Rechtsprechung
   BSG, 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7548
BSG, 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B (https://dejure.org/1999,7548)
BSG, Entscheidung vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B (https://dejure.org/1999,7548)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - B 11 AL 91/99 B (https://dejure.org/1999,7548)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,7548) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bestimmtheit des Rückforderungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus BSG, 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B
    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, daß sie nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (st Rspr: BSG SozR 1500 § 160a Nrn 59 und 65 mwN sowie SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7; BVerwG NJW 1999, 304 [BVerwG 11.12.1997 - 1 B 60/97]).
  • LSG Hessen, 12.03.2007 - L 9 AS 33/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsgeld -

    Der so verstandene Bescheid kann nicht als unbestimmt angesehen werden; er ist vielmehr deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil (und soweit) er den Kläger über das Maß dessen belastet, das er selbst zu Unrecht erhalten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - B 11 AL 91/99 b -, wonach die Bestimmtheit der Regelung keinem Zweifel unterliegt, wenn in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt wird.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - L 29 AS 2038/09

    Bestimmtheitsgebot - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide -

    Das LSG Hessen nehme dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Beschluss vom 22. Juli 1999, Az.: B 11 AL 91/99 b), nach der die Bestimmtheit einer Regelung keinem Zweifel unterliege, wenn in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt werde.

    Der Bescheid ist dann (teilweise) rechtswidrig, weil (und soweit) er die Klägerin über das Maß dessen belastet, das sie selbst zu Unrecht erhalten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - B 11 AL 91/99 B - veröffentlicht in juris, wonach die Bestimmtheit der Regelung keinem Zweifel unterliegt, wenn in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt wird. Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechne und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergebe, sei nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsakts).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 477/08

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung

    Der Senat folgt insoweit einer in der Literatur vertretenen Meinung, dass es bei Erstattungsforderungen nicht zu den essentiellen Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten gehört, den zurückgeforderten Betrag aufzuschlüsseln, sich eine plausible Herleitung vielmehr insoweit lediglich als wesentliches Kriterium für die Erfüllung des Begründungserfordernisses gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X darstellt (so Krasney in Kasseler Kommentar, § 33 SGB X Rdnr. 7 u.H.a. BSG, Beschluss vom 22.07.1999 - Az B 11 AL 91/99 B; aA im Ansatz wohl Stelkens - Bonk - Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008 § 37 Rdnr. 30 allgemein zu Geldleistungsbescheiden).
  • BSG, 25.02.2011 - B 4 AS 149/10 B
    10 Auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Abweichung vom Urteil des BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - und vom Beschluss des BSG vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B - fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht, weil es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die genannte divergenzfähige Entscheidung ankommt, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll.

    Hinsichtlich des Beschlusses des 11. Senats vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B - ist die geltend gemachte Abweichung schon deshalb nicht dargelegt, weil im damaligen Verfahren lediglich ein Rückforderungsbescheid, ausdrücklich jedoch nicht ein Aufhebungsbescheid betroffen war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - L 6 AS 404/12
    Im Übrigen dürfte die Frage, wie sich der Gesamtbetrag der Rückforderung berechnet, weniger der Bestimmtheit als vielmehr der Begründung des Verwaltungsaktes (§ 35 Abs. 1 SGB X) zuzurechnen sein (vgl. BSG Beschluss vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B Rn. 3; Hessisches LSG - Urteil vom 12.03.2007 - L 9 AS 33/06,, juris Rn. 17 und Senatsurteil vom 25.01.2011 L 6 AS 37/10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2013 - L 19 AS 2278/12
    Im Hinblick auf Erstattungsbescheide ist die Nennung des Gesamterstattungsbetrages ausreichend (vgl. BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R = juris Rn 35 ff.; Beschluss vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 = juris Rn 3; vgl. hierzu auch Krasney in KassKomm, § 33 SGB X Rn 7).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2011 - L 3 R 251/11

    Rentenversicherung

    Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechnet und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergibt, ist hingegen nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 SGB X (BSG Beschluss vom 22.07.1999 B 11 AL 91/99 B), dessen Verletzung einer Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X nicht zugänglich ist.
  • BSG, 27.10.2015 - B 11 AL 30/15 B
    Es wird schon nicht deutlich, dass sich die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit ernstlich stellt (vgl BSG, Beschluss vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B).
  • VG Aachen, 13.04.2005 - 6 K 2906/00

    Rücknahme ergangener Sozialhilfebescheide und Rückforderung zu Unrecht gezahlter

    Die Zusammensetzung des Erstattungsbetrages gehört im Übrigen nicht zu den wesentlichen Gründen, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben und die in einem Rückforderungsbescheid anzuführen wären (vgl. § 35 Abs. 1 SGB X), vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 18. September 1998 -L 10 Ar 26/97-, bestätigt durch Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22. Juli 1999 -B 11 AL 91/99 B-.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - L 3 AL 1802/10
    Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechnet und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergibt, ist nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 SGB X (BSG, Beschluss vom 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B - veröffentlicht in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
  • SG Duisburg, 12.10.2010 - S 33 AL 71/09

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 157/09
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht