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   BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R   

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BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R (https://dejure.org/2000,7660)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R (https://dejure.org/2000,7660)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 91/99 R (https://dejure.org/2000,7660)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Säumniszuschlag - Masseverbindlichkeiten - Gesamtvollstreckung - Erlaßermessen - Arbeitsförderung

  • Judicialis

    GesO § 13 Abs 1 Nr 3b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Säumniszuschläge, Vorabbegleichung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 5/98 R

    Winterbau-Umlage - Erlaß von Säumniszuschlägen im Konkursverfahren - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und weist ergänzend auf das Urteil des Senats BSGE 83, 292 = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2 hin.

    Die Rechtsgrundlage der Säumniszuschläge für die Zeit von November 1995 bis Juni 1996 bildet infolge der bis zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz (vom 24. März 1997, BGBl I 594) unveränderten Verweisungen in § 3 Abs. 2 der Winterbau-Umlageverordnung (vom 13. Juli 1972, BGBl I 1201) und in § 179 Arbeitsförderungsgesetz § 24 SGB IV. Da innerhalb der Verweisungskette ohne nähere Kennzeichnung auf die jeweils andere Vorschrift verwiesen wird, ist davon auszugehen, daß das Gesetz in seiner jeweiligen Fassung angewendet werden soll (sogenannte dynamische Verweisung; BSGE 83, 292, 294 = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 59 Abs. 1 Nr. 3e KO, daß zu den in den Rang von Masseschulden erhobenen Beitrags- bzw Umlagerückständen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens die darauf entfallenden Säumniszuschläge auch zählen, soweit sie nach Konkurseröffnung angefallen sind (BSGE 52, 42, 44 = SozR 4100 § 186a Nr. 10; SozR 7910 § 59 Nr. 13; BSGE 56, 55, 60 = SozR 7910 § 59 Nr. 15; BSGE 63, 67, 68 = SozR 2100 § 24 Nr. 5; BSGE 83, 292, 294 = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).

    Die Beklagte war folglich zu einer Ermessensentscheidung (vgl dazu BSGE 83, 292, 295 f = SozR 2400 § 76 Nr. 2 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 105/99 R) nicht verpflichtet.

  • BSG, 24.03.1983 - 10 RAr 3/82

    Säumniszuschlag - Winterbau-Umlage - Masseschulden - Konkurs

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 59 Abs. 1 Nr. 3e KO, daß zu den in den Rang von Masseschulden erhobenen Beitrags- bzw Umlagerückständen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens die darauf entfallenden Säumniszuschläge auch zählen, soweit sie nach Konkurseröffnung angefallen sind (BSGE 52, 42, 44 = SozR 4100 § 186a Nr. 10; SozR 7910 § 59 Nr. 13; BSGE 56, 55, 60 = SozR 7910 § 59 Nr. 15; BSGE 63, 67, 68 = SozR 2100 § 24 Nr. 5; BSGE 83, 292, 294 = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).

    Ferner hat das BSG zu § 59 Abs. 1 Nr. 3e KO entschieden, daß die Vorschrift nicht nur Säumniszuschläge für rückständige Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der BA auf Beiträge, sondern auch für Umlagen erfaßt (SozR 7910 § 59 Nr. 13; SozR 4100 § 186a Nr. 18).

    Im Hinblick darauf, daß Beiträge wie Umlagen dazu dienten, die Mittel zur Finanzierung bestimmter Sozialleistungen aufzubringen und das Gesetz den säumigen Beitrags- oder Umlagepflichtigen gleichermaßen mit Sanktionen belege, sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, nach Eröffnung des Konkurses gegen den säumigen Beitrags- und Umlagepflichtigen Säumniszuschläge auf Umlagen rechtlich anders zu behandeln als Säumniszuschläge auf die den Umlagen gleichrangigen Beiträge (SozR 7910 § 59 Nr. 13).

  • BGH, 20.01.2000 - IX ZR 58/99

    Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    Allerdings entspricht es der Eigenart dieses Gesetzeswerkes, daß es einen "Mittelweg" zwischen der zur Zeit ihrer Schaffung als reformbedürftig erkannten KO und des damals noch nicht abgeschlossenen Insolvenzrechtsreformvorhabens sowie des durch seine knappen Regelungen einfacher zu handhabenden Rechts der Gesamtvollstreckungsverordnung darstellt (vgl BT-Drucks 11/7817 S 8; BVerfGE 92, 262, 275 f; BGH NJW 2000, 1117, 1118).

    Es ist deshalb anerkannt, daß zur Schließung von Lücken innerhalb der bewußt knapp gehaltenen GesO nicht nur ein Rückgriff auf Vorschriften der KO zulässig ist, sondern, soweit diese als reformbedürftig erkannt wurden, auch Rechtsprinzipien herangezogen werden dürfen, die der Insolvenzrechtsreform zugrunde liegen (BGHZ 131, 189, 199; 135, 30, 34 f; 139, 319, 322 f; BGH NJW 2000, 1117, 1118).

