Klägers entgegen der Annahme des LSG zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht verfallen, kann auf ein für das LSG bei der Auslegung des Vergleichs entscheidendes Argument nicht mehr zurückgegriffen werden, so daß die Auslegung insgesamt zweifelhaft ist (vgl zur Auslegung eines Vergleichs unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der wörtlichen Erklärungen liegenden tatsächlichen Umstände: BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; BSGE 75, 92, 95 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10).
  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 79/87
    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Zu beachten ist auch, daß der Kläger im September 1991 jedenfalls berechtigt war, die auf die Zeit vor Beginn der Alg-Zahlungen (24. August 1991) entfallenden Entgeltansprüche geltend zu machen und bezüglich später fälliger Ansprüche mit Einziehungsermächtigung der Beklagten vorzugehen (BSGE 64, 199, 201 = SozR 4100 § 117 Nr. 23).
  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 58/90

    Anforderungen an Zweck und Gegenstand eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Denn eine Bindung gemäß § 163 SGG setzt voraus, daß tatsächliche Feststellungen eindeutig getroffen worden sind, so daß sich auf sie eine abschließende Entscheidung stützen läßt (BSG SozR Nr. 6 zu § 163 SGG; SozR 2200 § 165 Nr. 98; BSGE 68, 217, 222 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1).
  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R

    Arbeitslosigkeit einer beurlaubten Beamtin

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Das Revisionsgericht ist indes weder an unklare noch an widersprüchliche Tatsachenfeststellungen gebunden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 139 und § 1265 Nr. 89; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 21).
  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R

    Beginn der Ruhenszeit bei Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Dagegen wäre der Kläger nicht zur Erstattung gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG verpflichtet, wenn die 40.000,-- DM als Abfindung iS von § 117 Abs. 2 AFG gezahlt worden wären, da sich § 117 Abs. 2 AFG auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 21) und für diese Zeit hier Alg nicht gezahlt worden ist (vgl zur Systematik des § 117 AFG: BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 mwN).
  • BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81

    Kündigungsschutzklage und tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Denn das LSG hat selbst auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hingewiesen, wonach bei einer zweistufigen tariflichen Ausschlußfrist wie der des § 27 GMTV zunächst die Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Wahrung der Frist ausreicht und erst nach einer Ablehnungserklärung - die vorliegend nach dem im LSG-Urteil wiedergegebenen Vortrag des Klägers diesem am 2. Juli 1991 zugegangen ist - die weitere Frist von drei Monaten (§ 27 Nr. 3 GMTV) zu laufen beginnt (BAGE 46, 359, 361 f = AP Nr. 86 zu § 4 Tarifvertragsgesetz Ausschlußfristen; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl, § 205 RdNr 34 mwN).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Da dann die zwischen Kläger und Beigeladener vereinbarte Zahlung zeitlich nicht dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen wäre, könnte die Revision auch nicht mit ihrem Hinweis auf § 32 SGB I durchdringen (vgl BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSGE 83, 266, 269 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R
    Da dann die zwischen Kläger und Beigeladener vereinbarte Zahlung zeitlich nicht dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen wäre, könnte die Revision auch nicht mit ihrem Hinweis auf § 32 SGB I durchdringen (vgl BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSGE 83, 266, 269 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17).
  • BAG, 24.05.1973 - 5 AZR 21/73

    Ausschlußfristen - Lohnfortzahlungsanspruch - Tarifliche Ausschlußfristen -

  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 40/79

    Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs - Rechtliche Qualifizierung einer

  • BAG, 23.09.1981 - 5 AZR 527/79

    Rückwirkender Aufhebungsvertrag - Konkursverwalter - Arbeitnehmer - Wirksamkeit

  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 7/88

    Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule

    Soweit das LSG einerseits ausführt, eine Ausrichtung der OGS auf die Verbesserung der Schulfähigkeit sei nicht erkennbar und andererseits einräumt, die Hausaufgabenbetreuung könne einen objektiv finalen Bezug zur erfolgreichen Beschulung haben und das gemeinsame Mittagessen fördere die Integration in die Klassengemeinschaft, ist dies nicht frei von Widersprüchen, die insbesondere darauf beruhen, dass es an Feststellungen zum konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf fehlt und damit mangels geklärter Ausgangslage Fragen der Eignung und der Erforderlichkeit nicht beantwortet werden können (zur fehlenden Bindungswirkung unklarer oder widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen vgl BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 08.07.2020 - B 12 R 6/19 R

    Versicherungspflicht des Kommanditist-Geschäftsführers einer GmbH & Co KG in der

    Das Revisionsgericht ist weder an unklare noch an widersprüchliche Tatsachenfeststellungen gebunden (BSG Urteil vom 9.9.1986 - 5b RJ 50/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 139 S 449; BSG Urteil vom 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R - SozR 3-4100 § 103 Nr. 21 S 83; BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20) .
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Entsprechendes wird bisweilen auch gar nicht möglich sein, da bindende Feststellungen in der Entscheidung des Tatsachengerichts nicht ausdrücklich getroffen sein müssen; sie können sich auch mittelbar aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergeben (BFH Urteil vom 22.1.2013 - IX R 18/12 - HFR 2013, 783, 785; vgl auch BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - Juris RdNr 21) .
  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Abzug der Kosten der

    Die weitergehenden Feststellungen des SG, welche Aufwendungen vorliegend für Unterkunft und Heizung tatsächlich zu zahlen waren und welche Kosten der Beklagte hiervon als berücksichtigungsfähig anerkannt hat, sind unklar und in sich widersprüchlich und binden das Revisionsgericht aus diesem Grund nicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - Juris RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über

    Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind zudem weder offensichtlich unklar oder widersprüchlich (vgl BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20 mwN) , weshalb der Senat sie seinem Urteil nach § 163 SGG zugrunde zu legen hat.
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Entsprechendes wird bisweilen auch gar nicht möglich sein, da bindende Feststellungen in der Entscheidung des Tatsachengerichts nicht ausdrücklich getroffen sein müssen; sie können sich auch mittelbar aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergeben (BFH Urteil vom 22.1.2013 - IX R 18/12 - HFR 2013, 783, 785; vgl auch BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - Juris RdNr 21) .
  • BSG, 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Entsprechendes wird bisweilen auch gar nicht möglich sein, da bindende Feststellungen in der Entscheidung des Tatsachengerichts nicht ausdrücklich getroffen sein müssen; sie können sich auch mittelbar aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergeben (BFH Urteil vom 22.1.2013 - IX R 18/12 - HFR 2013, 783, 785; vgl auch BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - Juris RdNr 21) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 65/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Bindung des Revisionsgerichts an

    Nichts anderes folgt aus den Entscheidungsgründen des SG-Urteils, die ebenfalls Feststellungen im Sinne von § 163 SGG enthalten können (vgl BSG vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - Juris RdNr 21; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 RdNr 9).
  • LSG Hessen, 03.09.2003 - L 6 AL 1318/01

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - beitragspflichtige Beschäftigung als

    Diese "fiktive Einstufung" hat die Beklagte - auch unter Berücksichtigung des nunmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit gelegentlich so genannten "Günstigkeitsprinzips" (im Arbeitsrecht wird der Terminus anders gebraucht, vgl. Schaub, ArbR-Handbuch, 9. Aufl. § 204 IV.3 und passim), wonach von der jeweils günstigsten tariflichen Einstufung auszugehen ist (vgl. BSG, Urt. vom 23. November 1988 - ">112%20AFG%20Nr.%2042#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 112 AFG Nr. 42, S. 200 - sowie vom 14. Februar 1989 - ">136%20AFG%20Nr.%207#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 136 AFG Nr. 7 S. 32 ff. - und vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 83/99 R - ">136%20AFG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 136 AFG Nr. 2 S. 65 ff.)) - zutreffend vorgenommen.
  • SG Osnabrück, 30.05.2005 - S 6 AL 51/05
    Eine Abrechnung im Sinne von § 130 Abs. 1 SGB III liegt nämlich - insoweit ist der Beklagten Recht zu geben - nur dann vor, wenn und sobald der Arbeitgeber das in einem bestimmten Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so dass es aufgrund dieser Berechnung dem Arbeitnehmer ohne weitere Rechenoperationen ausgezahlt und überwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 83/99 R = SozR 3 - 4100 § 136 Nr. 68); ob die Abrechnung korrekt oder fehlerhaft erfolgt ist, ist dabei ohne Belang (Behrend in Eicher/Schlegel u.a., Kommentar zum SGB III Stand 56. Ergänzung, Rdnr. 52 zu § 130 SGB III unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18. April 1991 - 7 RAr 52/90 = SozR 3 - 4100 § 112 Nr. 10).
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