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   BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R   

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https://dejure.org/2014,3251
BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R (https://dejure.org/2014,3251)
BSG, Entscheidung vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R (https://dejure.org/2014,3251)
BSG, Entscheidung vom 05. März 2014 - B 12 KR 1/12 R (https://dejure.org/2014,3251)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6. 11. 2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6

  • openjur.de

    Rentenversicherungspflicht; Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft; Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003; wirksame Bestellung; Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28a SGB 4, § 28o Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 S 4 SGB 6 vom 27.12.2003, § 229 Abs 1a SGB 6
    Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI; Notwendigkeit einer Eintragung als Vorstandsmitglied in das Handelsregister am Stichtag

  • rewis.io

    Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI; Notwendigkeit einer Eintragung als Vorstandsmitglied in das Handelsregister am Stichtag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer

    Auszug aus BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
    Die Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur sog Vor-AG (BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1) sei auf Fälle zu erstrecken, in denen es um das einzelne Vorstandsmitglied (selbst) gehe.

    Aus dem Urteil des BSG vom 9.8.2006 (BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1) lasse sich für die vorliegende Fallkonstellation nichts entnehmen.

    Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 möglicherweise nicht schon (formell) rechtswidrig und (teilweise) aufzuheben ist, weil die Beklagte § 12 Abs. 2 S 2 SGB X nicht beachtet hat (vgl hierzu im Einzelnen schon BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 14, sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

    Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 S 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 S 4 SGB VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (vgl - zur Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung, den Gründen für die ab 1.1.2004 geltenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Fallgruppen - bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 16 ff sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelverfahren B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R) .

    aa) Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob der Beigeladene zu 3. als Fachhochschullehrer bei der Beigeladenen zu 2. bereits deshalb ab 1.1.2004 der Rentenversicherungspflicht unterlag, weil der Erwerb der FLAMINGO Verwaltungs-AG (als einer sog Mantel-AG, deren Unternehmensgegenstand allein die Verwaltung eigenen Vermögens war) und seine Bestellung zur einem von drei Vorstandsmitgliedern "einzig zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht" und damit "missbräuchlich" vorgenommen wurden und § 229 Abs. 1a SGB VI schon aus diesem Grunde nicht zur Anwendung kommt (vgl zu diesem Einwand, seinen Hintergründen und seiner rechtlichen Einordnung allgemein bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 20) .

    bb) Der Senat hat zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 mangels Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch eine Vor-AG war, entschieden, dass sich diese auf die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht berufen können, weil zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur Vorstandsmitglieder einer bestehenden, dh bereits in das Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 AktG) gehören und allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestandes dazu führt, dass Vorstandsmitglieder in ihren (weiteren) Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 21; ferner die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9 .8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass das BSG die Grenzen der Auslegung des Ausnahmetatbestandes in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der mit der typisierenden Regelung auch verfolgte Zweck, dem Rechtsanwender die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen, durch eine Ausdehnung der Vorschrift gefährdet würde, und deutlich gemacht, dass eine Anwendung der genannten Vorschrift auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG nicht innerhalb des Normzwecks liegt, den das Gesetz mit der Typisierung (auch) verfolgt (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 22) ; vor der Eintragung in das Handelsregister ist für den Arbeitgeber und den jeweiligen Versicherungsträger nämlich nicht sicher erkennbar, ob überhaupt auch nur die Eintragungsfähigkeit der AG gegeben ist.

    cc) An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der im Schrifttum daran vereinzelt geäußerten Kritik (etwa Plagemann, EWiR 2007, 155 f) fest.

    Der Beigeladene zu 3. berücksichtigt in diesem Zusammenhang indessen nicht, dass der Senat dem Ausnahmetatbestand des § 1 S 4 SGB VI in seiner Rechtsprechung schon in der Vergangenheit in der bereits beschriebenen Weise einen der Normzwecke gerade auch darin gesehen hat, dadurch der Sozialverwaltung und den Gerichten für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale zu verschaffen; ihnen sollte mithin eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden (vgl hierzu die Nachweise in BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 19) ; nichts anderes kann unter Berücksichtigung der Belange der für Meldungen und Beitragsabführung für versicherungspflichtige Beschäftigte zuständigen Arbeitgeber gelten.

    Die im Wesentlichen schon zu § 3 Abs. 1a Angestelltenversicherungsgesetz ergangene Rechtsprechung hat der Gesetzgeber - worauf der Senat ebenfalls schon zuvor hingewiesen hat (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 22) - in der Folgezeit bestätigt und in seinen Willen aufgenommen.

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 10/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

    Auszug aus BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
    Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 möglicherweise nicht schon (formell) rechtswidrig und (teilweise) aufzuheben ist, weil die Beklagte § 12 Abs. 2 S 2 SGB X nicht beachtet hat (vgl hierzu im Einzelnen schon BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 14, sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

    Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 S 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 S 4 SGB VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (vgl - zur Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung, den Gründen für die ab 1.1.2004 geltenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Fallgruppen - bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 16 ff sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelverfahren B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R) .

    bb) Der Senat hat zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 mangels Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch eine Vor-AG war, entschieden, dass sich diese auf die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht berufen können, weil zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur Vorstandsmitglieder einer bestehenden, dh bereits in das Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 AktG) gehören und allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestandes dazu führt, dass Vorstandsmitglieder in ihren (weiteren) Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 21; ferner die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9 .8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 24/05 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

    Auszug aus BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
    Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 möglicherweise nicht schon (formell) rechtswidrig und (teilweise) aufzuheben ist, weil die Beklagte § 12 Abs. 2 S 2 SGB X nicht beachtet hat (vgl hierzu im Einzelnen schon BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 14, sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

    Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 S 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 S 4 SGB VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (vgl - zur Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung, den Gründen für die ab 1.1.2004 geltenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Fallgruppen - bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 16 ff sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelverfahren B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R) .

    bb) Der Senat hat zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 mangels Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch eine Vor-AG war, entschieden, dass sich diese auf die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht berufen können, weil zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur Vorstandsmitglieder einer bestehenden, dh bereits in das Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 AktG) gehören und allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestandes dazu führt, dass Vorstandsmitglieder in ihren (weiteren) Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 21; ferner die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9 .8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

  • BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 30/06 R

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren Beschäftigung,

    Auszug aus BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
    Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 möglicherweise nicht schon (formell) rechtswidrig und (teilweise) aufzuheben ist, weil die Beklagte § 12 Abs. 2 S 2 SGB X nicht beachtet hat (vgl hierzu im Einzelnen schon BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 14, sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

    Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 S 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 S 4 SGB VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (vgl - zur Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung, den Gründen für die ab 1.1.2004 geltenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Fallgruppen - bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 16 ff sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelverfahren B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R) .

    bb) Der Senat hat zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 mangels Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch eine Vor-AG war, entschieden, dass sich diese auf die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht berufen können, weil zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur Vorstandsmitglieder einer bestehenden, dh bereits in das Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 AktG) gehören und allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestandes dazu führt, dass Vorstandsmitglieder in ihren (weiteren) Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 21; ferner die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9 .8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 7/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

    Auszug aus BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
    Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 möglicherweise nicht schon (formell) rechtswidrig und (teilweise) aufzuheben ist, weil die Beklagte § 12 Abs. 2 S 2 SGB X nicht beachtet hat (vgl hierzu im Einzelnen schon BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 14, sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

    Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 S 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 S 4 SGB VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (vgl - zur Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung, den Gründen für die ab 1.1.2004 geltenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Fallgruppen - bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 16 ff sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelverfahren B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R) .

    bb) Der Senat hat zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 mangels Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch eine Vor-AG war, entschieden, dass sich diese auf die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht berufen können, weil zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur Vorstandsmitglieder einer bestehenden, dh bereits in das Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 AktG) gehören und allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestandes dazu führt, dass Vorstandsmitglieder in ihren (weiteren) Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr. 1, RdNr 21; ferner die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9 .8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 91/94

    Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen des SG , Ersatz des Zinsschadens bei

    Auszug aus BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
    In diesem Rahmen muss sich das Gericht mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinander setzen (vgl schon BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr. 1 S 2 f mwN; BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10 S 12) .
  • BSG, 15.11.1988 - 11a RA 20/87

    Urteilsspruch - Entscheidungsgründe

    Auszug aus BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
    In diesem Rahmen muss sich das Gericht mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinander setzen (vgl schon BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr. 1 S 2 f mwN; BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10 S 12) .
  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheidet es ggf auch von Wertungen des - an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 1/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 48 RdNr 28 zur Auslegung eines mehrdeutigen Gesellschafterbeschlusses; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 1/12 R - SozR 4-2600 § 229 Nr. 2 zur Auslegung des § 1 Satz 4 SGB VI).

    Die Klarheit beitragsrechtlicher Sachverhalte für alle Betroffenen erfordert, dass typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach festzustellen und ohne Weiteres überprüfbar sein müssen (vgl BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 1/12 R - SozR 4-2600 § 229 Nr. 2 RdNr 22) .

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2020 - L 8 BA 889/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer -

    Bezugnehmend auf die Urteile des Bundesozialgerichts (BSG) vom 09.08.2008 (Az.: B 12 KR 3/06 R) und vom 05.03.2014 (Az.: B 12 KR 1/12 R) sowie auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.04.2019 (Az.: L 5 BA 611/19 ER-B) sei maßgeblich auf die Eintragung im Handelsregister abzustellen.