  • BSG, 24.02.1988 - 2 RU 44/87

    Säumniszuschlag - rückständige Beitragsforderungen - Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 59 Abs. 1 Nr. 3e KO, daß zu den in den Rang von Masseschulden erhobenen Beitrags- bzw Umlagerückständen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens die darauf entfallenden Säumniszuschläge auch zählen, soweit sie nach Konkurseröffnung angefallen sind (BSGE 52, 42, 44 = SozR 4100 § 186a Nr. 10; SozR 7910 § 59 Nr. 13; BSGE 56, 55, 60 = SozR 7910 § 59 Nr. 15; BSGE 63, 67, 68 = SozR 2100 § 24 Nr. 5; BSGE 83, 292, 294 = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).

    Darüber hinaus wird durch die in § 59 Abs. 1 Nr. 3e KO enthaltene Formulierung "wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens" zum Ausdruck gebracht, daß nur die Hauptforderung zeitlich begrenzt wird, während die auf sie entfallenden Nebenforderungen auch zu den Masseschulden iS der Vorschrift gehören, wenn sie nach Konkurseröffnung entstanden sind (BSGE 63, 67, 68 f = SozR 2100 § 24 Nr. 5).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    Allerdings entspricht es der Eigenart dieses Gesetzeswerkes, daß es einen "Mittelweg" zwischen der zur Zeit ihrer Schaffung als reformbedürftig erkannten KO und des damals noch nicht abgeschlossenen Insolvenzrechtsreformvorhabens sowie des durch seine knappen Regelungen einfacher zu handhabenden Rechts der Gesamtvollstreckungsverordnung darstellt (vgl BT-Drucks 11/7817 S 8; BVerfGE 92, 262, 275 f; BGH NJW 2000, 1117, 1118).
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    Es ist deshalb anerkannt, daß zur Schließung von Lücken innerhalb der bewußt knapp gehaltenen GesO nicht nur ein Rückgriff auf Vorschriften der KO zulässig ist, sondern, soweit diese als reformbedürftig erkannt wurden, auch Rechtsprinzipien herangezogen werden dürfen, die der Insolvenzrechtsreform zugrunde liegen (BGHZ 131, 189, 199; 135, 30, 34 f; 139, 319, 322 f; BGH NJW 2000, 1117, 1118).
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 105/99 R

    Vorabbegleichung von Säumniszuschlägen bei der Winterbau-Umlage, Kein Erlaß von

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    Die Beklagte war folglich zu einer Ermessensentscheidung (vgl dazu BSGE 83, 292, 295 f = SozR 2400 § 76 Nr. 2 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 105/99 R) nicht verpflichtet.
  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 79/96

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    Es ist deshalb anerkannt, daß zur Schließung von Lücken innerhalb der bewußt knapp gehaltenen GesO nicht nur ein Rückgriff auf Vorschriften der KO zulässig ist, sondern, soweit diese als reformbedürftig erkannt wurden, auch Rechtsprinzipien herangezogen werden dürfen, die der Insolvenzrechtsreform zugrunde liegen (BGHZ 131, 189, 199; 135, 30, 34 f; 139, 319, 322 f; BGH NJW 2000, 1117, 1118).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 300/97

    Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechte in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    Es ist deshalb anerkannt, daß zur Schließung von Lücken innerhalb der bewußt knapp gehaltenen GesO nicht nur ein Rückgriff auf Vorschriften der KO zulässig ist, sondern, soweit diese als reformbedürftig erkannt wurden, auch Rechtsprinzipien herangezogen werden dürfen, die der Insolvenzrechtsreform zugrunde liegen (BGHZ 131, 189, 199; 135, 30, 34 f; 139, 319, 322 f; BGH NJW 2000, 1117, 1118).
  • BSG, 24.11.1983 - 10 RAr 11/82
    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 91/99 R
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 59 Abs. 1 Nr. 3e KO, daß zu den in den Rang von Masseschulden erhobenen Beitrags- bzw Umlagerückständen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens die darauf entfallenden Säumniszuschläge auch zählen, soweit sie nach Konkurseröffnung angefallen sind (BSGE 52, 42, 44 = SozR 4100 § 186a Nr. 10; SozR 7910 § 59 Nr. 13; BSGE 56, 55, 60 = SozR 7910 § 59 Nr. 15; BSGE 63, 67, 68 = SozR 2100 § 24 Nr. 5; BSGE 83, 292, 294 = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).
  • BSG, 24.11.1983 - 10 RAr 13/82

    Winterbauumlage - Insolvenz - Konkursausfallgeld - Nebenforderung - Masseschulden

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

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Rechtsprechung
   BSG, 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B   

