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   BSG, 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B   

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https://dejure.org/2005,25974
BSG, 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B (https://dejure.org/2005,25974)
BSG, Entscheidung vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B (https://dejure.org/2005,25974)
BSG, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - B 11a AL 45/05 B (https://dejure.org/2005,25974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 153 Abs. 4 § 124 Abs. 2
    Zurückweisung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Widerruf der Einverständniserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

    Auszug aus BSG, 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B
    Eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfahrensrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Verfahrensweise des LSG auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung beruht (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19; BSG, Beschluss vom 27. März 2001 - B 7 AL 186/00 B -).
  • BSG, 27.03.2001 - B 7 AL 186/00 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B
    Eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfahrensrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Verfahrensweise des LSG auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung beruht (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19; BSG, Beschluss vom 27. März 2001 - B 7 AL 186/00 B -).
  • SG Duisburg, 22.02.2019 - S 49 AS 2475/18
    Aber zum einen ist nach Zuleitung des Schriftsatzes kein ausdrücklicher Widerruf des Einverständnisses der Beklagten mehr erfolgt, wie er neben dem Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zusätzlich erforderlich wäre, um die eingetretene Bindungswirkung eines Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG wieder zu beseitigen (vgl. BSG, Beschl. v. 16.02.2007 - B 6 KA 60/06 B, juris, Rn. 10; BSG, Be-schl. v. 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B, juris, Rn. 7).
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 KR 56/20 B

    Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen für offene Beitragsrückstände

    Auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG oder bei der freiwilligen Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kann über die Berufung durch Beschluss (nach § 153 Abs. 4 SGG) entschieden werden, ohne dass es zu einem Konflikt mit der Gewährung fairen und effektiven Rechtsschutzes oder Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B - juris RdNr 7; jeweils zu § 153 Abs. 4 SGG; BVerwG Beschluss vom 6.11.1987 - 9 B 300/87 - juris RdNr 3; BVerwG Urteil vom 22.1.1998 - 2 C 4/97 - juris RdNr 14) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 188/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Zwar ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz für möglich gehalten worden, wenn in erster Instanz ein Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegt und ein Widerruf der Erklärung mangels wesentlicher Änderung der Verfahrenslage nicht in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B; BSG Beschluss vom 16.2.2007 - B 6 KA 60/06 B - RdNr 10) .
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