    Sozialversicherungsrechtlich entfaltet er jedoch keine Relevanz, weil er außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen wurde und ihm ohne notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister die insoweit erforderliche Publizität fehlt (zur rechtsbekundenden Wirkung der Handelsregistereintragung vgl. auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R - in juris Rn. 28).

  • LSG Bayern, 06.12.2023 - L 6 BA 97/21

    Beiladung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss,

    Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt (BSG, Urteil vom 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 08.07.2020, B 12 R 1/19 R; BSG, Urteil vom 10.12.2019, B 12 KR 9/18 R, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 5.3.2014, B 12 KR 1/12 R, RdNr. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1 KR 602/11
    Mit Verfügung des Senats (durch den Berichterstatter) vom 10.10.2014 sind die Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 05.03.2014 (B 12 KR 1/12 R) hingewiesen worden.

    Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 Satz 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 Satz 4 SGB VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 KR 1/12 R, juris RdNr 19 mwN).

    Zu diesem Personenkreis gehören nur Vorstandsmitglieder, die am Stichtag auch in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren (BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 KR 1/12 R, juris RdNr 20 mwN).

    In solchen Fällen setzt § 229 Abs. 1a SGB VI auch für die Person des Vorstandsmitglieds (selbst) voraus, dass für diese am Stichtag eine Handelsregistereintragung bestand (BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 KR 1/12 R, juris RdNr 23 mwN).

    An diese - zwar handelsrechtlich begründete - Publizitätswirkung des Handelsregisters hinsichtlich des tatsächlichen Bestellungsvorgangs in seinen einzelnen Phasen (vgl auch - für den ersten Vorstand - § 37 Abs. 4 Nr. 3 AktG) ist für den vorliegenden Zusammenhang des Rechts der Pflichtversicherung in der GRV in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 KR 1/12 R, juris RdNr 27 f. mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2020 - L 4 BA 825/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter einer GmbH -

    Sozialversicherungsrechtlich entfaltet er jedoch keine Relevanz, weil er außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen wurde und ihm ohne notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister die insoweit erforderliche Publizität fehlt (zur rechtsbekundenden Wirkung der Handelsregistereintragung vgl. auch BSG, Urteil vom 5. März 2014 - B 12 KR 1/12 R - juris, Rn. 28).
  • SG München, 22.03.2023 - S 21 BA 129/22

    Sozialversicherungspflichtig beschäftigter GmbH-Geschäftsführer

    Bis zur Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister fehlte der Änderung der Rechtsverhältnisse die insoweit für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erforderliche Publizität (zur rechtsbekundenden Wirkung der Handelsregistereintragung vgl. auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R).

    Dies ungeachtet wird für die Beurteilung der Frage, ob Mitglieder eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind (§ 1 Satz 3 SGB VI), ebenfalls darauf abgestellt, ob das betreffende Vorstandsmitglied selbst als solches ins Handelsregister eingetragen ist (vgl. KassKomm/Guttenberger, SGB VI, Stand: 01.07.2021, § 1 Rn. 33), da damit die Anwendung von § 1 Satz 3 SGB VI einfacher, sicherer und gleichmäßiger gestaltet wird und der Sozialverwaltung und den Gerichten für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale an die Hand gegeben werden (explizit im Zusammenhang mit der Übergangsregelung § 229 Abs. 1a SGB VI: BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R).

    In gleicher Weise wird damit der Sozialverwaltung und den Gerichten die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern mit einem vertretbaren Aufwand ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 8 R 573/13

    Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI mithin über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 Satz 4 in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 Satz 4 SGB VI a.F.) - für solche Beschäftigungen bzw. rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nichtkonzernzugehörige Beschäftigungen (vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 KR 1/12 R, Rdnr. 19).

    Zu diesem Personenkreis gehören nämlich nur solche Vorstandsmitglieder, die am Stichtag, dem 6.11.2003, auch in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren (zu diesem Erfordernis eingehend auch BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 KR 1/12 R, Rdnr. 20 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - L 5 BA 2420/21
    Die mit der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister einhergehende Fiktion der Gesellschafterstellung schafft eine klare Zäsur, nach der sich die Rechte und Pflichten zwischen einer GmbH einerseits und Veräußerer sowie Erwerber des Gesellschaftsanteils andererseits bestimmen; die in § 16 Abs. 1 GmbHG verankerte unwiderlegbare Vermutung der Gesellschafterstellung dient sowohl dem Schutz der Gesellschaft vor Unsicherheit im Hinblick auf die Person des neuen Gesellschafters als auch dem Schutz der an dem Gesellschafterwechsel Beteiligten (BSG, Urteil vom 12.05.2020 - B 12 R 5/18 R -, in juris, Rn. 21; zur rechtsbekundenden Wirkung der Handelsregistereintragung vgl. auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R -, in juris, Rn. 28).
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