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BSG, 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B (https://dejure.org/1999,7548)
BSG, Entscheidung vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B (https://dejure.org/1999,7548)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - B 11 AL 91/99 B (https://dejure.org/1999,7548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus BSG, 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B
    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, daß sie nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (st Rspr: BSG SozR 1500 § 160a Nrn 59 und 65 mwN sowie SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7; BVerwG NJW 1999, 304 [BVerwG 11.12.1997 - 1 B 60/97]).
  • LSG Hessen, 12.03.2007 - L 9 AS 33/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsgeld -

    Der so verstandene Bescheid kann nicht als unbestimmt angesehen werden; er ist vielmehr deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil (und soweit) er den Kläger über das Maß dessen belastet, das er selbst zu Unrecht erhalten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - B 11 AL 91/99 b -, wonach die Bestimmtheit der Regelung keinem Zweifel unterliegt, wenn in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt wird.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - L 29 AS 2038/09

    Bestimmtheitsgebot - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide -

    Das LSG Hessen nehme dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Beschluss vom 22. Juli 1999, Az.: B 11 AL 91/99 b), nach der die Bestimmtheit einer Regelung keinem Zweifel unterliege, wenn in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt werde.

    Der Bescheid ist dann (teilweise) rechtswidrig, weil (und soweit) er die Klägerin über das Maß dessen belastet, das sie selbst zu Unrecht erhalten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - B 11 AL 91/99 B - veröffentlicht in juris, wonach die Bestimmtheit der Regelung keinem Zweifel unterliegt, wenn in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt wird. Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechne und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergebe, sei nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsakts).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 477/08

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung

    Der Senat folgt insoweit einer in der Literatur vertretenen Meinung, dass es bei Erstattungsforderungen nicht zu den essentiellen Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten gehört, den zurückgeforderten Betrag aufzuschlüsseln, sich eine plausible Herleitung vielmehr insoweit lediglich als wesentliches Kriterium für die Erfüllung des Begründungserfordernisses gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X darstellt (so Krasney in Kasseler Kommentar, § 33 SGB X Rdnr. 7 u.H.a. BSG, Beschluss vom 22.07.1999 - Az B 11 AL 91/99 B; aA im Ansatz wohl Stelkens - Bonk - Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008 § 37 Rdnr. 30 allgemein zu Geldleistungsbescheiden).
  • BSG, 25.02.2011 - B 4 AS 149/10 B
    10 Auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Abweichung vom Urteil des BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - und vom Beschluss des BSG vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B - fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht, weil es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die genannte divergenzfähige Entscheidung ankommt, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll.

    Hinsichtlich des Beschlusses des 11. Senats vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B - ist die geltend gemachte Abweichung schon deshalb nicht dargelegt, weil im damaligen Verfahren lediglich ein Rückforderungsbescheid, ausdrücklich jedoch nicht ein Aufhebungsbescheid betroffen war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - L 6 AS 404/12
    Im Übrigen dürfte die Frage, wie sich der Gesamtbetrag der Rückforderung berechnet, weniger der Bestimmtheit als vielmehr der Begründung des Verwaltungsaktes (§ 35 Abs. 1 SGB X) zuzurechnen sein (vgl. BSG Beschluss vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B Rn. 3; Hessisches LSG - Urteil vom 12.03.2007 - L 9 AS 33/06,, juris Rn. 17 und Senatsurteil vom 25.01.2011 L 6 AS 37/10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2013 - L 19 AS 2278/12
    Im Hinblick auf Erstattungsbescheide ist die Nennung des Gesamterstattungsbetrages ausreichend (vgl. BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R = juris Rn 35 ff.; Beschluss vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 = juris Rn 3; vgl. hierzu auch Krasney in KassKomm, § 33 SGB X Rn 7).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2011 - L 3 R 251/11

    Rentenversicherung

    Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechnet und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergibt, ist hingegen nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 SGB X (BSG Beschluss vom 22.07.1999 B 11 AL 91/99 B), dessen Verletzung einer Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X nicht zugänglich ist.
  • BSG, 27.10.2015 - B 11 AL 30/15 B
    Es wird schon nicht deutlich, dass sich die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit ernstlich stellt (vgl BSG, Beschluss vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B).
  • VG Aachen, 13.04.2005 - 6 K 2906/00

    Rücknahme ergangener Sozialhilfebescheide und Rückforderung zu Unrecht gezahlter

    Die Zusammensetzung des Erstattungsbetrages gehört im Übrigen nicht zu den wesentlichen Gründen, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben und die in einem Rückforderungsbescheid anzuführen wären (vgl. § 35 Abs. 1 SGB X), vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 18. September 1998 -L 10 Ar 26/97-, bestätigt durch Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22. Juli 1999 -B 11 AL 91/99 B-.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - L 3 AL 1802/10
    Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechnet und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergibt, ist nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 SGB X (BSG, Beschluss vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B - veröffentlicht in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
  • SG Duisburg, 12.10.2010 - S 33 AL 71/09

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 157/09
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